IT- und Internetrecht

IT-Recht und Internetrecht!

Das IT-Recht stellt die Rechtsanwender und den Gesetzgeber vor immer neue Herausforderungen – bedingt durch eine ständige und teilweise rasante technologische Entwicklung müssen stets neue Probleme gelöst neu Vorschriften erlassen und bestehende angepasst werden. Der stetige Wandel wird hier besonders deutlich. Ob es sich um Soziale Netzwerke, die Überwachung von Telekommunikation durch staatliche Stellen oder rechtliche Erfordernisse beim Warenabsatz über das Internet handelt, ständig ergeben sich Neuerungen.

IT-Recht und Internetrecht

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Das IT- und Internetrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung, fast Jeder nutz das Internet ob nun zu privaten oder zu beruflichen Zwecken, kauft oder verkauft Waren oder Dienstleistungen über das Internet, nutzt ein Smartphone oder sonstige Internetfähige Geräte. Dabei treffen die Internetnutzer je nach Art der Nutzung z.T. relativ umfangreiche Pflichten für gewerbliche Internetnutzer beispielsweise  die Impressumspflicht oder bestimmte Belehrungs- und Hinweispflichten beim Abschluss von Verträgen über das Internet.  Aber auch der private Nutzer ist vor Fallstricken nicht vollständig gefeit. Beispielsweise kann der eigentlich als Verbraucher einzustufende Nutzer eines Internetauktionshauses der eine Sammlung auflöst und daher nach und nach über einen längeren Zeitraum mehrere gleichartige Artikel einstellt auf einmal wie ein gewerblicher Anbieter anzusehen sein – so dass ihn dann plötzlich alle damit einhergehenden Verpflichtungen treffen.

Auch die Frage wie der Vertragsschluss im Internet zu erfolgen hat – Stichwort Buttonlösung – und unter welchen Voraussetzungen sich ein Verbraucher wie von einem über dieses Medium geschlossenen und nun unliebsam gewordenen Vertrag zu lösen vermag sind hier einzuordnen.

Dadurch, dass immer mehr Menschen das Internet nutzen entsteht zugleich ein zunehmender Bedarf an Dienstleistern im Zusammenhang mi Internet- und Informationstechnologie. Angesichts der rasanten technologischen Entwicklung wird regelmäßig versucht diesen neuen Entwicklungen gerecht zu werden und angemessene rechtliche Rahmen zur Verfügung zu stellen. Führt man sich die Dauer eines Gesetzgebungsverfahrens vor Augen wird einem schnell klar, dass dieses Rennen entschieden ist bevor es angefangen hat.

Umso wichtiger ist es Verträge zu schließen, die aktuelle Trends in der Entwicklung von Rechtsprechung und Gesetzgebung bereits soweit wie möglich zu berücksichtigen zu versuchen. Dies kann letztlich das Zünglein an er Waage ausmachen und somit Zeit und Geld sparen helfen.

Internetseiten mit nicht rein privatem (nicht unternehmerischem) Charakter sind mit einer sog. Anbieterkennung – üblicherweise Impressum genannt – zu versehen. Bei einem Verstoß drohen Abmahnungen und u.U. Ordnungsgelder. Neben der Frage, was alles in ein Impressum gehört und wo bzw. wie dieses auf der Internetseite des Impressumspflichtigen vorgehalten werden muss ist in der jüngeren Vergangenheit erneut die Frage aufgekommen wer alles ein Impressum vorhalten muss.

Konkret betraf es die Frage ob in SocialMedia Netzwerken die von Unternehmen zu Werbezwecken genutzt werden auch ein Impressum vorgehalten werden muss.  Auch hier gilt wie beinah überall der Grundsatz, dass Stillstand das Ende bedeutet sondern dass es eine stetige Entwicklung geben muss.

Insbesondere der Absatz von Waren oder Dienstleistungen über das Internet nimmt eine immer größere Rolle ein. Ob es sich um Internetauktionen oder Onlineversandhäuser oder kleine unabhängige Onlineshops handelt – ihnen allen ist gemeinsam, dass zwar mehr Kun-den angesprochen werden, gleichzeitig aber auch mehr Konkurrenten vorhanden sind, die ebenfalls ihre Produkte absetzen wollen und daher der ehemalige Wachstumsmarkt mittlerweile in vielen Bereichen zu einem Verdrängungsmarkt geworden ist.

Dies führt als Konsequenz dazu, dass Rechtsverstöße gerade im Bereich des Onlinekaufs gerne zum Gegenstand von Abmahnungen werden, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, Verstöße gegen die sog. Button-Lösung oder aber die unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials (z.b. Artikelbilder) sind da nur einige Bespiele.

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