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<title>Rechtsanwalt Sebastian Barth - Rechtsberatung - Rechtshilfe in Berlin Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof, Kreuzberg - Baurecht</title>
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<description>Ihr Rechtsanwalt in Berlin - Baurecht</description>
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 <pubDate>Sun, 05 Sep 2010 03:19:07 +0200</pubDate> 
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 <title>Vergütungsanspruch gegen den Bauherrn</title>
 <pubDate>2010-03-18T12:50:48+01:00</pubDate>
 <description>Oberlandesgericht D&amp;uuml;sseldorf, Urteil vom 22.02.2006 - 5 U 104/05

F&amp;uuml;hrt ein Subunternehmer Arbeiten aus, die zwar notwendig und auch zwischen dem Auftraggeber und dem Generalunternehmer (GU) vereinbart sind, so hat er keinen Verg&amp;uuml;tungsanspruch gegen den Bauherrn

F&amp;uuml;r den Subunternehmer ein sehr missliches Ergebnis, weil er f&amp;uuml;r von ihm veranlasste Mehrleistungen nichts erh&amp;auml;lt.
Er hatte n&amp;auml;mlich veranlasst, dass zwischen Bauherrn und Generalunternehmer ein Nachtragsauftrag vereinbart wurde, der auf die urspr&amp;uuml;nglich im Vertrag fehlende vertikale Einr&amp;uuml;stung gerichtet war. Der Subunternehmer selbst erbrachte dann zwar diese Leistungen, bekam daf&amp;uuml;r aber weder vom Generalunternehmer noch vom Bauherrn den Werklohn. Diese beriefen sich beide darauf, mit dem Subunternehmer ja keinen Vertrag zu haben. Das Landgericht verurteile zwar den Bauherrn auf die gegen ihn gerichtete Klage des Subunternehmers wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Zahlung von ca. 8.000,-- EUR. Die Berufung des Bauherrn war jedoch erfolgreich: das Oberlandesgericht wies die Klage wegen in jeder Hinsicht fehlender Rechtsgrundlage ab.</description>
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 <author>Baron</author>
 <category>Baurecht</category>
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