<?xml version="1.0" encoding="ISO-8859-1"?>
<?xml-stylesheet title="XSL_formatting" type="text/xsl" href="modules/Blocks/rss.xsl" ?>
<rss version="2.0">

<channel>
<title>Rechtsanwalt Sebastian Barth - Rechtsberatung - Rechtshilfe in Berlin Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof, Kreuzberg</title>
<link>http://www.ra-barth.net</link>
<description>Ihr Rechtsanwalt in Berlin</description>
<language>de</language>

 <docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs> 
 <generator>2F CMS</generator> 
 <pubDate>Wed, 08 Feb 2012 04:42:20 +0100</pubDate> 
 <lastBuildDate>Wed, 08 Feb 2012 04:42:20 +0100</lastBuildDate> 
 <managingEditor>info@ra-barth.net</managingEditor> 
 <webMaster>info@ra-barth.net</webMaster> 
<item>
 <title>Gewerbliche Haltbarkeit</title>
 <pubDate>2011-01-07T11:10:17+01:00</pubDate>
 <description>Urteil beschr&amp;auml;nkt &amp;quot;gewerbliche Haltbarkeit&amp;quot; von Werken&amp;nbsp;

Das Oberlandesgericht K&amp;ouml;ln hat in einem jetzt bekanntgewordenen Beschluss von Ende Dezember 2010 dem gewerblichen Ausma&amp;szlig; von Urheberrechtsverletzungen zeitliche Grenzen gesetzt. Das hat Folgen f&amp;uuml;r die Zul&amp;auml;ssigkeit von Auskunftsanspr&amp;uuml;chen an Provider.
[weiterlesen]
Quelle: Golem.de</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=17</link>
 <guid>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=17</guid>
 <author>Barth</author>
 <category>Urheberrecht</category>
</item>

<item>
 <title>Impressumspflicht</title>
 <pubDate>2010-11-18T13:57:43+01:00</pubDate>
 <description>Impressum - Pflichten, Verst&amp;ouml;&amp;szlig;e, Konsequenzen

Die folgenden Ausf&amp;uuml;hrungen stellen keine Rechtsberatung dar. Weder k&amp;ouml;nnen noch sollen sie die ausf&amp;uuml;hrliche Beratung durch einen mit den Einzelheiten Ihres Falles vertrauten Rechtsanwalt ersetzen.


Rechtsquellen des Impressums 

Die Impressumspflicht ist vor allem im Telemediengesetz (TMG) &amp;ndash; dem Nachfolger des Teledienstgesetzes (TDG) &amp;ndash; und dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) verankert, weitere insbesondere berufsspezifische Vorschriften, die zu zus&amp;auml;tzlichen Pflichtangaben f&amp;uuml;hren k&amp;ouml;nnen, bleiben hier au&amp;szlig;er Betracht.

Diese Normen entfalten ihre Rechtskraft auf dem Gebiet der Bundesrepublik. Das bedeutet: deutscher Severstandort, deutsche Domainadresse, deutscher Sitz des Anbieters und ein auf der Internetseite hinterlegtes der Natur des Inhaltes nach impressumspflichtiges Angebot von Telemedien (was ist, dazu sogleich) f&amp;uuml;hren unweigerlich zu einer Impressumspflicht. 

Das Problem ist damit auf der Hand liegend: 
Kann eine Impressumspflicht bestehen, wenn eine oder mehrere der oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen? 

Die Antwort ist ebenso einfach wie unbefriedigend: Es kommt darauf an.
Um die Antwort etwas befriedigender ausfallen zu lassen sind einige Vor&amp;uuml;berlegungen notwendig.


1. Was ist ein Impressum und wer braucht (- nach dem nationalen, deutschen Recht -) ein Impressum

Ein Impressum soll den Benutzer von Telediensten dar&amp;uuml;ber informieren wer sein Vertragspartner ist, wer der Ansprechpartner bei Nachfragen oder Beschwerden ist und wo man diesen erreichen kann. Geschuldet wird die Impressumspflicht den Besonderheiten des elektronischen Gesch&amp;auml;ftsverkehrs, da hier, anders als z.B. beim Kauf in einem Ladengesch&amp;auml;ft der K&amp;auml;ufer nicht unbedingt eine konkrete Vorstellung davon hat, wer sein Vertragspartner ist.

Der Impressumspflicht im Internet unterliegen dabei (unter bestimmten Voraussetzungen) die in erster Linie die sog. Telemedien. Das Telemediengesetz (TMG) spricht dabei manchmal auch von Telemediendiensten, beide Begriffe werden jedoch Bedeutungsgleich verwendet, eine Unterscheidung kann dahingestellt bleiben. 

Telemedien sind dabei alle elektronischen Informations-und Kommunikationsdienste, die nicht ausschlie&amp;szlig;lich Telekommunikationsdienste oder Rundfunkdienste sind. Keine Telemedien sind daher zum Beispiel:

    Rundfunk Lifestreams
    Webcasts

Demgegen&amp;uuml;ber sind folgende Dienste Telemedien und somit grunds&amp;auml;tzlich immer impressumspflichtig:

    online-Angebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellm&amp;ouml;glichkeit,
    Video auf Abruf (sog. Video on Demand), soweit es sich bei diesen nicht nach der Form und ihrem Inhalt um einen blo&amp;szlig;en &amp;bdquo;Fernsehdienst&amp;ldquo; im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG (Fernsehrichtlinie) handelt - dann keine Impressumspflicht
    oder zum Beispiel die kommerzielle Verbreitung von Informationen &amp;uuml;ber Waren-/Dienstleistungsangebote per E-Mail (auch Newsletter k&amp;ouml;nnen somit unter die Impressumspflicht fallen, jedenfalls aber die sog. Spammails oder Werbeemails)

Die Impressumspflicht trifft dabei den Dienstanbieter, dies ist nach &amp;sect; 2 Nr. 1 TMG: 
jede nat&amp;uuml;rliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereith&amp;auml;lt oder deren Zugang zur Nutzung vermittelt. 

Der Umfang der Impressumspflicht ist nach der Natur der angebotenen Dienste zu unterscheiden:

    Bei Telemediendiensten die ausschlie&amp;szlig;lich rein pers&amp;ouml;nlichen und/oder famili&amp;auml;ren Zwecken dienen besteht nach &amp;sect; 5 TMG und &amp;sect; 55 RStV keine Impressumspflicht. Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftst&amp;auml;tigkeit bereitgehalten werden unterliegen somit nicht den Informationspflichten des Telemediengesetzes.
    Eine eingeschr&amp;auml;nkte Impressumspflicht soll demgegen&amp;uuml;ber f&amp;uuml;r Telemedien bestehen, die &amp;uuml;ber das pers&amp;ouml;nliche oder famili&amp;auml;re hinausgehen, die also weder rein privater oder famili&amp;auml;rer Natur sind, aber auch nicht vorrangig gesch&amp;auml;ftsm&amp;auml;&amp;szlig;ig im klassischen Sinne&amp;nbsp; betrieben werden. Hier bestehen nur eingeschr&amp;auml;nkte Kennzeichnungspflichten. Hiervon unber&amp;uuml;hrt bleiben Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften, darunter fallen beispielsweise handelsrechtliche oder b&amp;uuml;rgerlich-rechtliche Informationspflichten. Wann eine solche &amp;bdquo;Zwitterform&amp;ldquo; vorliegt kann nur f&amp;uuml;r den konkreten Einzelfall festgestellt werden. 
    Sofern eine Webseite durch Werbebanner und/oder -anzeigen finanziert wird, besteht jedoch auch nach in Krafttreten des TMG stets eine umfassende Impressumspflicht i. S. v. &amp;sect; 5 TMG. Es ist dabei unerheblich, wie hoch der zu erzielende Gewinn ist oder ob dieser nur zur Kostendeckung verwendet wird.
    F&amp;uuml;r gesch&amp;auml;ftsm&amp;auml;&amp;szlig;ige Anbieter von Telemediendiensten besteht eine umfassende Impressumspflicht. &amp;quot;Gesch&amp;auml;ftsm&amp;auml;&amp;szlig;ig&amp;quot; meint in diesem Zusammenhang dabei solche Telemedien, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden, das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt dabei nach der Gesetzesbegr&amp;uuml;ndung eine Gegenleistung wirtschaftlicher Art voraus. Dies ist wohl jedenfalls dann der Fall, wenn &amp;uuml;ber die Internetseite die M&amp;ouml;glichkeit besteht entgeltpflichtige Vertr&amp;auml;ge mit dem Anbieter zu schlie&amp;szlig;en. Ohne einen wirtschaftlichen Hintergrund bzw. eine Gegenleistung, unterliegt eine Webseite daher nicht mehr der umfassenden Impressumspflicht des &amp;sect; 5 TMG.


2. Was muss in einem Impressum enthalten sein und welche Verst&amp;ouml;&amp;szlig;e inhaltlicher Art sind abmahnf&amp;auml;hig

Welche Angaben genau in ein Impressum hinein m&amp;uuml;ssen, und welche aufgrund anderer Vorschriften zweckm&amp;auml;&amp;szlig;igerweise mit aufgenommen werden sollten unterscheidet sich, neben der Frage ob der Anbieter private oder unternehmerische Zwecke verfolgt, und - zumindest im letzteren Fall - auch danach, zu welcher Branche der Anbieter z&amp;auml;hlt.
Folgende Inhaltlichen Angaben sind aber von einer gewissen Allgemeing&amp;uuml;ltigkeit:

a. Keine&amp;nbsp;Angabe des inhaltlich Verantwortlichen 
Im Gegensatz zu &amp;sect; 5 TMG, der nach Ansicht des BGH eine verbrauchersch&amp;uuml;tzende Funktion erf&amp;uuml;llt, wird die Angabe des inhaltlich Verantwortlichen nach &amp;sect; 55 Abs. 2 RStV als nicht verbrauchersch&amp;uuml;tzend angesehen. Diese Benennung soll lediglich eine medienrechtliche und eben keine verbrauchersch&amp;uuml;tzende Funktion innehaben. Daher k&amp;ouml;nnte man die Auffassung vertreten, dass das schlichte weglassen des inhaltlich Verantwortlichen nicht gen&amp;uuml;gt um Anlass f&amp;uuml;r eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu bieten. Entscheidungen sind hierzu aber noch nicht bekannt.&amp;nbsp; Vorsorglich kann daher nur geraten werden den/ die Inhaltlich-Verantwortlichen zu benennen.
Die Verpflichtung besteht nur, sofern Teledienste mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten bereitgehalten werden, in denen insbesondere vollst&amp;auml;ndig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Dies kann z.B. bei einem Blog der Fall sein, vor allem, sofern dieser einen Bezug zur unternehmerischen T&amp;auml;tigkeit aufweist, bei einem Newsletter, oder einer Kundenzeitschrift usw. 
Sofern mehrere Verantwortliche benannt werden, so ist kenntlich zu machen, f&amp;uuml;r welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer&amp;nbsp;

    seinen st&amp;auml;ndigen Aufenthalt im Inland hat,
    nicht infolge Richterspruchs die F&amp;auml;higkeit zur Bekleidung &amp;ouml;ffentlicher &amp;Auml;mter verloren hat,
    voll gesch&amp;auml;ftsf&amp;auml;hig ist und unbeschr&amp;auml;nkt strafrechtlich verfolgt werden kann.


b. Fehlende Anschrift des Anbieters 
Name und Anschrift sind nach &amp;sect; 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG anzugeben, bei juristischen Personen die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und den Sitz. Diese Anschrift muss ladungsf&amp;auml;hig sein.
Achtung: Ein Postfach gen&amp;uuml;gt nicht, da dies keine ladungsf&amp;auml;hige Anschrift darstellt.

c. Keine Angabe der Aufsichtsbeh&amp;ouml;rde
Das Amtsgericht Bonn hat die Angabe der Aufsichtsbeh&amp;ouml;rde aber das Fehlen der zugeh&amp;ouml;rigen Adressangabe (Az. 2 C 525/07) als nicht abmahnf&amp;auml;higen sog. Bagatellversto&amp;szlig; gem. &amp;sect; 3 UWG gewertet. Nach Entscheidungen des OLG Koblenz und es OLG Hamburg kann das vollst&amp;auml;ndige Fehlen der Angabe der zust&amp;auml;ndigen Aufsichtsbeh&amp;ouml;rde&amp;nbsp; als eine Wettbewerbsbeeintr&amp;auml;chtigung zum Nachteil der Mitbewerber bzw. der Verbraucher gewertet werden, wettbewerbsrechtlich soll nach diesen Entscheidungen aber auch das komplette Weglassen der Aufsichtsbeh&amp;ouml;rde nur einen Bagatellversto&amp;szlig; darstellen so OLG Koblenz, Az. 4 U 1587/04 und OLG Hamburg, Az. 3 W 64/07. Dennoch ist nat&amp;uuml;rlich aus Gr&amp;uuml;nden der Rechtssicherheit und der anwaltlichen Vorsicht anzuraten, die Aufsichtsbeh&amp;ouml;rde nebst deren Anschrift korrekt und vollst&amp;auml;ndig anzugeben.

d. Keine Angabe der Handelsregisternummer
Wird keine Handelsregisternummer angegeben so war in der Vergangenheit umstritten ob dies abmahnf&amp;auml;hig w&amp;auml;re oder nicht. W&amp;auml;hrend das OLG Hamm (s. OLG Hamm Az. I-4 U 192/07) dies bejahte, wurde es vom OLG Hamburg abgelehnt. Seit in Kraft treten der UGP-Richtlinie besteht kein Raum mehr f&amp;uuml;r die Ansicht des OLG Hamburg. Diese Angabe ist daher Pflicht, ihr Fehlen abmahnf&amp;auml;hig. 

e. Angaben zum Kapital der Gesellschaft:
Gem. &amp;sect; 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG m&amp;uuml;ssen, sofern Angaben &amp;uuml;ber das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital angegeben werden. Daraus ergibt sich nach ganz allgemeiner Meinung, dass es sich bei den Angaben zum Kapital nicht um Pflichtangaben handelt. Werden jedoch Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht, m&amp;uuml;ssen diese richtig sein. Werden daher auf der Unternehmenshomepage irgendwo in der allgemeinen Beschreibung Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht, dann ist auch das Stamm- und Grundkapital im Impressum auszuweisen - und - sofern nicht alle in Geld zu erbringenden Einlagen eingezahlt worden sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen auszuweisen.

f. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme 
Danach ist anzugeben:

    die E-Mail-Adresse (nach &amp;sect; 5 Nr. 2 TMG vorgeschrieben)

die Angabe der Telefonnummer oder der Faxnummer ist im Impressum nicht Pflicht, zur Kontaktaufnahme aber empfehlenswert. Die Angabe der Telefonnummer ist nach einer Entscheidung des EuGH keine Pflichtangabe, ihr Fehlen daher auch nicht abmahnf&amp;auml;hig. Es ist dennoch stets anzuraten diese Angaben zu machen, da so der Kundenkontakt erleichtert wird. 
Anmerkung: Die Angabe der Telefonnummer oder Faxnummer in der Widerrufsbelehrung sollte jedoch unterbleiben.

g. Register und Registernummer 
Bei Eintragung in ein &amp;ouml;ffentliches Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) muss die Angabe erfolgen. Die Angabe muss zudem den folgenden Inhalt haben:

    den Ort des Registers und
    die Registernummer

vgl. hierzu &amp;sect; 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG 

h. Umsatzsteueridentifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer 
Sofern Sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach &amp;sect; 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, ist deren Bezeichnung als Umsatzsteuer &amp;ndash;ID und Benennung zwingend erforderlich, ein Versto&amp;szlig; hiergegen ist abmahnf&amp;auml;hig.
NEU: Es muss auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden, wenn man diese nach &amp;sect; 139c der Abgabenordnung besitzt. Die Nichtangabe dieser Nr. stellt ebenfalls einen abmahnf&amp;auml;higen Versto&amp;szlig; dar.
Hinweis: Die Steuernummer muss hingegen nicht ins Impressum aufgenommen werden, diese hat hingegen auf den Rechnungen des Unternehmens zu erscheinen.

3. Verst&amp;ouml;&amp;szlig;e gestalterischer Art - die drei Grunds&amp;auml;tze

a. Grundsatz der leichten Erkennbarkeit 
Die Anbieterkennzeichnung muss als solche f&amp;uuml;r den durchschnittlichen Nutzer erkennbar gekennzeichnet und klar verst&amp;auml;ndlich sein. Dazu geh&amp;ouml;rt auch, dass eine Schriftgr&amp;ouml;&amp;szlig;e zu w&amp;auml;hlen ist, die eine gute Lesbarkeit gew&amp;auml;hrleistet. Probleme treten jedoch immer wieder bei der Bezeichnung der Anbieterkennzeichnung auf. Diese muss so ausgestaltet sein, dass sie f&amp;uuml;r jeden Nutzer verst&amp;auml;ndlich ist. Mit Urteil des BGH vom 20.07.2006 zu dem Aktenzeichen I ZR 228/03 wurden klare Aussagen diesbez&amp;uuml;glich getroffen. Das Impressum muss demnach nicht &amp;bdquo;Impressum&amp;ldquo; hei&amp;szlig;en. Die Bezeichnung &amp;quot;Anbieterkennung&amp;quot; oder &amp;quot;Kontakt&amp;quot; soll den Anforderungen ebenfalls gen&amp;uuml;gen, da f&amp;uuml;r den durchschnittlichen Nutzer das Erfordernis der Erkennbarkeit auch in diesen F&amp;auml;llen gegeben w&amp;auml;re, so der BGH in der genannten Entscheidung. Dies d&amp;uuml;rfte, ohne dass dies jedoch entschieden wurde, auch f&amp;uuml;r die Bezeichnung &amp;quot; &amp;uuml;ber&amp;nbsp; ..(das Unternehmen)..&amp;quot; gelten. 

Nicht ausreichend ist jedoch das Verbergen der Anbieterkennzeichnung in den allgemeinen Gesch&amp;auml;ftsbedingungen. Zwar ist die zitierte Entscheidung noch zur alten Rechtslage ergangen, da jedoch der jetzige &amp;sect; 5 TMG dem ehemaligen &amp;sect; 6 TDG und &amp;sect; 10 Abs. 2 MDStV nahezu vollumf&amp;auml;nglich entspricht, kann die Entscheidung weiter herangezogen werden. Das OLG M&amp;uuml;nchen mit Urteil vom 12.02.2004 zu dem Aktenzeichen 29 U 4564/03 entschieden, dass die Anbieterkennzeichnung (um bei dieser Begrifflichkeit zu bleiben) an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen untergebracht und dort jederzeit auffindbar&amp;nbsp; zu sein hat. Schlie&amp;szlig;lich sollte auch die grafische Aufl&amp;ouml;sung der Darstellung des Impressums so gew&amp;auml;hlt werden, dass dieses f&amp;uuml;r den durchschnittlichen Nutzer unschwer lesbar ist. Empfohlen wird dabei eine Darstellung in dem Format von 1024 x 768 Bildpunkten.

b. Grundsatz der unmittelbaren Erreichbarkeit 
Die Nutzer sollten auch am besten von jeder einzelnen Seite der Webseite die Anbieterkennzeichnung erreichen k&amp;ouml;nnen, z.B. durch eine Navigationsleiste oder durch eine Schaltfl&amp;auml;che in der Fu&amp;szlig;leiste einer jeden Unterseite. Die Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung sollte ansonsten nicht von der Installation bestimmten Browserscripten oder Browsereinstellungen abh&amp;auml;ngig sein. Mehr als zwei Klicks (so der BGH in der obigen Entscheidung) sollen nicht erforderlich sein d&amp;uuml;rfen um das Impressum zu erreichen, da sonst die Gefahr best&amp;uuml;nde, dass der Grundsatz der unmittelbaren Erreichbarkeit u.U. nicht mehr gew&amp;auml;hrleistet sein k&amp;ouml;nnte.

c. Grundsatz der st&amp;auml;ndigen Verf&amp;uuml;gbarkeit 
Das Impressum unterliegt schlie&amp;szlig;lich dem Grundsatz der dauerhaften Verf&amp;uuml;gbarkeit. Dies ist nur dann der Fall, wenn es jederzeit abrufbar ist. Kurzfristige technische St&amp;ouml;rungen von nur wenigen Stunden Dauer sollen jedoch unsch&amp;auml;dlich sein, so OLG D&amp;uuml;sseldorf mit Urteil vom 04.11.2008 zu dem Aktenteichen I-20 U 125/08, 20 U 125/08. 
Zudem besteht in diesem Zusammenhang auch das Erfordernis dem Nutzer eine M&amp;ouml;glichkeit zur Dauerhaften Archivierung zu er&amp;ouml;ffnen. Daher muss f&amp;uuml;r den Nutzer die M&amp;ouml;glichkeit bestehen das Impressum auszudrucken. Au&amp;szlig;erdem ist der Grundsatz&amp;nbsp; der st&amp;auml;ndigen Verf&amp;uuml;gbarkeit dann verletzt, wenn besondere Software zum Lesen des Impressums zur Voraussetzung gemacht wird.

4. Konsequenzen bei Verst&amp;ouml;&amp;szlig;en

a. Ordnungswidrigkeit i.S.d. &amp;sect; 16 TMG 
Das wichtigste vorne weg - wer vors&amp;auml;tzlich oder fahrl&amp;auml;ssig gegen die ihn treffende Pflicht zur Angabe des Impressums nach &amp;sect; 5 TMG verst&amp;ouml;&amp;szlig;t, handelt gem. &amp;sect; 16 TMG ordnungswidrig. Dabei ist es grunds&amp;auml;tzlich gleichg&amp;uuml;ltig ob die Information gar nicht, nicht richtig oder nicht vollst&amp;auml;ndig verf&amp;uuml;gbar ist. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 16 Abs. 3 TMG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu&amp;szlig;e von bis zu 50.000,-&amp;nbsp; Euro geahndet werden. 

b. Abmahnung
Mit Urteil vom 20.07.2006 zu dem Aktenzeichen I ZR 228/03 hat sich der BGH zudem klar positioniert und bejaht die Abmahnf&amp;auml;higkeit des Versto&amp;szlig;es gegen die Impressumspflicht. Der Streitwert betr&amp;auml;gt hierbei f&amp;uuml;r gew&amp;ouml;hnlich zwischen 5.000,-- und 10.000,-- Euro. Nach diesem Wert richten sich dann grunds&amp;auml;tzlich auch die Anwaltsgeb&amp;uuml;hren und die ggf. weiter anfallenden Gerichtskosten.

5. Was ist nun mit der Impressumspflicht im Ausland? 
Die oben angestellten Erw&amp;auml;gungen zeigen: Ob f&amp;uuml;r einen Anbieter aus Deutschland eine Impressumspflicht besteht, ist stark einzelfallbezogen. Welche Angaben enthalten sein m&amp;uuml;ssen wenn eine Impressumspflicht besteht, kommt auf die Branche und die Ausgestaltung der T&amp;auml;tigkeit des Anbieters an. Dies allein gilt zun&amp;auml;chst wie gesagt f&amp;uuml;r folgende Konstellation:

deutscher Severstandort + deutsche Domainadresse + deutscher Sitz des Anbieters + impressumspflichtiges Angebot von Telemedien = Impressumspflicht.
Um auf die Ausgangsfrage zur&amp;uuml;ck zu kommen &amp;ndash; was ist, wenn einer oder mehrerer dieser Umst&amp;auml;nde wegfallen. 

Kernproblem ist dabei der Auslandsbezug, also der Fall dass es sich um ausl&amp;auml;ndische Anbieter, eine ausl&amp;auml;ndische Domainadresse oder z.B. einen ausl&amp;auml;ndischen Serverstandort handelt. Gem. &amp;sect; 3 TMG gilt das sog. Herkunftslandprinzip, d.h. ausl&amp;auml;ndische Seiten haben grunds&amp;auml;tzlich den rechtlichen Anforderungen ihres Herkunftslandes zu entsprechen. Ein Erfordernis zur rechtlichen Konformit&amp;auml;t mit deutschem Recht besteht demgegen&amp;uuml;ber grunds&amp;auml;tzlich in diesen F&amp;auml;llen nicht. 

Von diesem Grundsatz bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen.

Besteht z.B. eine deutsche Niederlassung &amp;ndash; auch Zweigniederlassung so besteht die Impressumspflicht genauso wie sie auch f&amp;uuml;r einen deutschen Marktteilnehmer/ Anbieter gelten w&amp;uuml;rde.
Eine Impressumspflicht besteht ungeachtet des Herkunftslandsprinzips auch dann, wenn sich der Anbieter sich mit seinem Internetangebot direkt an den deutschen Markt richtet (z.B. die Internetseite ist vollst&amp;auml;ndig und ausschlie&amp;szlig;lich in deutscher Sprache gehalten). Wegweisend ist in dieser Hinsicht die Entscheidung des LG Frankfurt am Main, das mit Urteil vom 28.03.2003 zu dem Aktenzeichen 3-12 O 151/02 klargestellt hat, dass auch ausl&amp;auml;ndische Anbieter von (damals noch nach dem TDG) Teledienstanbieter im Interesse eines effektiven Schutzes deutscher Verbraucher, verpflichtet sein k&amp;ouml;nnen bestimmte Informationen, so wie sie in einem Impressum nach deutschem Recht erforderlich sind, gem&amp;auml;&amp;szlig; den Grunds&amp;auml;tzen der&amp;nbsp; leichten Erkennbarkeit, unmittelbaren Erreichbarkeit und der st&amp;auml;ndigen Verf&amp;uuml;gbarkeit bereit zu halten. 

Das Gericht urteilte, dass solche Unternehmen, die den deutschen Markt bewerben w&amp;uuml;rden im Interesse der deutschen Verbraucher dann auch verpflichtet seien, dem deutschen Verbraucher ebenso offenzulegen wer dessen Vertragspartner ist, wie dies auch ein deutscher Anbieter in dieser Situation tun m&amp;uuml;sste.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=16</link>
 <guid>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=16</guid>
 <author>Barth</author>
 <category>Internet</category>
</item>

<item>
 <title>Schenkung an Schwiegersohn</title>
 <pubDate>2010-03-18T13:10:32+01:00</pubDate>
 <description>Schenkung an Schwiegersohn, R&amp;uuml;ckforderung &amp;ndash; BGH Urteil vom 3.2.2010 (XII ZR 189/06)

Wer seinem Schwiegerkind einen gr&amp;ouml;&amp;szlig;eren Geldbetrag zur Investition in eine ihm allein geh&amp;ouml;rende Immobilie geschenkt hat, kann k&amp;uuml;nftig diesen Geldbetrag ganz oder teilweise zur&amp;uuml;ckfordern, wenn die Ehe mit dem eigenen leiblichen Kind danach geschieden wird.

Im oben genannten Urteil in einem Rechtsstreit aus Berlin gab der Bundesgerichtshof (BGH) nun seinen fr&amp;uuml;heren Rechtsstandpunkt auf, wonach solche Schenkungen wie die so genannten &amp;bdquo;ehebedingten Zuwendungen&amp;ldquo; behandelt wurden. Diese k&amp;ouml;nnen beim Scheitern der Ehe nicht wegen Fortfalls der Gesch&amp;auml;ftsgrundlage gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 313 Abs.1 Satz 2 BGB zur&amp;uuml;ckgefordert werden, fallen aber daf&amp;uuml;r bei in Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleuten, anders als Schenkungen, als Rechnungsposten zugunsten des anderen Ehegatten (also des Kindes des Schenkers) in den Zugewinnausgleich. Der BGH verwies die Sache zu erneuter Entscheidung zur&amp;uuml;ck an das Kammergericht, das die entsprechende Klage der Schwiegereltern im Jahre 2006 wegen der bisher geltenden BGH-Rechtsprechung abgewiesen hatte.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=15</link>
 <guid>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=15</guid>
 <author>Baron</author>
</item>

<item>
 <title>Elternpflicht zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt</title>
 <pubDate>2010-03-18T13:09:37+01:00</pubDate>
 <description>Elternpflicht zur Gew&amp;auml;hrung von Ausbildungsunterhalt - &amp;sect; 1610 Absatz 2 BGB; nur eingeschr&amp;auml;nkte Ber&amp;uuml;cksichtigung von &amp;bdquo;Faulheit&amp;ldquo; des Kindes

Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 23.6.2009 - 10 UF 133/08

Die Unterhaltsverpflichtung gegen&amp;uuml;ber Kindern (&amp;sect; 1601 BGB), die sogar auch gegen&amp;uuml;ber anderen Verwandten in gerader Linie besteht (z.B. Enkeln und Eltern), ist von gro&amp;szlig;er gesellschaftlicher, deshalb auch rechtlicher, Bedeutung und folgt schon aus dem blo&amp;szlig;en Verwandtschaftsverh&amp;auml;ltnis. Eltern k&amp;ouml;nnen sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Sie haben ihren minderj&amp;auml;hrigen, unverheirateten und zudem in ihrem Haushalt lebenden Kindern, die nicht &amp;auml;lter sind als 21 Jahre, gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 1603 Absatz 2 BGB auch im Falle nur sehr geringer Leistungsf&amp;auml;higkeit Unterhalt zu zahlen. Wo aber findet die Unterhaltspflicht ihre Grenze, wenn das betreffende Kind nach Auffassung seiner unterhaltsverpflichteten Eltern die Ausbildung nicht mit dem gebotenen Flei&amp;szlig; und der n&amp;ouml;tigen Zielstrebigkeit betreibt, also &amp;bdquo;zu faul&amp;ldquo; ist?

Im vorliegenden Fall hatte die ab etwa dem 19. Lebensjahr Unterhalt verlangende Tochter keineswegs einen geradlinigen Ausbildungsweg zur&amp;uuml;ckgelegt. Sie wurde im Gymnasium nicht in die 9. Klasse versetzt und wechselte in die Gesamtschule, wo sie allerdings zwei Jahre sp&amp;auml;ter die Fachholschulreife erwarb. Etwa ein Jahr verbrachte die Tochter danach auf drei verschiedenen Lehrstellen f&amp;uuml;r den erfolglosen Versuch, G&amp;auml;rtnerin zu werden. Sodann ging sie auf ein Fachgymnasium, um nach Erlangung des Abiturs Philosophie und Geschichte zu studieren.

Das OLG hat, wie schon zuvor das erstinstanzlich zust&amp;auml;ndige Amtsgericht (AG) Prenzlau, den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach anerkannt. Es st&amp;uuml;tzte sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.5.2006 (XII ZR 54/04). Denn auch hier schulden die Eltern ihrer Tochter trotz der erw&amp;auml;hnten Ausbildungsverz&amp;ouml;gerungen Unterhalt f&amp;uuml;r die Erlernung eines Berufs, der ihrer Begabung, ihren F&amp;auml;higkeiten, ihrem Leistungswillen und ihren beachtenswerten Neigungen am besten entspricht, solange das wirtschaftliche Leistungsverm&amp;ouml;gen der Eltern nicht &amp;uuml;berschritten wird. Dabei ist dem Kind eine &amp;bdquo;Orientierungsphase&amp;ldquo; zuzubilligen mit der Folge, dass Verz&amp;ouml;gerungen von den unterhaltspflichtigen Eltern geduldet werden m&amp;uuml;ssen, die auf ein leichteres und nur vor&amp;uuml;bergehendes Versagen des Kindes zur&amp;uuml;ckzuf&amp;uuml;hren sind. Auch wenn das Kind Anspruch auf nur eine Berufsausbildung (und nicht mehrere) hat, so kann der Kl&amp;auml;gerin trotzdem nicht der Vorwurf gemacht werden, Ausbildungen abgebrochen zu haben. Es musste ihr jedenfalls durch Unterhaltszahlungen der Eltern erm&amp;ouml;glicht werden, die Hochschulreife (das Abitur) zu erlangen. Der Antrag der Kl&amp;auml;gerin auf Verurteilung der Eltern zur Zahlung von Unterhalt f&amp;uuml;r das anschlie&amp;szlig;ende Studium wurde abgelehnt, weil ihr Bedarf insoweit durch BAF&amp;Ouml;G-Leistungen abgedeckt war.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=14</link>
 <guid>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=14</guid>
 <author>Baron</author>
 <category>Familienrecht</category>
</item>

<item>
 <title>Gebrauchtwagenkauf, Unfallfahrzeug</title>
 <pubDate>2010-03-18T13:03:58+01:00</pubDate>
 <description>Gebrauchtwagenkauf, Unfallfahrzeug, Bundesgerichtshof

Dem am 12. M&amp;auml;rz 2008 zum Thema ergangenen lehrreichen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Kauf eines drei Jahre alten Gebrauchtwagens vom H&amp;auml;ndler f&amp;uuml;r etwa 25.000,-- EUR mit Formularvertrag. Die Rubrik &amp;quot;Unfallsch&amp;auml;den laut Vorbesitzer&amp;quot; ist mit einem &amp;quot;Nein&amp;quot; versehen. In Wirklichkeit, so stellte der K&amp;auml;ufer sp&amp;auml;ter fest, war schon ein Unfallschaden vorhanden, wobei die Heckklappe des Fahrzeuges eingebeult worden war. Der K&amp;auml;ufer erkl&amp;auml;rte den R&amp;uuml;cktritt vom Kaufvertrag und wollte sein Geld zur&amp;uuml;ck (fr&amp;uuml;her &amp;quot;Wandlung&amp;quot; genannt), womit er in erster Instanz beim Landgericht Osnabr&amp;uuml;ck auch Erfolg hatte.

Das in zweiter Instanz zust&amp;auml;ndige Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg wies aber die Klage ab, weil nach seiner Auffassung der Verk&amp;auml;ufer mit der Verneinung von Unfallsch&amp;auml;den &amp;quot;laut Vorbesitzer&amp;quot; f&amp;uuml;r die Unfallfreiheit nicht einstehen wollte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) als letzte Instanz in Zivilsachen hob das Urteil auf, weil der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Auffassung des OLG ein Sachmangel ist. Die Angabe im Kaufvertrag bedeute weder, dass der K&amp;auml;ufer eine Freiheit des Fahrzeuges von Unfallsch&amp;auml;den erwarten konnte, noch dass der Verk&amp;auml;ufer f&amp;uuml;r etwaige Unfallsch&amp;auml;den nicht zu haften habe. Vielmehr blieb die Frage eines m&amp;ouml;glichen Unfallschadens offen. Der Verk&amp;auml;ufer haftet also, wenn es sich nicht um einen reinen Bagatellschaden handelt.

Der w&amp;uuml;rde aber nur bei ganz geringf&amp;uuml;gigen &amp;auml;u&amp;szlig;eren Lacksch&amp;auml;den vorliegen, was hier nicht der Fall war. Auch auf die Frage, ob der Schaden fachgerecht repariert worden war, kam es nicht an.

Im Ergebnis hob der BGH das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zur&amp;uuml;ck an das OLG. Er verurteilte also nicht sogleich den beklagten H&amp;auml;ndler zur R&amp;uuml;ckzahlung des Kaufpreises gegen R&amp;uuml;ck&amp;uuml;bereignung des Fahrzeuges. Dem stand n&amp;auml;mlich entgegen, dass noch nicht gekl&amp;auml;rt war, ob der K&amp;auml;ufer &amp;uuml;berhaupt zum R&amp;uuml;cktritt vom Vertrag berechtigt war. Dies w&amp;auml;re nicht der Fall, wenn im Falle fachgerechter Reparatur des Unfallschadens ein Minderwert des Fahrzeuges von nur 1 % des Kaufpreises (hier etwa 250,-- EUR) oder weniger verbliebe. Dann n&amp;auml;mlich w&amp;auml;re der (nicht behebbare) Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen &amp;quot;unerheblich&amp;quot; im Sinne des Gesetzes mit der Folge, dass der klagende K&amp;auml;ufer trotz allem mit seinem Begehren nicht durchdringen w&amp;uuml;rde.

Zusammenfassung

Der Fall zeigt, dass bei Klageerhebung von vornherein alles bedacht werden muss. Der klagende K&amp;auml;ufer w&amp;auml;re gut beraten gewesen, wenn er hilfsweise auch auf Beseitigung des Mangels, also dessen Reparatur, oder Zahlung eines Vorschusses f&amp;uuml;r diese geklagt h&amp;auml;tte. Fazit: Vor Gericht ist man vor (manchmal unangenehmen) &amp;Uuml;berraschungen nicht sicher. Wenn es darauf ankommt, empfiehlt sich also stets die Konsultation eines fachkundigen und umsichtigen Rechtsanwalts.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=13</link>
 <guid>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=13</guid>
 <author>Baron</author>
 <category>Kaufrecht</category>
</item>

<item>
 <title>Kauf vom Händler</title>
 <pubDate>2010-03-18T13:02:45+01:00</pubDate>
 <description>Die ersten sechs Monate nach Kauf vom H&amp;auml;ndler

Immer wenn eine Kaufsache einen Fehler hatte, der schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden war, muss der Verk&amp;auml;ufer Gew&amp;auml;hr leisten, also den Gegenstand kostenlos reparieren, umtauschen oder unter Umst&amp;auml;nden sogar zur&amp;uuml;cknehmen. Das Problem liegt f&amp;uuml;r den Kunden h&amp;auml;ufig darin, dass er beweisen muss, dass der Fehler bei Kauf schon vorhanden war, obwohl er vielleicht erst sp&amp;auml;ter zu erkennen war. Seit dem Jahr 2002 gilt daher bei Auftreten von M&amp;auml;ngeln der Kaufsache innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf, die Vermutung, dass der betreffende Mangel schon bei &amp;Uuml;bergabe der Sache (Gefahr&amp;uuml;bergang) vorhanden war.

Jedoch Vorsicht, das gilt nicht immer!

Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn n&amp;auml;mlich der Verk&amp;auml;ufer beweist, dass der innerhalb von 6 Monaten aufgetretene Sachmangel tats&amp;auml;chlich erst nach der &amp;Uuml;bergabe entstanden ist. Bei n&amp;auml;herer Betrachtung der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung steht aber auch in weiteren F&amp;auml;llen keinesfalls fest, dass der Verbraucher als K&amp;auml;ufer den Verk&amp;auml;ufer wegen eines Sachmangels in Anspruch nehmen kann, nur weil ein Mangel innerhalb eines halben Jahres aufgetreten ist, was die folgenden Urteile aus 2004 sowie von Juli 2007 zeigen.

1. Bundesgerichtshof (BGH) Urteil 2.6.04, VIII ZR 329/03 - Zahnriemenfall

Kl&amp;auml;ger (Verbraucher) kauft beim H&amp;auml;ndler einen gebrauchten Opel (Laufleistung ca. 118.000 km) f&amp;uuml;r 8.450,-- EUR; der H&amp;auml;ndler hatte kurz zuvor den Zahnriemen erneuert; Es tritt ein Motorschaden auf kurz vor Ablauf eines halben Jahres bei 128.950 km; Der Kl&amp;auml;ger erkl&amp;auml;rt den R&amp;uuml;cktritt vom Vertrag und will sein Geld zur&amp;uuml;ck. Das Landgericht weist die Klage des K&amp;auml;ufers ab; auf dessen Berufung gibt das Oberlandesgericht (OLG) ihr statt; der H&amp;auml;ndler geht aber in die Revision und erreicht beim BGH eine Zur&amp;uuml;ckverweisung der Sache an das OLG.

Der Motorschaden konnte nach dem im Prozess eingeholten Sachverst&amp;auml;ndigengutachten auch auf einem Fahrfehler beruhen. Wenn aber ein Fahrfehler die Ursache f&amp;uuml;r den Motorschaden ist, dann - so der BGH - liegt kein Mangel an dem Fahrzeug vor. Die Beweislastumkehr des &amp;sect; 476 BGB greift nicht.

2. BGH Urteil 18.7.07, VIII ZR 259/06 (Zylinderkopfdichtung)

Der Kl&amp;auml;ger (Verbraucher) erwarb von einem KFz-H&amp;auml;ndler einen gebrauchten Pkw., Laufleistung: 159.100 km, f&amp;uuml;r 4.950 EUR. Vier Wochen nach &amp;Uuml;bergabe stellte er fest, dass im K&amp;uuml;hlsystem zu wenig Wasser war; die Zylinderkopfdichtung war defekt und die Ventilstege gerissen; daraufhin wollte der Kl&amp;auml;ger das Auto zur&amp;uuml;ck geben. Im Prozess konnte nicht gekl&amp;auml;rt werden, ob der Defekt schon bei &amp;Uuml;bergabe vorhanden war; die oben erw&amp;auml;hnte Beweislastumkehr des &amp;sect; 476 BGB wurde vom Amtsgericht und in zweiter Instanz durch das Landgericht verneint; anders der BGH: Es bestanden n&amp;auml;mlich, anders als im obigen Zahnriemenfall und in einem Urteil des BGH vom 23.11.05 (VIII ZR 43/05, so genannter Turboladerfall) keine Zweifel, dass das Fahrzeug mangelhaft war und dass ein Fahrfehler als Grund f&amp;uuml;r den Schaden nicht in Frage kam. Offen blieb nur, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung schon vor &amp;Uuml;bergabe oder danach eingetreten war. Hier half dem K&amp;auml;ufer die Vermutung bzw. Beweislastumkehr des &amp;sect; 476 BGB.

3. Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main, Urteil 18.7.07 (13 U 164/06) (Kupplung)

Ein Verbraucher kauft von Kfz-H&amp;auml;ndler einen neuen Pkw; ein Kupplungsschaden tritt nach 4 Monaten auf, der danach sich noch 2 mal wiederholte; Der K&amp;auml;ufer tritt von Vertrag zur&amp;uuml;ck und will sein Geld wieder haben.

Verk&amp;auml;ufer (Beklagter) meint: Bedienungsfehler (langes Schleifenlassen der Kupplung), was durch im Prozess eingeholtes Sachverst&amp;auml;ndigengutachten best&amp;auml;tigt wird. Das OLG weist die Klage ab, weil der K&amp;auml;ufer (Kl&amp;auml;ger) das Vorliegen eines Sachmangels nicht bewiesen hat. Hier gelte die Beweislastumkehr gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 476 BGB nicht; der Kl&amp;auml;ger h&amp;auml;tte beweisen m&amp;uuml;ssen, dass der Schaden nicht durch Bedienungsfehler verursacht war. So hat der BGB auch schon im Zahnriemenurteil entschieden.

Zusammenfassung

Immer dann, wenn als Ursache f&amp;uuml;r einen Mangel, also Defekt neben einem Fehler des Kaufgegenstandes auch andere Umst&amp;auml;nde in Betracht kommen (etwa Bedienungsfehler), sch&amp;uuml;tzt die Regelung des &amp;sect; 476 BGB den Verbraucher nicht. Er muss dann beweisen, dass der Defekt tats&amp;auml;chlich schon vor dem Kauf vorhanden war, sich aber erst sp&amp;auml;ter zeigte.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=12</link>
 <guid>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=12</guid>
 <author>Baron</author>
 <category>Kaufrecht</category>
</item>

<item>
 <title>Rücktritt vom Neuwagenkauf</title>
 <pubDate>2010-03-18T12:59:54+01:00</pubDate>
 <description>Landgericht Coburg, Urteil vom 9.9.2005 - 13 O 834/04;
best&amp;auml;tigt durch Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 20.2.06 - 6 U 61/05

R&amp;uuml;cktritt vom Neuwagenkauf ist bei unerheblichem Mangel nicht gerechtfertigt - hier: die Autobatterie entlud sich, sobald der K&amp;auml;ufer sein Handy mit der im Wagen eingebauten Fernsprechanlage benutzte.

Der Verdruss des K&amp;auml;ufers war gro&amp;szlig;, weil er schon sechs Monate auf die Lieferung des neuen BMW 330i gewartet hatte. Als das Auto dann wegen des obigen Mangels mehrmals ergebnislos in der Werkstatt war, trat er vom Vertrag zur&amp;uuml;ck und verlangte sein Geld gegen R&amp;uuml;ckgabe des Autos zur&amp;uuml;ck. Der Kl&amp;auml;ger verlor den Prozess vor allem, weil das Problem sich durch eine Nachr&amp;uuml;stung des Handys zum Preis von ca. 80,-- EUR (0,2 % des Kaufpreises) h&amp;auml;tte beseitigen lassen.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=11</link>
 <guid>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=11</guid>
 <author>Baron</author>
 <category>Kaufrecht</category>
</item>

<item>
 <title>Mängelgewähr bei Gebrauchtwagenkauf</title>
 <pubDate>2010-03-18T12:59:12+01:00</pubDate>
 <description>Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2005, VIII ZR 43/05

Der K&amp;auml;ufer eines Gebrauchtwagens, der wegen Mangelhaftigkeit des verkauften Fahrzeuges M&amp;auml;ngelgew&amp;auml;hrleistungsrechte (R&amp;uuml;cktritt, Schadensersatz, Kaufpreisminderung) einfordert, muss bei der von ihm veranlassten Reparatur des Wagens (hier: Austausch eines Turboladers) f&amp;uuml;r die Erhaltung von Beweismitteln sorgen; andernfalls geht die Nichterweisbarkeit des Mangels zu seinen Lasten.

Das Fahrzeug hatte nach weniger als sechs Monaten seit &amp;Uuml;bergabe einen Turboladerdefekt erlitten; der Verk&amp;auml;ufer lehnte eine kostenlose Reparatur ab, weshalb der K&amp;auml;ufer den Turbolader in einer Werkstatt seiner Wahl austauschen lie&amp;szlig;; die Werkstatt gab den defekten Turbolader weg; die Klage des K&amp;auml;ufers, die auf Grund eines w&amp;auml;hrend des Prozesses aufgetretenen Motorschadens zuletzt auf R&amp;uuml;ckzahlung des Kaufpreises gegen R&amp;uuml;ckgabe des Fahrzeuges gerichtet war, hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanzen: Landgericht Heilbronn und Oberlandesgericht Stuttgart); es konnte nicht mehr festgestellt werden, ob bei &amp;Uuml;bergabe des Gebrauchtwagens &amp;uuml;berhaupt ein Mangel vorlag; Ursache hierf&amp;uuml;r war die Weggabe des Turboladers; der klagende K&amp;auml;ufer h&amp;auml;tte f&amp;uuml;r dessen Aufbewahrung sorgen m&amp;uuml;ssen; da dies nicht geschah, trifft ihn der Vorwurf der fahrl&amp;auml;ssigen Beweisvereitelung.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=10</link>
 <guid>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=10</guid>
 <author>Baron</author>
 <category>Kaufrecht</category>
</item>

<item>
 <title>Formularmäßiger Haftungsausschluss</title>
 <pubDate>2010-03-18T12:58:19+01:00</pubDate>
 <description>OLG Hamm, Urteil vom 10. 2. 2005 - 28 U 147/04

Auch beim Privatverkauf eines gebrauchten Fahrzeuges h&amp;auml;lt ein formularm&amp;auml;&amp;szlig;ig vereinbarter umfassender Haftungsausschluss der Inhaltskontrolle nicht stand und ist wegen Versto&amp;szlig;es gegen &amp;sect; 309 Nr. 7a und b BGB n.F. im Ganzen nichtig

Eine in einem Formular vereinbarter umfassender Haftungsausschluss &amp;quot;das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachm&amp;auml;ngelhaftung verkauft&amp;quot; ist &amp;sect;&amp;sect; 307ff. BGB, die auch auf Formularvertr&amp;auml;ge zwischen Privaten Anwendung finden, nicht wirksam zu vereinbaren.

Zwar ist ein Haftungsausschluss f&amp;uuml;r Gebrauchtwagen nicht zu beanstanden f&amp;uuml;hrt der BGH aus, die hier verwandte Klausel verst&amp;ouml;&amp;szlig;t jedoch gegen &amp;sect; 309 Nr. 7a und &amp;sect; 309 Nr. 7b BGB. Denn der Verk&amp;auml;ufer einer mangelhaften Sache haftet grunds&amp;auml;tzlich auch f&amp;uuml;r Personensch&amp;auml;den, was gem. &amp;sect; 309 Nr. 7a BGB nicht formularm&amp;auml;&amp;szlig;ig ausgeschlossen werden kann. Weiter ist entgegen &amp;sect; 309 Nr. 7b BGB auch die Haftung f&amp;uuml;r grobes Verschulden ausgeschlossen. Die vorliegende Klausel, die auch Personensch&amp;auml;den und eine Haftung f&amp;uuml;r grobes Verschulden mit umfasst, verst&amp;ouml;&amp;szlig;t damit gegen Klauselverbote ohne Wertungsm&amp;ouml;glichkeit und ist im Ganzen nichtig.

Private Verk&amp;auml;ufer von Gebrauchtwaren, also auch Gebrauchtfahrzeugen, sollten daher unbedingt darauf achten, dass die verwendeten Formulare aktuell sind. Hier hatte ein veraltetes Formular diese Probleme verursacht. Bei einem Gew&amp;auml;hrleistungsausschluss im Vertragsformular d&amp;uuml;rfen nicht die Haftung f&amp;uuml;r Vorsatz und grobe Fahrl&amp;auml;ssigkeit sowie Personensch&amp;auml;den ausgeschlossen werden.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=9</link>
 <guid>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=9</guid>
 <author>Baron</author>
 <category>Vertragsrecht</category>
</item>

<item>
 <title>Parteien des Kaufvertrages</title>
 <pubDate>2010-03-18T12:55:03+01:00</pubDate>
 <description>Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.1.2005 - VIII ZR 175/04

Der K&amp;auml;ufer eines Gebrauchtwagens, der ein Fahrzeug bei einem Autohaus erwirbt, gleichwohl aber im Kaufvertrag eine Privatperson als Verk&amp;auml;ufer benannt ist, kann das Autohaus nicht wegen M&amp;auml;ngeln des Fahrzeuges in Anspruch nehmen. 

Das w&amp;auml;re nur m&amp;ouml;glich gewesen, wenn entweder
Vertragspartner des Kl&amp;auml;gers (Verk&amp;auml;ufer) das beklagte Autohaus gewesen w&amp;auml;re oder
das Autohaus sich als solcher h&amp;auml;tte behandeln lassen m&amp;uuml;ssen (&amp;sect; 475 Abs.1 Satz 2 BGB).

Beide Fragen hat der BGH verneint mit der Folge, dass verschiedene Schutzvorschriften, die zugunsten eines Verbrauchers nur gegen&amp;uuml;ber einem Unternehmer gelten (nicht gegen&amp;uuml;ber einer Privatperson, die auch Verbraucher ist), hier nicht anwendbar waren. Die Klage wurde daher abgewiesen.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=8</link>
 <guid>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=8</guid>
 <author>Baron</author>
 <category>Kaufrecht</category>
</item>

</channel>
</rss>
