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| Veröffentlichungen: Gebrauchtwagenkauf, Unfallfahrzeug Gebrauchtwagenkauf, Unfallfahrzeug, Bundesgerichtshof
Dem am 12. März 2008 zum Thema ergangenen lehrreichen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde. Kauf eines drei Jahre alten Gebrauchtwagens vom Händler für etwa 25.000,-- EUR mit Formularvertrag. Die Rubrik "Unfallschäden laut Vorbesitzer" ist mit einem "Nein" versehen. In Wirklichkeit, so stellte der Käufer später fest, war schon ein Unfallschaden vorhanden, wobei die Heckklappe des Fahrzeuges eingebeult worden war. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und wollte sein Geld zurück (früher "Wandlung" genannt), womit er in erster Instanz beim Landgericht Osnabrück auch Erfolg hatte. Das in zweiter Instanz zuständige Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg wies aber die Klage ab, weil nach seiner Auffassung der Verkäufer mit der Verneinung von Unfallschäden "laut Vorbesitzer" für die Unfallfreiheit nicht einstehen wollte. Der Bundesgerichtshof (BGH) als letzte Instanz in Zivilsachen hob das Urteil auf, weil der Unfallschaden an der Heckklappe entgegen der Auffassung des OLG ein Sachmangel ist. Die Angabe im Kaufvertrag bedeute weder, dass der Käufer eine Freiheit des Fahrzeuges von Unfallschäden erwarten konnte, noch dass der Verkäufer für etwaige Unfallschäden nicht zu haften habe. Vielmehr blieb die Frage eines möglichen Unfallschadens offen. Der Verkäufer haftet also, wenn es sich nicht um einen reinen Bagatellschaden handelt. Der würde aber nur bei ganz geringfügigen äußeren Lackschäden vorliegen, was hier nicht der Fall war. Auch auf die Frage, ob der Schaden fachgerecht repariert worden war, kam es nicht an. Im Ergebnis hob der BGH das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zurück an das OLG. Er verurteilte also nicht sogleich den beklagten Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Fahrzeuges. Dem stand nämlich entgegen, dass noch nicht geklärt war, ob der Käufer überhaupt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war. Dies wäre nicht der Fall, wenn im Falle fachgerechter Reparatur des Unfallschadens ein Minderwert des Fahrzeuges von nur 1 % des Kaufpreises (hier etwa 250,-- EUR) oder weniger verbliebe. Dann nämlich wäre der (nicht behebbare) Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen "unerheblich" im Sinne des Gesetzes mit der Folge, dass der klagende Käufer trotz allem mit seinem Begehren nicht durchdringen würde. Zusammenfassung Der Fall zeigt, dass bei Klageerhebung von vornherein alles bedacht werden muss. Der klagende Käufer wäre gut beraten gewesen, wenn er hilfsweise auch auf Beseitigung des Mangels, also dessen Reparatur, oder Zahlung eines Vorschusses für diese geklagt hätte. Fazit: Vor Gericht ist man vor (manchmal unangenehmen) Überraschungen nicht sicher. Wenn es darauf ankommt, empfiehlt sich also stets die Konsultation eines fachkundigen und umsichtigen Rechtsanwalts. | ||
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