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| Veröffentlichungen: Schenkung an Schwiegersohn Schenkung an Schwiegersohn, Rückforderung – BGH Urteil vom 3.2.2010 (XII ZR 189/06)
Wer seinem Schwiegerkind einen größeren Geldbetrag zur Investition in eine ihm allein gehörende Immobilie geschenkt hat, kann künftig diesen Geldbetrag ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Ehe mit dem eigenen leiblichen Kind danach geschieden wird. Im oben genannten Urteil in einem Rechtsstreit aus Berlin gab der Bundesgerichtshof (BGH) nun seinen früheren Rechtsstandpunkt auf, wonach solche Schenkungen wie die so genannten „ehebedingten Zuwendungen“ behandelt wurden. Diese können beim Scheitern der Ehe nicht wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs.1 Satz 2 BGB zurückgefordert werden, fallen aber dafür bei in Zugewinngemeinschaft lebenden Eheleuten, anders als Schenkungen, als Rechnungsposten zugunsten des anderen Ehegatten (also des Kindes des Schenkers) in den Zugewinnausgleich. Der BGH verwies die Sache zu erneuter Entscheidung zurück an das Kammergericht, das die entsprechende Klage der Schwiegereltern im Jahre 2006 wegen der bisher geltenden BGH-Rechtsprechung abgewiesen hatte. | ||
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