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<title>Rechtsanwalt Sebastian Barth - Rechtsberatung - Rechtshilfe in Berlin Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof, Kreuzberg</title>
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<description>Ihr Rechtsanwalt in Berlin</description>
<language>de</language>

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 <pubDate>Sun, 05 Sep 2010 03:04:39 +0200</pubDate> 
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 <title>Schenkung an Schwiegersohn</title>
 <pubDate>2010-03-18T13:10:32+01:00</pubDate>
 <description>Schenkung an Schwiegersohn, R&amp;uuml;ckforderung &amp;ndash; BGH Urteil vom 3.2.2010 (XII ZR 189/06)

Wer seinem Schwiegerkind einen gr&amp;ouml;&amp;szlig;eren Geldbetrag zur Investition in eine ihm allein geh&amp;ouml;rende Immobilie geschenkt hat, kann k&amp;uuml;nftig diesen Geldbetrag ganz oder teilweise zur&amp;uuml;ckfordern, wenn die Ehe mit dem eigenen leiblichen Kind danach geschieden wird.

Im oben genannten Urteil in einem Rechtsstreit aus Berlin gab der Bundesgerichtshof (BGH) nun seinen fr&amp;uuml;heren Rechtsstandpunkt auf, wonach solche Schenkungen wie die so genannten &amp;bdquo;ehebedingten Zuwendungen&amp;ldquo; behandelt wurden. Diese k&amp;ouml;nnen beim Scheitern der Ehe nicht wegen Fortfalls der Gesch&amp;auml;ftsgrundlage gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 313 Abs.1 Satz 2 BGB zur&amp;uuml;ckgefordert werden, fallen aber daf&amp;uuml;r bei in Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleuten, anders als Schenkungen, als Rechnungsposten zugunsten des anderen Ehegatten (also des Kindes des Schenkers) in den Zugewinnausgleich. Der BGH verwies die Sache zu erneuter Entscheidung zur&amp;uuml;ck an das Kammergericht, das die entsprechende Klage der Schwiegereltern im Jahre 2006 wegen der bisher geltenden BGH-Rechtsprechung abgewiesen hatte.</description>
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 <author>Baron</author>
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 <title>Elternpflicht zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt</title>
 <pubDate>2010-03-18T13:09:37+01:00</pubDate>
 <description>Elternpflicht zur Gew&amp;auml;hrung von Ausbildungsunterhalt - &amp;sect; 1610 Absatz 2 BGB; nur eingeschr&amp;auml;nkte Ber&amp;uuml;cksichtigung von &amp;bdquo;Faulheit&amp;ldquo; des Kindes

Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 23.6.2009 - 10 UF 133/08

Die Unterhaltsverpflichtung gegen&amp;uuml;ber Kindern (&amp;sect; 1601 BGB), die sogar auch gegen&amp;uuml;ber anderen Verwandten in gerader Linie besteht (z.B. Enkeln und Eltern), ist von gro&amp;szlig;er gesellschaftlicher, deshalb auch rechtlicher, Bedeutung und folgt schon aus dem blo&amp;szlig;en Verwandtschaftsverh&amp;auml;ltnis. Eltern k&amp;ouml;nnen sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Sie haben ihren minderj&amp;auml;hrigen, unverheirateten und zudem in ihrem Haushalt lebenden Kindern, die nicht &amp;auml;lter sind als 21 Jahre, gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 1603 Absatz 2 BGB auch im Falle nur sehr geringer Leistungsf&amp;auml;higkeit Unterhalt zu zahlen. Wo aber findet die Unterhaltspflicht ihre Grenze, wenn das betreffende Kind nach Auffassung seiner unterhaltsverpflichteten Eltern die Ausbildung nicht mit dem gebotenen Flei&amp;szlig; und der n&amp;ouml;tigen Zielstrebigkeit betreibt, also &amp;bdquo;zu faul&amp;ldquo; ist?

Im vorliegenden Fall hatte die ab etwa dem 19. Lebensjahr Unterhalt verlangende Tochter keineswegs einen geradlinigen Ausbildungsweg zur&amp;uuml;ckgelegt. Sie wurde im Gymnasium nicht in die 9. Klasse versetzt und wechselte in die Gesamtschule, wo sie allerdings zwei Jahre sp&amp;auml;ter die Fachholschulreife erwarb. Etwa ein Jahr verbrachte die Tochter danach auf drei verschiedenen Lehrstellen f&amp;uuml;r den erfolglosen Versuch, G&amp;auml;rtnerin zu werden. Sodann ging sie auf ein Fachgymnasium, um nach Erlangung des Abiturs Philosophie und Geschichte zu studieren.

Das OLG hat, wie schon zuvor das erstinstanzlich zust&amp;auml;ndige Amtsgericht (AG) Prenzlau, den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach anerkannt. Es st&amp;uuml;tzte sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.5.2006 (XII ZR 54/04). Denn auch hier schulden die Eltern ihrer Tochter trotz der erw&amp;auml;hnten Ausbildungsverz&amp;ouml;gerungen Unterhalt f&amp;uuml;r die Erlernung eines Berufs, der ihrer Begabung, ihren F&amp;auml;higkeiten, ihrem Leistungswillen und ihren beachtenswerten Neigungen am besten entspricht, solange das wirtschaftliche Leistungsverm&amp;ouml;gen der Eltern nicht &amp;uuml;berschritten wird. Dabei ist dem Kind eine &amp;bdquo;Orientierungsphase&amp;ldquo; zuzubilligen mit der Folge, dass Verz&amp;ouml;gerungen von den unterhaltspflichtigen Eltern geduldet werden m&amp;uuml;ssen, die auf ein leichteres und nur vor&amp;uuml;bergehendes Versagen des Kindes zur&amp;uuml;ckzuf&amp;uuml;hren sind. Auch wenn das Kind Anspruch auf nur eine Berufsausbildung (und nicht mehrere) hat, so kann der Kl&amp;auml;gerin trotzdem nicht der Vorwurf gemacht werden, Ausbildungen abgebrochen zu haben. Es musste ihr jedenfalls durch Unterhaltszahlungen der Eltern erm&amp;ouml;glicht werden, die Hochschulreife (das Abitur) zu erlangen. Der Antrag der Kl&amp;auml;gerin auf Verurteilung der Eltern zur Zahlung von Unterhalt f&amp;uuml;r das anschlie&amp;szlig;ende Studium wurde abgelehnt, weil ihr Bedarf insoweit durch BAF&amp;Ouml;G-Leistungen abgedeckt war.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=14</link>
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 <author>Baron</author>
 <category>Familienrecht</category>
</item>

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 <title>Gebrauchtwagenkauf, Unfallfahrzeug</title>
 <pubDate>2010-03-18T13:03:58+01:00</pubDate>
 <description>Gebrauchtwagenkauf, Unfallfahrzeug, Bundesgerichtshof

Dem am 12. M&amp;auml;rz 2008 zum Thema ergangenen lehrreichen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Kauf eines drei Jahre alten Gebrauchtwagens vom H&amp;auml;ndler f&amp;uuml;r etwa 25.000,-- EUR mit Formularvertrag. Die Rubrik &amp;quot;Unfallsch&amp;auml;den laut Vorbesitzer&amp;quot; ist mit einem &amp;quot;Nein&amp;quot; versehen. In Wirklichkeit, so stellte der K&amp;auml;ufer sp&amp;auml;ter fest, war schon ein Unfallschaden vorhanden, wobei die Heckklappe des Fahrzeuges eingebeult worden war. Der K&amp;auml;ufer erkl&amp;auml;rte den R&amp;uuml;cktritt vom Kaufvertrag und wollte sein Geld zur&amp;uuml;ck (fr&amp;uuml;her &amp;quot;Wandlung&amp;quot; genannt), womit er in erster Instanz beim Landgericht Osnabr&amp;uuml;ck auch Erfolg hatte.

Das in zweiter Instanz zust&amp;auml;ndige Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg wies aber die Klage ab, weil nach seiner Auffassung der Verk&amp;auml;ufer mit der Verneinung von Unfallsch&amp;auml;den &amp;quot;laut Vorbesitzer&amp;quot; f&amp;uuml;r die Unfallfreiheit nicht einstehen wollte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) als letzte Instanz in Zivilsachen hob das Urteil auf, weil der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Auffassung des OLG ein Sachmangel ist. Die Angabe im Kaufvertrag bedeute weder, dass der K&amp;auml;ufer eine Freiheit des Fahrzeuges von Unfallsch&amp;auml;den erwarten konnte, noch dass der Verk&amp;auml;ufer f&amp;uuml;r etwaige Unfallsch&amp;auml;den nicht zu haften habe. Vielmehr blieb die Frage eines m&amp;ouml;glichen Unfallschadens offen. Der Verk&amp;auml;ufer haftet also, wenn es sich nicht um einen reinen Bagatellschaden handelt.

Der w&amp;uuml;rde aber nur bei ganz geringf&amp;uuml;gigen &amp;auml;u&amp;szlig;eren Lacksch&amp;auml;den vorliegen, was hier nicht der Fall war. Auch auf die Frage, ob der Schaden fachgerecht repariert worden war, kam es nicht an.

Im Ergebnis hob der BGH das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zur&amp;uuml;ck an das OLG. Er verurteilte also nicht sogleich den beklagten H&amp;auml;ndler zur R&amp;uuml;ckzahlung des Kaufpreises gegen R&amp;uuml;ck&amp;uuml;bereignung des Fahrzeuges. Dem stand n&amp;auml;mlich entgegen, dass noch nicht gekl&amp;auml;rt war, ob der K&amp;auml;ufer &amp;uuml;berhaupt zum R&amp;uuml;cktritt vom Vertrag berechtigt war. Dies w&amp;auml;re nicht der Fall, wenn im Falle fachgerechter Reparatur des Unfallschadens ein Minderwert des Fahrzeuges von nur 1 % des Kaufpreises (hier etwa 250,-- EUR) oder weniger verbliebe. Dann n&amp;auml;mlich w&amp;auml;re der (nicht behebbare) Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen &amp;quot;unerheblich&amp;quot; im Sinne des Gesetzes mit der Folge, dass der klagende K&amp;auml;ufer trotz allem mit seinem Begehren nicht durchdringen w&amp;uuml;rde.

Zusammenfassung

Der Fall zeigt, dass bei Klageerhebung von vornherein alles bedacht werden muss. Der klagende K&amp;auml;ufer w&amp;auml;re gut beraten gewesen, wenn er hilfsweise auch auf Beseitigung des Mangels, also dessen Reparatur, oder Zahlung eines Vorschusses f&amp;uuml;r diese geklagt h&amp;auml;tte. Fazit: Vor Gericht ist man vor (manchmal unangenehmen) &amp;Uuml;berraschungen nicht sicher. Wenn es darauf ankommt, empfiehlt sich also stets die Konsultation eines fachkundigen und umsichtigen Rechtsanwalts.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=13</link>
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 <author>Baron</author>
 <category>Kaufrecht</category>
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 <title>Kauf vom Händler</title>
 <pubDate>2010-03-18T13:02:45+01:00</pubDate>
 <description>Die ersten sechs Monate nach Kauf vom H&amp;auml;ndler

Immer wenn eine Kaufsache einen Fehler hatte, der schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden war, muss der Verk&amp;auml;ufer Gew&amp;auml;hr leisten, also den Gegenstand kostenlos reparieren, umtauschen oder unter Umst&amp;auml;nden sogar zur&amp;uuml;cknehmen. Das Problem liegt f&amp;uuml;r den Kunden h&amp;auml;ufig darin, dass er beweisen muss, dass der Fehler bei Kauf schon vorhanden war, obwohl er vielleicht erst sp&amp;auml;ter zu erkennen war. Seit dem Jahr 2002 gilt daher bei Auftreten von M&amp;auml;ngeln der Kaufsache innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf, die Vermutung, dass der betreffende Mangel schon bei &amp;Uuml;bergabe der Sache (Gefahr&amp;uuml;bergang) vorhanden war.

Jedoch Vorsicht, das gilt nicht immer!

Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn n&amp;auml;mlich der Verk&amp;auml;ufer beweist, dass der innerhalb von 6 Monaten aufgetretene Sachmangel tats&amp;auml;chlich erst nach der &amp;Uuml;bergabe entstanden ist. Bei n&amp;auml;herer Betrachtung der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung steht aber auch in weiteren F&amp;auml;llen keinesfalls fest, dass der Verbraucher als K&amp;auml;ufer den Verk&amp;auml;ufer wegen eines Sachmangels in Anspruch nehmen kann, nur weil ein Mangel innerhalb eines halben Jahres aufgetreten ist, was die folgenden Urteile aus 2004 sowie von Juli 2007 zeigen.

1. Bundesgerichtshof (BGH) Urteil 2.6.04, VIII ZR 329/03 - Zahnriemenfall

Kl&amp;auml;ger (Verbraucher) kauft beim H&amp;auml;ndler einen gebrauchten Opel (Laufleistung ca. 118.000 km) f&amp;uuml;r 8.450,-- EUR; der H&amp;auml;ndler hatte kurz zuvor den Zahnriemen erneuert; Es tritt ein Motorschaden auf kurz vor Ablauf eines halben Jahres bei 128.950 km; Der Kl&amp;auml;ger erkl&amp;auml;rt den R&amp;uuml;cktritt vom Vertrag und will sein Geld zur&amp;uuml;ck. Das Landgericht weist die Klage des K&amp;auml;ufers ab; auf dessen Berufung gibt das Oberlandesgericht (OLG) ihr statt; der H&amp;auml;ndler geht aber in die Revision und erreicht beim BGH eine Zur&amp;uuml;ckverweisung der Sache an das OLG.

Der Motorschaden konnte nach dem im Prozess eingeholten Sachverst&amp;auml;ndigengutachten auch auf einem Fahrfehler beruhen. Wenn aber ein Fahrfehler die Ursache f&amp;uuml;r den Motorschaden ist, dann - so der BGH - liegt kein Mangel an dem Fahrzeug vor. Die Beweislastumkehr des &amp;sect; 476 BGB greift nicht.

2. BGH Urteil 18.7.07, VIII ZR 259/06 (Zylinderkopfdichtung)

Der Kl&amp;auml;ger (Verbraucher) erwarb von einem KFz-H&amp;auml;ndler einen gebrauchten Pkw., Laufleistung: 159.100 km, f&amp;uuml;r 4.950 EUR. Vier Wochen nach &amp;Uuml;bergabe stellte er fest, dass im K&amp;uuml;hlsystem zu wenig Wasser war; die Zylinderkopfdichtung war defekt und die Ventilstege gerissen; daraufhin wollte der Kl&amp;auml;ger das Auto zur&amp;uuml;ck geben. Im Prozess konnte nicht gekl&amp;auml;rt werden, ob der Defekt schon bei &amp;Uuml;bergabe vorhanden war; die oben erw&amp;auml;hnte Beweislastumkehr des &amp;sect; 476 BGB wurde vom Amtsgericht und in zweiter Instanz durch das Landgericht verneint; anders der BGH: Es bestanden n&amp;auml;mlich, anders als im obigen Zahnriemenfall und in einem Urteil des BGH vom 23.11.05 (VIII ZR 43/05, so genannter Turboladerfall) keine Zweifel, dass das Fahrzeug mangelhaft war und dass ein Fahrfehler als Grund f&amp;uuml;r den Schaden nicht in Frage kam. Offen blieb nur, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung schon vor &amp;Uuml;bergabe oder danach eingetreten war. Hier half dem K&amp;auml;ufer die Vermutung bzw. Beweislastumkehr des &amp;sect; 476 BGB.

3. Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main, Urteil 18.7.07 (13 U 164/06) (Kupplung)

Ein Verbraucher kauft von Kfz-H&amp;auml;ndler einen neuen Pkw; ein Kupplungsschaden tritt nach 4 Monaten auf, der danach sich noch 2 mal wiederholte; Der K&amp;auml;ufer tritt von Vertrag zur&amp;uuml;ck und will sein Geld wieder haben.

Verk&amp;auml;ufer (Beklagter) meint: Bedienungsfehler (langes Schleifenlassen der Kupplung), was durch im Prozess eingeholtes Sachverst&amp;auml;ndigengutachten best&amp;auml;tigt wird. Das OLG weist die Klage ab, weil der K&amp;auml;ufer (Kl&amp;auml;ger) das Vorliegen eines Sachmangels nicht bewiesen hat. Hier gelte die Beweislastumkehr gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 476 BGB nicht; der Kl&amp;auml;ger h&amp;auml;tte beweisen m&amp;uuml;ssen, dass der Schaden nicht durch Bedienungsfehler verursacht war. So hat der BGB auch schon im Zahnriemenurteil entschieden.

Zusammenfassung

Immer dann, wenn als Ursache f&amp;uuml;r einen Mangel, also Defekt neben einem Fehler des Kaufgegenstandes auch andere Umst&amp;auml;nde in Betracht kommen (etwa Bedienungsfehler), sch&amp;uuml;tzt die Regelung des &amp;sect; 476 BGB den Verbraucher nicht. Er muss dann beweisen, dass der Defekt tats&amp;auml;chlich schon vor dem Kauf vorhanden war, sich aber erst sp&amp;auml;ter zeigte.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=12</link>
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 <author>Baron</author>
 <category>Kaufrecht</category>
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 <title>Rücktritt vom Neuwagenkauf</title>
 <pubDate>2010-03-18T12:59:54+01:00</pubDate>
 <description>Landgericht Coburg, Urteil vom 9.9.2005 - 13 O 834/04;
best&amp;auml;tigt durch Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 20.2.06 - 6 U 61/05

R&amp;uuml;cktritt vom Neuwagenkauf ist bei unerheblichem Mangel nicht gerechtfertigt - hier: die Autobatterie entlud sich, sobald der K&amp;auml;ufer sein Handy mit der im Wagen eingebauten Fernsprechanlage benutzte.

Der Verdruss des K&amp;auml;ufers war gro&amp;szlig;, weil er schon sechs Monate auf die Lieferung des neuen BMW 330i gewartet hatte. Als das Auto dann wegen des obigen Mangels mehrmals ergebnislos in der Werkstatt war, trat er vom Vertrag zur&amp;uuml;ck und verlangte sein Geld gegen R&amp;uuml;ckgabe des Autos zur&amp;uuml;ck. Der Kl&amp;auml;ger verlor den Prozess vor allem, weil das Problem sich durch eine Nachr&amp;uuml;stung des Handys zum Preis von ca. 80,-- EUR (0,2 % des Kaufpreises) h&amp;auml;tte beseitigen lassen.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=11</link>
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 <author>Baron</author>
 <category>Kaufrecht</category>
</item>

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 <title>Mängelgewähr bei Gebrauchtwagenkauf</title>
 <pubDate>2010-03-18T12:59:12+01:00</pubDate>
 <description>Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2005, VIII ZR 43/05

Der K&amp;auml;ufer eines Gebrauchtwagens, der wegen Mangelhaftigkeit des verkauften Fahrzeuges M&amp;auml;ngelgew&amp;auml;hrleistungsrechte (R&amp;uuml;cktritt, Schadensersatz, Kaufpreisminderung) einfordert, muss bei der von ihm veranlassten Reparatur des Wagens (hier: Austausch eines Turboladers) f&amp;uuml;r die Erhaltung von Beweismitteln sorgen; andernfalls geht die Nichterweisbarkeit des Mangels zu seinen Lasten.

Das Fahrzeug hatte nach weniger als sechs Monaten seit &amp;Uuml;bergabe einen Turboladerdefekt erlitten; der Verk&amp;auml;ufer lehnte eine kostenlose Reparatur ab, weshalb der K&amp;auml;ufer den Turbolader in einer Werkstatt seiner Wahl austauschen lie&amp;szlig;; die Werkstatt gab den defekten Turbolader weg; die Klage des K&amp;auml;ufers, die auf Grund eines w&amp;auml;hrend des Prozesses aufgetretenen Motorschadens zuletzt auf R&amp;uuml;ckzahlung des Kaufpreises gegen R&amp;uuml;ckgabe des Fahrzeuges gerichtet war, hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanzen: Landgericht Heilbronn und Oberlandesgericht Stuttgart); es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob bei &amp;Uuml;bergabe des Gebrauchtwagens &amp;uuml;berhaupt ein Mangel vorlag; Ursache hierf&amp;uuml;r war die Weggabe des Turboladers; der klagende K&amp;auml;ufer h&amp;auml;tte f&amp;uuml;r dessen Aufbewahrung sorgen m&amp;uuml;ssen; da dies nicht geschah, trifft ihn der Vorwurf der fahrl&amp;auml;ssigen Beweisvereitelung.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=10</link>
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 <author>Baron</author>
 <category>Kaufrecht</category>
</item>

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 <title>Formularmäßiger Haftungsausschluss</title>
 <pubDate>2010-03-18T12:58:19+01:00</pubDate>
 <description>OLG Hamm, Urteil vom 10. 2. 2005 - 28 U 147/04

Auch beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeuges h&amp;auml;lt ein formularm&amp;auml;&amp;szlig;ig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle nicht stand und ist wegen Versto&amp;szlig;es gegen &amp;sect; 309 Nr. 7a und b BGB n.F. im Ganzen nichtig

Eine in einem Formular vereinbarter umfassender Haftungsausschluss &amp;quot;das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachm&amp;auml;ngelhaftung verkauft&amp;quot; ist &amp;sect;&amp;sect; 307ff. BGB, die auch auf Formularvertr&amp;auml;ge zwischen Privaten Anwendung finden, nicht wirksam zu vereinbaren.

Zwar ist ein Haftungsausschluss f&amp;uuml;r Gebrauchtwagen nicht zu beanstanden f&amp;uuml;hrt der BGH aus, die hier verwandte Klausel verst&amp;ouml;&amp;szlig;t jedoch gegen &amp;sect; 309 Nr. 7a und &amp;sect; 309 Nr. 7b BGB. Denn der Verk&amp;auml;ufer einer mangelhaften Sache haftet grunds&amp;auml;tzlich auch f&amp;uuml;r Personensch&amp;auml;den, was gem. &amp;sect; 309 Nr. 7a BGB nicht formularm&amp;auml;&amp;szlig;ig ausgeschlossen werden kann. Weiter ist entgegen &amp;sect; 309 Nr. 7b BGB auch die Haftung f&amp;uuml;r grobes Verschulden ausgeschlossen. Die vorliegende Klausel, die auch Personensch&amp;auml;den und eine Haftung f&amp;uuml;r grobes Verschulden mit umfasst, verst&amp;ouml;&amp;szlig;t damit gegen Klauselverbote ohne Wertungsm&amp;ouml;glichkeit und ist im Ganzen nichtig.

Private Verk&amp;auml;ufer von Gebrauchtwaren, also auch Gebrauchtfahrzeugen, sollten daher unbedingt darauf achten, dass die verwendeten Formulare aktuell sind. Hier hatte ein veraltetes Formular diese Probleme verursacht. Bei einem Gew&amp;auml;hrleistungsausschluss im Vertragsformular d&amp;uuml;rfen nicht die Haftung f&amp;uuml;r Vorsatz und grobe Fahrl&amp;auml;ssigkeit sowie Personensch&amp;auml;den ausgeschlossen werden.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=9</link>
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 <author>Baron</author>
 <category>Vertragsrecht</category>
</item>

<item>
 <title>Parteien des Kaufvertrages</title>
 <pubDate>2010-03-18T12:55:03+01:00</pubDate>
 <description>Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.1.2005 - VIII ZR 175/04

Der K&amp;auml;ufer eines Gebrauchtwagens, der ein Fahrzeug bei einem Autohaus erwirbt, gleichwohl aber im Kaufvertrag eine Privatperson als Verk&amp;auml;ufer benannt ist, kann das Autohaus nicht wegen M&amp;auml;ngeln des Fahrzeuges in Anspruch nehmen. 

Das w&amp;auml;re nur m&amp;ouml;glich gewesen, wenn entweder
Vertragspartner des Kl&amp;auml;gers (Verk&amp;auml;ufer) das beklagte Autohaus gewesen w&amp;auml;re oder
das Autohaus sich als solcher h&amp;auml;tte behandeln lassen m&amp;uuml;ssen (&amp;sect; 475 Abs.1 Satz 2 BGB).

Beide Fragen hat der BGH verneint mit der Folge, dass verschiedene Schutzvorschriften, die zugunsten eines Verbrauchers nur gegen&amp;uuml;ber einem Unternehmer gelten (nicht gegen&amp;uuml;ber einer Privatperson, die auch Verbraucher ist), hier nicht anwendbar waren. Die Klage wurde daher abgewiesen.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=8</link>
 <guid>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=8</guid>
 <author>Baron</author>
 <category>Kaufrecht</category>
</item>

<item>
 <title>Neuwagengeschäft bei Kurzzulassung</title>
 <pubDate>2010-03-18T12:53:20+01:00</pubDate>
 <description>Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 2005 (VIII ZR 109/04)

Die Ver&amp;auml;u&amp;szlig;erung eines neuen unbenutzten Fahrzeuges ist auch dann ein Neuwagengesch&amp;auml;ft ist, wenn der Autoh&amp;auml;ndler schon eine Tages- oder Kurzzulassung f&amp;uuml;r das verkaufte Kraftfahrzeug erwirkt hatte

F&amp;uuml;r den Kunden, der hierdurch einen Preisnachlass erhalte, sei entscheidend, dass das Fahrzeug unbenutzt ist. Die Klage eines K&amp;auml;ufers gegen das Autohaus auf R&amp;uuml;ckzahlung des Kaufpreises wurde abgewiesen, weil dem verkauften Fahrzeug die zugesicherte Eigenschaft: &amp;quot;Neuwagen&amp;quot; nicht gefehlt habe.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=7</link>
 <guid>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=7</guid>
 <author>Baron</author>
 <category>Verkehrsrecht</category>
</item>

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 <title>Vergütungsanspruch gegen den Bauherrn</title>
 <pubDate>2010-03-18T12:50:48+01:00</pubDate>
 <description>Oberlandesgericht D&amp;uuml;sseldorf, Urteil vom 22.02.2006 - 5 U 104/05

F&amp;uuml;hrt ein Subunternehmer Arbeiten aus, die zwar notwendig und auch zwischen dem Auftraggeber und dem Generalunternehmer (GU) vereinbart sind, so hat er keinen Verg&amp;uuml;tungsanspruch gegen den Bauherrn

F&amp;uuml;r den Subunternehmer ein sehr missliches Ergebnis, weil er f&amp;uuml;r von ihm veranlasste Mehrleistungen nichts erh&amp;auml;lt.
Er hatte n&amp;auml;mlich veranlasst, dass zwischen Bauherrn und Generalunternehmer ein Nachtragsauftrag vereinbart wurde, der auf die urspr&amp;uuml;nglich im Vertrag fehlende vertikale Einr&amp;uuml;stung gerichtet war. Der Subunternehmer selbst erbrachte dann zwar diese Leistungen, bekam daf&amp;uuml;r aber weder vom Generalunternehmer noch vom Bauherrn den Werklohn. Diese beriefen sich beide darauf, mit dem Subunternehmer ja keinen Vertrag zu haben. Das Landgericht verurteile zwar den Bauherrn auf die gegen ihn gerichtete Klage des Subunternehmers wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Zahlung von ca. 8.000,-- EUR. Die Berufung des Bauherrn war jedoch erfolgreich: das Oberlandesgericht wies die Klage wegen in jeder Hinsicht fehlender Rechtsgrundlage ab.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=6</link>
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 <author>Baron</author>
 <category>Baurecht</category>
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