Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Sachmängelgewährleistungsansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn die gegenständlichen Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Vertragsparteien sich darauf verständigt haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Auf Betreiben der Klägerin hin hatte der Beklagte für die Klägerin eine Werkleistung erbracht. Nach den Feststellungen die durch die Vorinstanzen getroffen wurden war hierbei die Zahlung eines Werklohns von 1.800 € vereinbart worden, welcher in bar ohne Rechnung und ohne Abführung der gesetzlichen Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Das Landgericht als Eingangsinstanz hat der auf Geltendmachung von Sachmängelgewährleistungsansprüchen gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die gegen die Entscheidung des OLG eingelegte Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der BGH hatte hier erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) anzuwenden waren. Die Entscheidung stellt klar, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. Ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB ist § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Diese Vorschrift enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser vorsehe, dass eine Vertragspartei ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe, so der BGH weiter, jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt, aus Sicht des BGH nur konsequent, dann dazu, dass dem Besteller aus dem Vertrag grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13