Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht - Recht der gewerblichen Schutzrechte

Ein heiß diskutiertes Thema hier: Abmahnung, insbesondere solche nach dem UWG oder dem Urheberrecht.  Ob ein Verhalten abmahnfähig – nun nach den genannten oder nach anderen Vorschriften – ist stets eine Frage des Einzelfalls. Die typische Antwort des Juristen auf alle Frage gilt also auch (und gerade) hier: „Es kommt darauf an.“ Was einmal ein absolut legitimes Verhalten darstellen kann entpuppt sich bei nur geringfügiger Änderung unter Umständen zu einem veritablen wettbewerbsrechtlichen Verstoß mit weitreichenden Konsequenzen.

Wettbewerbsrecht

Erfahren Sie mehr über das Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind ein vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung akzeptiertes Mittel um vermeintliche wettbewerbsrechtliche Verstöße ohne die Einschaltung des Gerichts zu klären. Immer wieder wird die Forderung laut, man müsse doch nicht Abmahnen sondern man könne sich doch gütlich einigen. Die Abmahnung ist gerade das Mittel dieser gütlichen Einigung, eine Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe soll damit vermieden werden. Ob die Hinzuziehung eines Anwaltes notwendig ist oder nicht und daher die hierfür entstehenden Kosten ersetzt verlangt werden können oder nicht ist davon unabhängig. Hat der Abmahnende z.B. eine eigene Rechtsabteilung, so wird es in der Regel nicht notwendig sein, einen Rechtsanwalt gesondert zu beauftragen.

Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung spielt der verfolgte Unterlassungsanspruch des Abmahnenden eine zentrale Rolle. Selten geht es dem Abmahnenden darum den reinen Schaden ersetzt zu erhalten, wichtiger wird ihm in der Regel sein eine zukünftige Wiederholungen betreffende Regelung zu treffen und diese Wiederholungsgefahr auszuschließen.  Um diesem Interesse Rechnung zu tragen, legt der Abmahnende häufig eine vorformulierte sog. strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung  der Abmahnung bei. Diese ist letztlich nichts anderes als ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Abgemahnte zukünftig ein bestimmtes Verhalten nicht mehr an den Tag zu legen. Verstößt er gegen diese Vereinbarung wird eine in dem Vertrag geregelte Vertragsstrafe fällig.

Ersatzfähige Schadensersatzpositionen sind zum einen die Kosten die dem Abmahnenden durch die Beauftragung seines Rechtsanwaltes entstanden sind. Diese bemessen sich nach dem Gegenstandswert und den Vorschriften des RVG. Allerdings kann eine Zahlung nur verlangt werden, wenn der Schaden auch tatsächlich entstanden ist, der Abmahnende seinen Anwalt also auch das als Schadensersatz geforderte Honorar gezahlt hat. Nur dann ist ein diesbezüglicher Zahlungsanspruch gegen den Abgemahnten erst möglich. Zweiter großer Punkt ist hier der durch die wettbewerbswidrige Handlung zu ersetzende Schaden. Die Berechnung und Bezifferung dieses Schadens ist mitunter sehr schwierig und immer stark einzelfallabhängig. Außerdem können noch Ansprüche für den Ersatz notwendigerweise entstandener Aufwendungen, etwa für Nachforschungen, Registerauszüge o.ä. hinzukommen.

Wettbewerbswidrigkeit oder auch unlauterer Wettbewerb sind untersagt und sollen von den Marktteilnehmern im Interesse eines geordneten Wirtschaftsverhaltens und nicht zuletzt auch des Verbraucherschutzes aber auch zur Verwirklichung weiterer Ziele nicht praktiziert werden. Der Staat hat sich aus der Überwachung der Einhaltung dieser Rechtsmaterie weitgehend herausgezogen und überlässt die Überwachung des Verhaltens am Markt weitestgehend den Marktteilnehmern selbst. Es liegt damit im Wesentlichen bei den einzelnen Marktteilnehmern zu überprüfen, ob ein bestimmtes Verhalten eines Konkurrenten wettbewerbswidrig ist oder nicht. Gleichzeitig liegt damit auch das Bewertungsrisiko bei demjenigen der ein vermeintlich wettbewerbswidriges Verhalten abmahnt, wird seine Auffassung von der Rechtsprechung bestätigt obsiegt er mit der Folge der Kostenerstattung durch den unterlegenen Gegner – wenn nicht hat er u.U. nicht unerhebliche Kosten zu tragen.

Kontakt aufnehmen

Ihr Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht in Berlin

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir helfen Ihnen bei Fragen rund um: Wettbewerbsrechtliche, Abmahnung Unterlassung, Schadensersatz, Wettbewerbswidrigkeit.

Telefon: 030 32504731

Kontakt aufnehmen