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	<title>Veröffentlichungen Archive - Rechtsanwalt Sebastian Barth</title>
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	<description>Rechtsanwalt in Berlin</description>
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	<title>Veröffentlichungen Archive - Rechtsanwalt Sebastian Barth</title>
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		<title>OLG Hamm zum Mitverschulden bei Verkehrsunfall nach Geisterfahrt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Jul 2014 09:40:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat sich mit Urteil vom 06.06.14 zu dem AZ 26 U 60/13 mit der Frage des Mitverschuldens im Rahmen eines Verkehrsunfalls geäußert. Eine 59-jährige Frau (die spätere Klägerin) befuhr mit ihrem Fahrrad den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Im Kreuzungsbereich mit einer vorfahrtspflichtigen Straße - welche zudem als verkehrsberuhigter  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat sich mit Urteil vom 06.06.14 zu dem AZ 26 U 60/13 mit der Frage des Mitverschuldens im Rahmen eines Verkehrsunfalls geäußert.</p>
<p>Eine 59-jährige Frau (die spätere Klägerin) befuhr mit ihrem Fahrrad den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Im Kreuzungsbereich mit einer vorfahrtspflichtigen Straße &#8211; welche zudem als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen war &#8211; kam es zu einem Zusammenstoß zwischen der Klägerin und einem 14 Jahre alten Jungen, der ebenfalls fahrradfahrend aus der vorfahrtspflichtigen Straße nach rechts auf den Radweg einbiegen wollte. Aufgrund des Zusammenstoßes der beiden Radfahrer stürzte die Frau und zog sich dabei einen Schien- und Wadenbeinbruch zu, der eine stationäre Behandlung mit anschließender Reha erforderlich machte. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 13.000,00 und den Ersatz ihrer weiteren unfallbedingten materiellen Schäden. Nachdem die Zahlung verweigert wurde, wurde Klage vor dem Landgericht erhoben.</p>
<p>Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt und entschied auf eine Mitschuld der Klägerin in Höhe von 50%, wodurch der Anspruch dem Mitverschuldensanteil entsprechend gemindert sei. Dabei stellte das Landgericht maßgeblich darauf ab, dass das Fahren entgegen der Fahrtrichtung für den späteren Unfall mindestens ebenso ursächlich und damit gleichermaßen hoch zu gewichten sei wie die Missachtung der Vorfahrt durch den Jungen.</p>
<p>Die hiergegen eingelegte Berufung zum OLG Hamm führte zu einem anderen Ergebnis, da dort die Haftungsfrage anders bewertet wurde. Es sah eine Mitschuld der Klägerin ebenfalls als gegeben an, jedoch nur in Höhe eines Drittels. Die abweichende Beurteilung der Haftungsfrage begründete das OLG im Wesentlichen damit, dass der Junge gegen seine Sorgfaltspflichten in besonders schwerer Weise verstoßen habe. § 10 StVO begründe eine grundsätzliche Pflicht, den bevorrechtigten Querverkehr vor dem Einfahren passieren zu lassen. Dabei sei es für die Verpflichtung zur Gewährung der Vorfahrt unerheblich, aus welcher Richtung der Querverkehr komme und ob dieser entgegen der Fahrtrichtung unterwegs ist, wie das Gericht weiter ausführte. Das Mitverschulden der Klägerin ergäbe sich aber daraus, dass sie nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass man ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachten würde, wenn sie wie hier entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sei und sie ihre Fahrweise nicht entsprechend gewählt habe.</p>
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		<title>Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Möbelversandhandel</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/inhaltskontrolle-allgemeiner-geschaeftsbedingungen-im-moebelversandhandel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Nov 2013 09:50:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 353/12 Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit von Regelungen in den AGB eines Möbelversandhandels befasst. Gegenstand der Entscheidung waren Klauseln für über den vom Versandunternehmen betriebenen Online-Shop. Die von ihr verwendeten AGB enthielten u.a. zur Frage des Gefahrübergangs folgende Regelung:  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil vom 6. November 2013 &#8211; VIII ZR 353/12</strong></p>
<p style="text-align: left;">Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit von Regelungen in den AGB eines Möbelversandhandels befasst. Gegenstand der Entscheidung waren Klauseln für über den vom Versandunternehmen betriebenen Online-Shop. Die von ihr verwendeten AGB enthielten u.a. zur Frage des Gefahrübergangs folgende Regelung:</p>
<p style="text-align: left;">&#8222;Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.&#8220;<span id="more-248"></span></p>
<p style="text-align: left;">Diese Klausel wurde vom klagenden Verbraucherschutzverband für unwirksam gehalten und nahm den Möbelversandhandel auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p style="text-align: left;">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat das zuständige Oberlandesgericht auf die Berufung hin die Klage insoweit abgewiesen.</p>
<p style="text-align: left;">Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dies nicht im Einklang mit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB steht. Die Beklagte verwendet die angegriffene AGB-Klausel auch für Kaufverträge, in denen sie sich zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet.</p>
<p style="text-align: left;">Bei einem Möbelkaufvertrag, der auch die Verpflichtung des Verkäufers zum Aufbau der bestellten Möbel beim Kunden umfasst, handelt es sich um eine sogenannte Bringschuld. Der Verkäufer schuldet also in diesen Fällen nicht nur die Übergabe an ein Transportunternehmen, sondern eben auch die Lieferung und den Aufbau beim Kunden. Denn &#8211; so der BGH in der Entscheidung weiter &#8211; erst wenn der Aufbau beim Kunden erfolgt sei, könne dieser überprüfen, ob die Leistung vollständig und vertragsgemäß erfolgt ist.</p>
<p style="text-align: left;">Die angegriffene Klausel benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unan-gemessen, weil ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abgewichen und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verschiebt. Da gleichzeitig eine Übernahme der Haftung für die vom Verkäufer eingeschalteten Transport- und Montagedienstleister verweigert wird, obwohl dies Gehilfen sind, die Aufgaben des Verkäufers erfüllen, verstößt auch dieser Teil gegen AGB-Bestimmungen.</p>
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