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<title>Rechtsanwalt Sebastian Barth - Rechtsberatung - Rechtshilfe in Berlin Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof, Kreuzberg - Familienrecht</title>
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<description>Ihr Rechtsanwalt in Berlin - Familienrecht</description>
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 <pubDate>Sun, 05 Sep 2010 03:33:14 +0200</pubDate> 
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 <title>Elternpflicht zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt</title>
 <pubDate>2010-03-18T13:09:37+01:00</pubDate>
 <description>Elternpflicht zur Gew&amp;auml;hrung von Ausbildungsunterhalt - &amp;sect; 1610 Absatz 2 BGB; nur eingeschr&amp;auml;nkte Ber&amp;uuml;cksichtigung von &amp;bdquo;Faulheit&amp;ldquo; des Kindes

Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 23.6.2009 - 10 UF 133/08

Die Unterhaltsverpflichtung gegen&amp;uuml;ber Kindern (&amp;sect; 1601 BGB), die sogar auch gegen&amp;uuml;ber anderen Verwandten in gerader Linie besteht (z.B. Enkeln und Eltern), ist von gro&amp;szlig;er gesellschaftlicher, deshalb auch rechtlicher, Bedeutung und folgt schon aus dem blo&amp;szlig;en Verwandtschaftsverh&amp;auml;ltnis. Eltern k&amp;ouml;nnen sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Sie haben ihren minderj&amp;auml;hrigen, unverheirateten und zudem in ihrem Haushalt lebenden Kindern, die nicht &amp;auml;lter sind als 21 Jahre, gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 1603 Absatz 2 BGB auch im Falle nur sehr geringer Leistungsf&amp;auml;higkeit Unterhalt zu zahlen. Wo aber findet die Unterhaltspflicht ihre Grenze, wenn das betreffende Kind nach Auffassung seiner unterhaltsverpflichteten Eltern die Ausbildung nicht mit dem gebotenen Flei&amp;szlig; und der n&amp;ouml;tigen Zielstrebigkeit betreibt, also &amp;bdquo;zu faul&amp;ldquo; ist?

Im vorliegenden Fall hatte die ab etwa dem 19. Lebensjahr Unterhalt verlangende Tochter keineswegs einen geradlinigen Ausbildungsweg zur&amp;uuml;ckgelegt. Sie wurde im Gymnasium nicht in die 9. Klasse versetzt und wechselte in die Gesamtschule, wo sie allerdings zwei Jahre sp&amp;auml;ter die Fachholschulreife erwarb. Etwa ein Jahr verbrachte die Tochter danach auf drei verschiedenen Lehrstellen f&amp;uuml;r den erfolglosen Versuch, G&amp;auml;rtnerin zu werden. Sodann ging sie auf ein Fachgymnasium, um nach Erlangung des Abiturs Philosophie und Geschichte zu studieren.

Das OLG hat, wie schon zuvor das erstinstanzlich zust&amp;auml;ndige Amtsgericht (AG) Prenzlau, den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach anerkannt. Es st&amp;uuml;tzte sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.5.2006 (XII ZR 54/04). Denn auch hier schulden die Eltern ihrer Tochter trotz der erw&amp;auml;hnten Ausbildungsverz&amp;ouml;gerungen Unterhalt f&amp;uuml;r die Erlernung eines Berufs, der ihrer Begabung, ihren F&amp;auml;higkeiten, ihrem Leistungswillen und ihren beachtenswerten Neigungen am besten entspricht, solange das wirtschaftliche Leistungsverm&amp;ouml;gen der Eltern nicht &amp;uuml;berschritten wird. Dabei ist dem Kind eine &amp;bdquo;Orientierungsphase&amp;ldquo; zuzubilligen mit der Folge, dass Verz&amp;ouml;gerungen von den unterhaltspflichtigen Eltern geduldet werden m&amp;uuml;ssen, die auf ein leichteres und nur vor&amp;uuml;bergehendes Versagen des Kindes zur&amp;uuml;ckzuf&amp;uuml;hren sind. Auch wenn das Kind Anspruch auf nur eine Berufsausbildung (und nicht mehrere) hat, so kann der Kl&amp;auml;gerin trotzdem nicht der Vorwurf gemacht werden, Ausbildungen abgebrochen zu haben. Es musste ihr jedenfalls durch Unterhaltszahlungen der Eltern erm&amp;ouml;glicht werden, die Hochschulreife (das Abitur) zu erlangen. Der Antrag der Kl&amp;auml;gerin auf Verurteilung der Eltern zur Zahlung von Unterhalt f&amp;uuml;r das anschlie&amp;szlig;ende Studium wurde abgelehnt, weil ihr Bedarf insoweit durch BAF&amp;Ouml;G-Leistungen abgedeckt war.</description>
 <link>http://www.ra-barth.net/load.php?name=News&amp;file=article&amp;sid=14</link>
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 <author>Baron</author>
 <category>Familienrecht</category>
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