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| Veröffentlichungen: Elternpflicht zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt Elternpflicht zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt - § 1610 Absatz 2 BGB; nur eingeschränkte Berücksichtigung von „Faulheit“ des Kindes
Brandenburgisches Oberlandesgericht (OLG), Urteil vom 23.6.2009 - 10 UF 133/08 Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern (§ 1601 BGB), die sogar auch gegenüber anderen Verwandten in gerader Linie besteht (z.B. Enkeln und Eltern), ist von großer gesellschaftlicher, deshalb auch rechtlicher, Bedeutung und folgt schon aus dem bloßen Verwandtschaftsverhältnis. Eltern können sich dieser Verpflichtung nicht entziehen. Sie haben ihren minderjährigen, unverheirateten und zudem in ihrem Haushalt lebenden Kindern, die nicht älter sind als 21 Jahre, gemäß § 1603 Absatz 2 BGB auch im Falle nur sehr geringer Leistungsfähigkeit Unterhalt zu zahlen. Wo aber findet die Unterhaltspflicht ihre Grenze, wenn das betreffende Kind nach Auffassung seiner unterhaltsverpflichteten Eltern die Ausbildung nicht mit dem gebotenen Fleiß und der nötigen Zielstrebigkeit betreibt, also „zu faul“ ist? Im vorliegenden Fall hatte die ab etwa dem 19. Lebensjahr Unterhalt verlangende Tochter keineswegs einen geradlinigen Ausbildungsweg zurückgelegt. Sie wurde im Gymnasium nicht in die 9. Klasse versetzt und wechselte in die Gesamtschule, wo sie allerdings zwei Jahre später die Fachholschulreife erwarb. Etwa ein Jahr verbrachte die Tochter danach auf drei verschiedenen Lehrstellen für den erfolglosen Versuch, Gärtnerin zu werden. Sodann ging sie auf ein Fachgymnasium, um nach Erlangung des Abiturs Philosophie und Geschichte zu studieren. Das OLG hat, wie schon zuvor das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht (AG) Prenzlau, den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach anerkannt. Es stützte sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.5.2006 (XII ZR 54/04). Denn auch hier schulden die Eltern ihrer Tochter trotz der erwähnten Ausbildungsverzögerungen Unterhalt für die Erlernung eines Berufs, der ihrer Begabung, ihren Fähigkeiten, ihrem Leistungswillen und ihren beachtenswerten Neigungen am besten entspricht, solange das wirtschaftliche Leistungsvermögen der Eltern nicht überschritten wird. Dabei ist dem Kind eine „Orientierungsphase“ zuzubilligen mit der Folge, dass Verzögerungen von den unterhaltspflichtigen Eltern geduldet werden müssen, die auf ein leichteres und nur vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Auch wenn das Kind Anspruch auf nur eine Berufsausbildung (und nicht mehrere) hat, so kann der Klägerin trotzdem nicht der Vorwurf gemacht werden, Ausbildungen abgebrochen zu haben. Es musste ihr jedenfalls durch Unterhaltszahlungen der Eltern ermöglicht werden, die Hochschulreife (das Abitur) zu erlangen. Der Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Eltern zur Zahlung von Unterhalt für das anschließende Studium wurde abgelehnt, weil ihr Bedarf insoweit durch BAFÖG-Leistungen abgedeckt war. | ||
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