Ein Mietvertrag kann gekündigt werden, wenn der Mieter oder ein Dritter dessen Verhalten sich der Mieter zurechnen lassen muss, unbefugt Strom aus einer vermieterseitigen Stromquelle bezieht – AG Wedding, Urteil v. 10.02.15 zum AZ 11 C 103/14

Dies musste der Mieter einer Wohnung in Berlin erfahren. Während der Vermieter Bauarbeiten in dem Gebäude durchführen lies in dem sich die später gekündigte Wohnung befand war im Treppenhaus eine Baustromversorgung installiert. Da die Stromversorgung in der Wohnung selbst aufgrund von Zahlungsrückständen gegenüber dem Versorgerunternehmen gesperrt worden war, wurde aus der Wohnung heraus die Baustromversorgung angezapft, und zwar sowohl während der Bauarbeiten als auch nach Feierabend.

Als der Vermieter von diesem Verhalten erfuhr kündigte er das Mietverhältnis fristlos. Sodann verklagte er den Mieter vor dem zuständigen Amtsgericht auf Räumung der Wohnung.

Dieser wandte ein, dass nicht er die Baustromversorgung angezapft habe, sondern ein Verwandter, den er für eine Zeit von mehreren Monaten in der Wohnung habe wohnen lassen. Er (der Mieter) habe den tatsächlichen Nutzer der Wohnung dazu aufgefordert die Entziehung der elektrischen Energie zu unterlassen, die Kündigung sei daher unwirksam, da der Mieter kein Fehlverhalten an den Tag gelegt sondern alles ihm zumutbare unternommen habe um ein vertragsgerechtes Verhalten zu gewährleisten.

Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt – es führte dabei aus, dass es unerheblich sei, ob der Mieter selbst oder ein ihm zuzurechnender Dritter die unbefugte Entnahme von Strom zu vertreten habe. Überdies genüge angesichts der über mehrere Monate hinweggehenden unbefugten Gebrauchsüberlassung an einen Dritten ohne Kenntnis oder Erlaubnis des Vermieters eine nur sporadische Überprüfung des vertragsgemäßen Verhaltens des Dritten nicht.