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	<title>BGH Archive - Rechtsanwalt Sebastian Barth</title>
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	<description>Rechtsanwalt in Berlin</description>
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	<title>BGH Archive - Rechtsanwalt Sebastian Barth</title>
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		<title>File-Hosting-Dienste</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/file-hosting-dienste/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Sep 2013 13:24:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[File-Hosting-Dienste]]></category>
		<category><![CDATA[Hosting]]></category>
		<category><![CDATA[Linksammlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH, Urteil v.: 15.08.2013, AZ: I ZR 80/12 Der BGH hat entschieden, dass sog. File-Hosting-Dienste im Rahmen einer umfassenden und regelmäßigen Kontrolle verpflichtet sein können zu überprüfen, ob die von ihnen gesammelten Verlinkungen (sog. Linksammlungen) auf urheberrechtlich geschütztes Material verweisen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn wie in dem nun entschiedenen Fall das vom  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH, Urteil v.: 15.08.2013, AZ: I ZR 80/12</strong></p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass sog. File-Hosting-Dienste im Rahmen einer umfassenden und regelmäßigen Kontrolle verpflichtet sein können zu überprüfen, ob die von ihnen gesammelten Verlinkungen (sog. Linksammlungen) auf urheberrechtlich geschütztes Material verweisen.</p>
<p>Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn wie in dem nun entschiedenen Fall das vom File-Hosting-Dienst betriebene Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in einem nicht unerheblichen Maße Vorschub leistet.<span id="more-238"></span></p>
<p>Die jetzige Entscheidung setzt die bereits aus dem letzten Jahr stammende Auffassung des BGH fort. Dort hatte der BGH bereits entschieden, dass File-Hosting-Dienste als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie nach einem Hinweis auf eine von einem ihrer Nutzer begangene Urheberrechtsverletzung den ihnen obliegenden Prüfpflichten nicht nachkommen und dies dazu führt, dass es zu weiteren gleichgearteten Urheberrechtsverletzungen kommt. Zwar seien File-Hosting-Dienste nicht von vornherein unzulässig, da es zahlreiche legitime Nutzungsmöglichkeiten gäbe.</p>
<p>Zu berücksichtigen sei aber, dass hier die Beklagte eigene Maßnahmen ergriffen habe um Urheberrechtsverletzende Handlungen der Nutzer zu fördern. Dieser Umstand rechtfertige es die in der im vergangenen Jahr ergangenen Entscheidung aufgestellten Grundsätze  erneut zu konkretisieren und zu verschärfen. Dabei hat der BGH seine Sichtweise bezüglich der Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Beklagten damit begründet, dass &#8211; anders als beim Cloud Computing &#8211; die Beklagte keinerlei Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz verlangt hat. Einzig der Verkauf von sog. Premiumkonten führt zu einem Umsatz bei der Beklagten.</p>
<p>Die Leistungsmerkmale dieser Premiumkonten seien jedoch &#8211; so der BGH weiter- gerade auf die Begünstigung von urheberrechtsverletzenden Handlungen ausgelegt. Damit führe das Geschäftsmodell dazu, Anreize für die illegale Nutzung zu schaffen und zwar umso mehr als es den Nutzern auch möglich sei den Dienst anonym zu nutzen.</p>
<p>Wegen dieser Maßnahmen sei auch eine gesteigerte Prüfpflicht zu bejahen. Allein der Umstand, dass es eine Vielzahl an Daten gäbe die die Beklagte dann zu überprüfen habe privilegiert sie dabei nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>BGH lehnt Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit ab</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/bgh-lehnt-maengelansprueche-bei-werkleistungen-in-schwarzarbeit-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Aug 2013 08:00:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Mängelansprüche]]></category>
		<category><![CDATA[Schwarzarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Werkleistungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Sachmängelgewährleistungsansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn die gegenständlichen Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Vertragsparteien sich darauf verständigt haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Sachmängelgewährleistungsansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn die gegenständlichen Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Vertragsparteien sich darauf verständigt haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.<span id="more-225"></span></p>
<p>Auf Betreiben der Klägerin hin hatte der Beklagte für die Klägerin eine Werkleistung erbracht. Nach den Feststellungen die durch die Vorinstanzen getroffen wurden war hierbei die Zahlung eines Werklohns von 1.800 € vereinbart worden, welcher in bar ohne Rechnung und ohne Abführung der gesetzlichen Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.</p>
<p>Das Landgericht als Eingangsinstanz hat der auf Geltendmachung von Sachmängelgewährleistungsansprüchen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die gegen die Entscheidung des OLG eingelegte Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Der BGH hatte hier erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) anzuwenden waren. Die Entscheidung stellt klar, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. Ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB ist § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Diese Vorschrift enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser vorsehe, dass eine Vertragspartei ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe, so der BGH weiter, jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.</p>
<p>Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt, aus Sicht des BGH nur konsequent, dann dazu, dass dem Besteller aus dem Vertrag grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.</p>
<p>Urteil vom 1. August 2013 &#8211; VII ZR 6/13</p>
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