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Veröffentlichungen: Kauf vom Händler

Die ersten sechs Monate nach Kauf vom Händler

Immer wenn eine Kaufsache einen Fehler hatte, der schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden war, muss der Verkäufer Gewähr leisten, also den Gegenstand kostenlos reparieren, umtauschen oder unter Umständen sogar zurücknehmen. Das Problem liegt für den Kunden häufig darin, dass er beweisen muss, dass der Fehler bei Kauf schon vorhanden war, obwohl er vielleicht erst später zu erkennen war. Seit dem Jahr 2002 gilt daher bei Auftreten von Mängeln der Kaufsache innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf, die Vermutung, dass der betreffende Mangel schon bei Übergabe der Sache (Gefahrübergang) vorhanden war.

Jedoch Vorsicht, das gilt nicht immer!

Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn nämlich der Verkäufer beweist, dass der innerhalb von 6 Monaten aufgetretene Sachmangel tatsächlich erst nach der Übergabe entstanden ist. Bei näherer Betrachtung der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung steht aber auch in weiteren Fällen keinesfalls fest, dass der Verbraucher als Käufer den Verkäufer wegen eines Sachmangels in Anspruch nehmen kann, nur weil ein Mangel innerhalb eines halben Jahres aufgetreten ist, was die folgenden Urteile aus 2004 sowie von Juli 2007 zeigen.

1. Bundesgerichtshof (BGH) Urteil 2.6.04, VIII ZR 329/03 - Zahnriemenfall

Kläger (Verbraucher) kauft beim Händler einen gebrauchten Opel (Laufleistung ca. 118.000 km) für 8.450,-- EUR; der Händler hatte kurz zuvor den Zahnriemen erneuert; Es tritt ein Motorschaden auf kurz vor Ablauf eines halben Jahres bei 128.950 km; Der Kläger erklärt den Rücktritt vom Vertrag und will sein Geld zurück. Das Landgericht weist die Klage des Käufers ab; auf dessen Berufung gibt das Oberlandesgericht (OLG) ihr statt; der Händler geht aber in die Revision und erreicht beim BGH eine Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Der Motorschaden konnte nach dem im Prozess eingeholten Sachverständigengutachten auch auf einem Fahrfehler beruhen. Wenn aber ein Fahrfehler die Ursache für den Motorschaden ist, dann - so der BGH - liegt kein Mangel an dem Fahrzeug vor. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB greift nicht.

2. BGH Urteil 18.7.07, VIII ZR 259/06 (Zylinderkopfdichtung)

Der Kläger (Verbraucher) erwarb von einem KFz-Händler einen gebrauchten Pkw., Laufleistung: 159.100 km, für 4.950 EUR. Vier Wochen nach Übergabe stellte er fest, dass im Kühlsystem zu wenig Wasser war; die Zylinderkopfdichtung war defekt und die Ventilstege gerissen; daraufhin wollte der Kläger das Auto zurück geben. Im Prozess konnte nicht geklärt werden, ob der Defekt schon bei Übergabe vorhanden war; die oben erwähnte Beweislastumkehr des § 476 BGB wurde vom Amtsgericht und in zweiter Instanz durch das Landgericht verneint; anders der BGH: Es bestanden nämlich, anders als im obigen Zahnriemenfall und in einem Urteil des BGH vom 23.11.05 (VIII ZR 43/05, so genannter Turboladerfall) keine Zweifel, dass das Fahrzeug mangelhaft war und dass ein Fahrfehler als Grund für den Schaden nicht in Frage kam. Offen blieb nur, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung schon vor Übergabe oder danach eingetreten war. Hier half dem Käufer die Vermutung bzw. Beweislastumkehr des § 476 BGB.

3. Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main, Urteil 18.7.07 (13 U 164/06) (Kupplung)

Ein Verbraucher kauft von Kfz-Händler einen neuen Pkw; ein Kupplungsschaden tritt nach 4 Monaten auf, der danach sich noch 2 mal wiederholte; Der Käufer tritt von Vertrag zurück und will sein Geld wieder haben.

Verkäufer (Beklagter) meint: Bedienungsfehler (langes Schleifenlassen der Kupplung), was durch im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt wird. Das OLG weist die Klage ab, weil der Käufer (Kläger) das Vorliegen eines Sachmangels nicht bewiesen hat. Hier gelte die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB nicht; der Kläger hätte beweisen müssen, dass der Schaden nicht durch Bedienungsfehler verursacht war. So hat der BGB auch schon im Zahnriemenurteil entschieden.

Zusammenfassung

Immer dann, wenn als Ursache für einen Mangel, also Defekt neben einem Fehler des Kaufgegenstandes auch andere Umstände in Betracht kommen (etwa Bedienungsfehler), schützt die Regelung des § 476 BGB den Verbraucher nicht. Er muss dann beweisen, dass der Defekt tatsächlich schon vor dem Kauf vorhanden war, sich aber erst später zeigte.



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