Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 353/12

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit von Regelungen in den AGB eines Möbelversandhandels befasst. Gegenstand der Entscheidung waren Klauseln für über den vom Versandunternehmen betriebenen Online-Shop. Die von ihr verwendeten AGB enthielten u.a. zur Frage des Gefahrübergangs folgende Regelung:

„Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“

Diese Klausel wurde vom klagenden Verbraucherschutzverband für unwirksam gehalten und nahm den Möbelversandhandel auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat das zuständige Oberlandesgericht auf die Berufung hin die Klage insoweit abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dies nicht im Einklang mit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB steht. Die Beklagte verwendet die angegriffene AGB-Klausel auch für Kaufverträge, in denen sie sich zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet.

Bei einem Möbelkaufvertrag, der auch die Verpflichtung des Verkäufers zum Aufbau der bestellten Möbel beim Kunden umfasst, handelt es sich um eine sogenannte Bringschuld. Der Verkäufer schuldet also in diesen Fällen nicht nur die Übergabe an ein Transportunternehmen, sondern eben auch die Lieferung und den Aufbau beim Kunden. Denn – so der BGH in der Entscheidung weiter – erst wenn der Aufbau beim Kunden erfolgt sei, könne dieser überprüfen, ob die Leistung vollständig und vertragsgemäß erfolgt ist.

Die angegriffene Klausel benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unan-gemessen, weil ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abgewichen und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verschiebt. Da gleichzeitig eine Übernahme der Haftung für die vom Verkäufer eingeschalteten Transport- und Montagedienstleister verweigert wird, obwohl dies Gehilfen sind, die Aufgaben des Verkäufers erfüllen, verstößt auch dieser Teil gegen AGB-Bestimmungen.