Das Amtsgericht Berlin Schöneberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Vermieter den Eingangsbereich eines Hauses mit Attrappen von Überwachungskameras ausstatten darf oder ob dies gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter verstößt.

 

Sachverhalt

Der Vermieter einer Wohnung hatte im Hauseingangsbereich Kameraattrappen montieren lassen umso in der Vergangenheit aufgetretene Fälle von Vandalismus künftig zu verhindern.

Alle Mieter wurden darüber informiert, dass es sich bei den im Eingangsbereich installierten Geräten um Attrappen handelte. Dennoch beantragte einer der Mieter, dem Vermieter per einstweiliger Verfügung den Betrieb einer Überwachungsanlage im Eingangsbereich des Hauses zu untersagen. Die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung war Gegenstand des vom Vermieter eingelegten Widerspruchs.

 

Entscheidung des Gerichts

Auf den Widerspruch des Vermieters hin hob das Gericht die erlassene einstweilige Verfügung auf. Das Gericht entschied, dass der Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung in der begehrten Form habe. Zwar sah auch dass Amtsgericht das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse des Vermieters Vandalismus zu verhindern einerseits und das gefährdete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters andererseits – eine Beeinträchtigung der Interessen des Mieters hat das Gericht aber nicht gesehen, da es dem Mieter bekannt war, dass die eingebauten Geräte lediglich Attrappen waren.

Das Argument des Mieters, die installierten Attrappen würden ein subjektives Gefühl des Überwachtwerdens beim Mieter entstehen lassen und durch diesen empfundenen Überwachungsdruck einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen hat das Amtsgericht gewürdigt. Da der Mieter aber Kenntnis davon hatte, dass der Vermieter lediglich Attrappen installierte sei ihm bewusst, dass von den Geräten keine Überwachungsfunktion ausgehe, sondern lediglich eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Unkundigen.

Schließlich wurde auch die Begründung des Mieters, er befürchte, der Vermieter könne eines Tages echte Kameras einbauen, nicht für ausreichend erachtet. Es fanden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter einen derartigen Austausch plane. Eine bloße abstrakte Befürchtung ohne jeglichen konkreten Anlass kann aber nicht genügen, um einen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen – zumindest nicht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, da hier die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Interessen überwiegen muss – dies kann sie aber nicht, wenn kein Anhaltspunkt für eine gegenwärtige oder bevorstehende Verletzung dieser Interessen vorliegt.