Häufig kommt es im Rahmen eines Mietverhältnisses zum Streit über die Berechtigung einer Mietminderung.  Regelmäßig sind dabei  – letztlich durch Gerichte die Fragen zu klären ob eine Mietminderung in Frage kommt, und, wenn ja, wie hoch der zu mindernde Betrag ist. So hatte auch das Amtsgericht Spandau einen solchen Fall zu entscheiden. Der Mieter fühlt sich durch Geräusche einer in der Wand verlaufenden Wasserleitung gestört. Zwischen dem von ihm als Schlafzimmer genutzten Raum und dem Badezimmer seiner Wohnung befindet sich eine Wand von ca. 6 cm Dicke. Wird im Badezimmer die Toilettenspülung benutzt oder Wasser aus der Armatur des Waschbeckens entnommen hört der Mieter diese durch das fließende Wasser hervorgerufenen Geräusche in seinem Schlafzimmer. Die Vorgaben der DIN 4109 mit max. 35 dB als Schalldämmung f. Wohn- oder Schlafräume werden dabei nicht eingehalten.

 

Der Mieter minderte daraufhin die Miete und verlangt vom Vermieter diesen als Mangel der Mietsache empfundenen Zustand zu beseitigen.

 

Das Gericht hat die Klage abgewiesen – weder hat es eine Mietminderung als berechtigt angesehen, noch einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Bereits die Vorlage eines Mangels hat das Gericht verneint. Die Vorgaben der DIN 4109 werden vorliegend zwar nicht eingehalten, dies sei aber auch nicht erforderlich, so das Gericht. Diese Vorgaben seien nämlich nach Auffassung des Gerichts nicht für die Schallisolierung der Innenwände anwendbar. Zudem sei auch die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Absatz 1 BGB nicht erreicht. die Bewohnbarkeit der Wohnung ist nicht gefährdet, die Geräuschursache liegt innerhalb der Wohnung und nicht außerhalb, wo sie sich einer Einflussnahme durch den klagenden Mieter entzogen wäre.