Rechtsanwalt Sebastian Barth
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Alle Themen: Veröffentlichungen: Schenkung an Schwiegersohn

Schenkung an Schwiegersohn, Rückforderung – BGH Urteil vom 3.2.2010 (XII ZR 189/06)

Wer seinem Schwiegerkind einen größeren Geldbetrag zur Investition in eine ihm allein gehörende Immobilie geschenkt hat, kann künftig diesen Geldbetrag ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Ehe mit dem eigenen leiblichen Kind danach geschieden wird.


Im oben genannten Urteil in einem Rechtsstreit aus Berlin gab der Bundesgerichtshof (BGH) nun seinen früheren Rechtsstandpunkt auf, wonach solche Schenkungen wie die so genannten „ehebedingten Zuwendungen“ behandelt wurden. Diese können beim Scheitern der Ehe nicht wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs.1 Satz 2 BGB zurückgefordert werden, fallen aber dafür bei in Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleuten, anders als Schenkungen, als Rechnungsposten zugunsten des anderen Ehegatten (also des Kindes des Schenkers) in den Zugewinnausgleich. Der BGH verwies die Sache zu erneuter Entscheidung zurück an das Kammergericht, das die entsprechende Klage der Schwiegereltern im Jahre 2006 wegen der bisher geltenden BGH-Rechtsprechung abgewiesen hatte.


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Familienrecht: Veröffentlichungen: Elternpflicht zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt

Elternpflicht zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt - § 1610 Absatz 2 BGB; nur eingeschränkte Berücksichtigung von „Faulheit“ des Kindes

Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 23.6.2009 - 10 UF 133/08

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern (§ 1601 BGB), die sogar auch gegenüber anderen Verwandten in gerader Linie besteht (z.B. Enkeln und Eltern), ist von großer gesellschaftlicher, deshalb auch rechtlicher, Bedeutung und folgt schon aus dem bloßen Verwandtschaftsverhältnis. Eltern können sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Sie haben ihren minderjährigen, unverheirateten und zudem in ihrem Haushalt lebenden Kindern, die nicht älter sind als 21 Jahre, gemäß § 1603 Absatz 2 BGB auch im Falle nur sehr geringer Leistungsfähigkeit Unterhalt zu zahlen. Wo aber findet die Unterhaltspflicht ihre Grenze, wenn das betreffende Kind nach Auffassung seiner unterhaltsverpflichteten Eltern die Ausbildung nicht mit dem gebotenen Fleiß und der nötigen Zielstrebigkeit betreibt, also „zu faul“ ist?

Im vorliegenden Fall hatte die ab etwa dem 19. Lebensjahr Unterhalt verlangende Tochter keineswegs einen geradlinigen Ausbildungsweg zurückgelegt. Sie wurde im Gymnasium nicht in die 9. Klasse versetzt und wechselte in die Gesamtschule, wo sie allerdings zwei Jahre später die Fachholschulreife erwarb. Etwa ein Jahr verbrachte die Tochter danach auf drei verschiedenen Lehrstellen für den erfolglosen Versuch, Gärtnerin zu werden. Sodann ging sie auf ein Fachgymnasium, um nach Erlangung des Abiturs Philosophie und Geschichte zu studieren.

Das OLG hat, wie schon zuvor das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht (AG) Prenzlau, den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach anerkannt. Es stützte sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.5.2006 (XII ZR 54/04). Denn auch hier schulden die Eltern ihrer Tochter trotz der erwähnten Ausbildungsverzögerungen Unterhalt für die Erlernung eines Berufs, der ihrer Begabung, ihren Fähigkeiten, ihrem Leistungswillen und ihren beachtenswerten Neigungen am besten entspricht, solange das wirtschaftliche Leistungsvermögen der Eltern nicht überschritten wird. Dabei ist dem Kind eine „Orientierungsphase“ zuzubilligen mit der Folge, dass Verzögerungen von den unterhaltspflichtigen Eltern geduldet werden müssen, die auf ein leichteres und nur vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Auch wenn das Kind Anspruch auf nur eine Berufsausbildung (und nicht mehrere) hat, so kann der Klägerin trotzdem nicht der Vorwurf gemacht werden, Ausbildungen abgebrochen zu haben. Es musste ihr jedenfalls durch Unterhaltszahlungen der Eltern ermöglicht werden, die Hochschulreife (das Abitur) zu erlangen. Der Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Eltern zur Zahlung von Unterhalt für das anschließende Studium wurde abgelehnt, weil ihr Bedarf insoweit durch BAFÖG-Leistungen abgedeckt war.


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Kaufrecht: Veröffentlichungen: Gebrauchtwagenkauf, Unfallfahrzeug

Gebrauchtwagenkauf, Unfallfahrzeug, Bundesgerichtshof

Dem am 12. März 2008 zum Thema ergangenen lehrreichen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde.

Kauf eines drei Jahre alten Gebrauchtwagens vom Händler für etwa 25.000,-- EUR mit Formularvertrag. Die Rubrik "Unfallschäden laut Vorbesitzer" ist mit einem "Nein" versehen. In Wirklichkeit, so stellte der Käufer später fest, war schon ein Unfallschaden vorhanden, wobei die Heckklappe des Fahrzeuges eingebeult worden war. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und wollte sein Geld zurück (früher "Wandlung" genannt), womit er in erster Instanz beim Landgericht Osnabrück auch Erfolg hatte.

Das in zweiter Instanz zuständige Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg wies aber die Klage ab, weil nach seiner Auffassung der Verkäufer mit der Verneinung von Unfallschäden "laut Vorbesitzer" für die Unfallfreiheit nicht einstehen wollte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) als letzte Instanz in Zivilsachen hob das Urteil auf, weil der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Auffassung des OLG ein Sachmangel ist. Die Angabe im Kaufvertrag bedeute weder, dass der Käufer eine Freiheit des Fahrzeuges von Unfallschäden erwarten konnte, noch dass der Verkäufer für etwaige Unfallschäden nicht zu haften habe. Vielmehr blieb die Frage eines möglichen Unfallschadens offen. Der Verkäufer haftet also, wenn es sich nicht um einen reinen Bagatellschaden handelt.

Der würde aber nur bei ganz geringfügigen äußeren Lackschäden vorliegen, was hier nicht der Fall war. Auch auf die Frage, ob der Schaden fachgerecht repariert worden war, kam es nicht an.

Im Ergebnis hob der BGH das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zurück an das OLG. Er verurteilte also nicht sogleich den beklagten Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Fahrzeuges. Dem stand nämlich entgegen, dass noch nicht geklärt war, ob der Käufer überhaupt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war. Dies wäre nicht der Fall, wenn im Falle fachgerechter Reparatur des Unfallschadens ein Minderwert des Fahrzeuges von nur 1 % des Kaufpreises (hier etwa 250,-- EUR) oder weniger verbliebe. Dann nämlich wäre der (nicht behebbare) Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen "unerheblich" im Sinne des Gesetzes mit der Folge, dass der klagende Käufer trotz allem mit seinem Begehren nicht durchdringen würde.

Zusammenfassung

Der Fall zeigt, dass bei Klageerhebung von vornherein alles bedacht werden muss. Der klagende Käufer wäre gut beraten gewesen, wenn er hilfsweise auch auf Beseitigung des Mangels, also dessen Reparatur, oder Zahlung eines Vorschusses für diese geklagt hätte. Fazit: Vor Gericht ist man vor (manchmal unangenehmen) Überraschungen nicht sicher. Wenn es darauf ankommt, empfiehlt sich also stets die Konsultation eines fachkundigen und umsichtigen Rechtsanwalts.


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Kaufrecht: Veröffentlichungen: Kauf vom Händler

Die ersten sechs Monate nach Kauf vom Händler

Immer wenn eine Kaufsache einen Fehler hatte, der schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden war, muss der Verkäufer Gewähr leisten, also den Gegenstand kostenlos reparieren, umtauschen oder unter Umständen sogar zurücknehmen. Das Problem liegt für den Kunden häufig darin, dass er beweisen muss, dass der Fehler bei Kauf schon vorhanden war, obwohl er vielleicht erst später zu erkennen war. Seit dem Jahr 2002 gilt daher bei Auftreten von Mängeln der Kaufsache innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf, die Vermutung, dass der betreffende Mangel schon bei Übergabe der Sache (Gefahrübergang) vorhanden war.

Jedoch Vorsicht, das gilt nicht immer!

Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn nämlich der Verkäufer beweist, dass der innerhalb von 6 Monaten aufgetretene Sachmangel tatsächlich erst nach der Übergabe entstanden ist. Bei näherer Betrachtung der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung steht aber auch in weiteren Fällen keinesfalls fest, dass der Verbraucher als Käufer den Verkäufer wegen eines Sachmangels in Anspruch nehmen kann, nur weil ein Mangel innerhalb eines halben Jahres aufgetreten ist, was die folgenden Urteile aus 2004 sowie von Juli 2007 zeigen.

1. Bundesgerichtshof (BGH) Urteil 2.6.04, VIII ZR 329/03 - Zahnriemenfall

Kläger (Verbraucher) kauft beim Händler einen gebrauchten Opel (Laufleistung ca. 118.000 km) für 8.450,-- EUR; der Händler hatte kurz zuvor den Zahnriemen erneuert; Es tritt ein Motorschaden auf kurz vor Ablauf eines halben Jahres bei 128.950 km; Der Kläger erklärt den Rücktritt vom Vertrag und will sein Geld zurück. Das Landgericht weist die Klage des Käufers ab; auf dessen Berufung gibt das Oberlandesgericht (OLG) ihr statt; der Händler geht aber in die Revision und erreicht beim BGH eine Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Der Motorschaden konnte nach dem im Prozess eingeholten Sachverständigengutachten auch auf einem Fahrfehler beruhen. Wenn aber ein Fahrfehler die Ursache für den Motorschaden ist, dann - so der BGH - liegt kein Mangel an dem Fahrzeug vor. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greift nicht.

2. BGH Urteil 18.7.07, VIII ZR 259/06 (Zylinderkopfdichtung)

Der Kläger (Verbraucher) erwarb von einem KFz-Händler einen gebrauchten Pkw., Laufleistung: 159.100 km, für 4.950 EUR. Vier Wochen nach Übergabe stellte er fest, dass im Kühlsystem zu wenig Wasser war; die Zylinderkopfdichtung war defekt und die Ventilstege gerissen; daraufhin wollte der Kläger das Auto zurück geben. Im Prozess konnte nicht geklärt werden, ob der Defekt schon bei Übergabe vorhanden war; die oben erwähnte Beweislastumkehr des § 476 BGB wurde vom Amtsgericht und in zweiter Instanz durch das Landgericht verneint; anders der BGH: Es bestanden nämlich, anders als im obigen Zahnriemenfall und in einem Urteil des BGH vom 23.11.05 (VIII ZR 43/05, so genannter Turboladerfall) keine Zweifel, dass das Fahrzeug mangelhaft war und dass ein Fahrfehler als Grund für den Schaden nicht in Frage kam. Offen blieb nur, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung schon vor Übergabe oder danach eingetreten war. Hier half dem Käufer die Vermutung bzw. Beweislastumkehr des § 476 BGB.

3. Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main, Urteil 18.7.07 (13 U 164/06) (Kupplung)

Ein Verbraucher kauft von Kfz-Händler einen neuen Pkw; ein Kupplungsschaden tritt nach 4 Monaten auf, der danach sich noch 2 mal wiederholte; Der Käufer tritt von Vertrag zurück und will sein Geld wieder haben.

Verkäufer (Beklagter) meint: Bedienungsfehler (langes Schleifenlassen der Kupplung), was durch im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt wird. Das OLG weist die Klage ab, weil der Käufer (Kläger) das Vorliegen eines Sachmangels nicht bewiesen hat. Hier gelte die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB nicht; der Kläger hätte beweisen müssen, dass der Schaden nicht durch Bedienungsfehler verursacht war. So hat der BGB auch schon im Zahnriemenurteil entschieden.

Zusammenfassung

Immer dann, wenn als Ursache für einen Mangel, also Defekt neben einem Fehler des Kaufgegenstandes auch andere Umstände in Betracht kommen (etwa Bedienungsfehler), schützt die Regelung des § 476 BGB den Verbraucher nicht. Er muss dann beweisen, dass der Defekt tatsächlich schon vor dem Kauf vorhanden war, sich aber erst später zeigte.


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Kaufrecht: Veröffentlichungen: Rücktritt vom Neuwagenkauf

Landgericht Coburg, Urteil vom 9.9.2005 - 13 O 834/04;
bestätigt durch Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss v. 20.2.06 - 6 U 61/05

Rücktritt vom Neuwagenkauf ist bei unerheblichem Mangel nicht gerechtfertigt - hier: die Autobatterie entlud sich, sobald der Käufer sein Handy mit der im Wagen eingebauten Fernsprechanlage benutzte.

Der Verdruss des Käufers war groß, weil er schon sechs Monate auf die Lieferung des neuen BMW 330i gewartet hatte. Als das Auto dann wegen des obigen Mangels mehrmals ergebnislos in der Werkstatt war, trat er vom Vertrag zurück und verlangte sein Geld gegen Rückgabe des Autos zurück. Der Kläger verlor den Prozess vor allem, weil das Problem sich durch eine Nachrüstung des Handys zum Preis von ca. 80,-- EUR (0,2 % des Kaufpreises) hätte beseitigen lassen.


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