BGH, Urteil v.: 15.08.2013, AZ: I ZR 80/12

Der BGH hat entschieden, dass sog. File-Hosting-Dienste im Rahmen einer umfassenden und regelmäßigen Kontrolle verpflichtet sein können zu überprüfen, ob die von ihnen gesammelten Verlinkungen (sog. Linksammlungen) auf urheberrechtlich geschütztes Material verweisen.

Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn wie in dem nun entschiedenen Fall das vom File-Hosting-Dienst betriebene Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in einem nicht unerheblichen Maße Vorschub leistet.

Die jetzige Entscheidung setzt die bereits aus dem letzten Jahr stammende Auffassung des BGH fort. Dort hatte der BGH bereits entschieden, dass File-Hosting-Dienste als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie nach einem Hinweis auf eine von einem ihrer Nutzer begangene Urheberrechtsverletzung den ihnen obliegenden Prüfpflichten nicht nachkommen und dies dazu führt, dass es zu weiteren gleichgearteten Urheberrechtsverletzungen kommt. Zwar seien File-Hosting-Dienste nicht von vornherein unzulässig, da es zahlreiche legitime Nutzungsmöglichkeiten gäbe.

Zu berücksichtigen sei aber, dass hier die Beklagte eigene Maßnahmen ergriffen habe um Urheberrechtsverletzende Handlungen der Nutzer zu fördern. Dieser Umstand rechtfertige es die in der im vergangenen Jahr ergangenen Entscheidung aufgestellten Grundsätze  erneut zu konkretisieren und zu verschärfen. Dabei hat der BGH seine Sichtweise bezüglich der Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Beklagten damit begründet, dass – anders als beim Cloud Computing – die Beklagte keinerlei Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz verlangt hat. Einzig der Verkauf von sog. Premiumkonten führt zu einem Umsatz bei der Beklagten.

Die Leistungsmerkmale dieser Premiumkonten seien jedoch – so der BGH weiter- gerade auf die Begünstigung von urheberrechtsverletzenden Handlungen ausgelegt. Damit führe das Geschäftsmodell dazu, Anreize für die illegale Nutzung zu schaffen und zwar umso mehr als es den Nutzern auch möglich sei den Dienst anonym zu nutzen.

Wegen dieser Maßnahmen sei auch eine gesteigerte Prüfpflicht zu bejahen. Allein der Umstand, dass es eine Vielzahl an Daten gäbe die die Beklagte dann zu überprüfen habe privilegiert sie dabei nicht.