Vertragsgestaltung

Vertragsgestaltung, AGB

Gerade im Geschäftsleben stellt sich immer wieder die Frage nach Verträgen die dem individuellen Interesse der individuellen Situation Rechnung tragen, der „Vertrag von der Stange“ tut dies häufig nicht oder ist in einzelnen kritischen Bereichen vielleicht bereits veraltet. Spiegelbildlich dazu können Allgemeine Geschäftsbedingungen erstellt werden, dies sind dann nicht auf nur einen Vertrag bezogen sondern sollen gerade eine Vielzahl von zukünftigen Verträgen regeln und nur durch individuelle Vereinbarungen ergänzt oder modifiziert werden.

Vertragsgestaltung

Erfahren Sie mehr über die Vertragsgestaltung oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Die Meisten kennen es – ein Vertrag wird geschlossen  – ob in einem Ladengeschäft oder online – und kurz bevor man sich einig ist wird auf die AGB und die Tatsache, dass ein Ge-schäftsabschluss nur zu deren Geltung abgeschlossen werden könne hingewiesen. Das be-rühmte Kleingedruckte, das häufig überlesen oder missverstanden wird. Der Verbraucher ist durch viele gesetzliche Regelungen vor besonders nachteiligen oder überraschenden Klauseln geschützt,  anders kann dies aber im Rechtsverkehr zwischen zwei Unternehmen sein und wieder anders wenn beide Unternehmen einander widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden.

Vertragsklauseln die von einer Vertragspartei vorgegeben werden, die sie also nicht zur Verhandlung stellt und die zumindest für eine Mehrzahl von Verträgen dieses Typs eingesetzt werden können müssen sich u.U. an den Regeln und Maßstäben von AGB´s messen lassen – ob dies den Vertragsparteien nun bewusst ist oder nicht. Unwirksame und damit nichtige Vertragsklauseln können bestenfalls nur zu rechtlichen Nachteilen führen, da Erwartungen die auf das Bestehen der vertraglichen Regelung gesetzt wurden enttäuscht werden – schlimmstenfalls drohen daneben wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche mit z.T. gravierenden finanziellen Konsequenzen.

Sie möchten für ein Projekt oder eine Unternehmung eine Vereinbarung fixiert haben die Rechte und Pflichten beider Parteien klar und verbindlich festhält? Dann führt kein Weg an einer vertraglichen Vereinbarung vorbei, auch wenn es grundsätzlich kein Formerfordernis gibt und mündliche Abreden damit ebenso verbindlich sind wie schriftliche sollte zu Zwecken der Beweissicherung und der Rechtssicherheit in er Regel die Schriftform gewählt werden. Fühlen Sie sich hier unsicher, kommen mit dem „Juristendeutsch“ nicht zurecht oder wünschen eine dritte Meinung, so kommen vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Nachdem ein Vertrag erst einmal unterzeichnet ist kann es für vieles zu spät sein, eine Rechtzeitige vorherige Beratung kann demgegenüber viel Zeit, Nerven und Geld sparen.

Auch wenn „Vertrag“ von „vertragen“ kommt, sollte dennoch bei Unsicherheiten insbesondre bei auf längere Dauer angelegten Vertragsbeziehungen oder solchen die maßgebliche Interessen der Vertragsparteien betreffen, das kann z.B. der Mietvertrag über die Wohnung, der Kaufvertrag über die Traumimmobilie oder ein Kooperationsvertrag zweier Unternehmen sein im Zweifelsfalle doch lieber eine Rücksprache und rechtliche Beratung erfolgen, wenn gewünscht können auch die Verhandlungen komplett übernommen werden.

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