Das OLG Hamm hat sich mit Urteil vom 06.06.14 zu dem AZ 26 U 60/13 mit der Frage des Mitverschuldens im Rahmen eines Verkehrsunfalls geäußert.

Eine 59-jährige Frau (die spätere Klägerin) befuhr mit ihrem Fahrrad den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Im Kreuzungsbereich mit einer vorfahrtspflichtigen Straße – welche zudem als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen war – kam es zu einem Zusammenstoß zwischen der Klägerin und einem 14 Jahre alten Jungen, der ebenfalls fahrradfahrend aus der vorfahrtspflichtigen Straße nach rechts auf den Radweg einbiegen wollte. Aufgrund des Zusammenstoßes der beiden Radfahrer stürzte die Frau und zog sich dabei einen Schien- und Wadenbeinbruch zu, der eine stationäre Behandlung mit anschließender Reha erforderlich machte. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 13.000,00 und den Ersatz ihrer weiteren unfallbedingten materiellen Schäden. Nachdem die Zahlung verweigert wurde, wurde Klage vor dem Landgericht erhoben.

Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt und entschied auf eine Mitschuld der Klägerin in Höhe von 50%, wodurch der Anspruch dem Mitverschuldensanteil entsprechend gemindert sei. Dabei stellte das Landgericht maßgeblich darauf ab, dass das Fahren entgegen der Fahrtrichtung für den späteren Unfall mindestens ebenso ursächlich und damit gleichermaßen hoch zu gewichten sei wie die Missachtung der Vorfahrt durch den Jungen.

Die hiergegen eingelegte Berufung zum OLG Hamm führte zu einem anderen Ergebnis, da dort die Haftungsfrage anders bewertet wurde. Es sah eine Mitschuld der Klägerin ebenfalls als gegeben an, jedoch nur in Höhe eines Drittels. Die abweichende Beurteilung der Haftungsfrage begründete das OLG im Wesentlichen damit, dass der Junge gegen seine Sorgfaltspflichten in besonders schwerer Weise verstoßen habe. § 10 StVO begründe eine grundsätzliche Pflicht, den bevorrechtigten Querverkehr vor dem Einfahren passieren zu lassen. Dabei sei es für die Verpflichtung zur Gewährung der Vorfahrt unerheblich, aus welcher Richtung der Querverkehr komme und ob dieser entgegen der Fahrtrichtung unterwegs ist, wie das Gericht weiter ausführte. Das Mitverschulden der Klägerin ergäbe sich aber daraus, dass sie nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass man ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachten würde, wenn sie wie hier entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sei und sie ihre Fahrweise nicht entsprechend gewählt habe.