Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob der in §2 PflegeArbbV auch als Stundenlohn für Bereitschaftsdienste zu entrichten ist. Geklagt hatte eine bei einem privaten Pflegedienst als Pflegehelferin beschäftigte Frau aus Baden-Württemberg.

Die Klägerin betreute in jeweils zwei Wochen dauernden Diensten 24 Stunden am Tag und wohnte in dieser Zeit auch mit diesen zusammen.

Nachdem die Klägerin von ihrem Arbeitgeber abzüglich geleisteter Zahlungen und unbezahlter Pausen den Mindestlohn in Höhe von Euro 8,50 verlangte und dieser sich weigerte klagte sie. Der Arbeitgeber meinte, dass die Klägerin ja nicht tatsächlich rund um die Uhr gearbeitet hätte sondern zwischendurch auch bloße Bereitschaftsdienste angefallen seien. Diese Bereitschaftsdienste seien aber aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung mit einem geringeren Stundensatz zu vergüten.

Die Ansicht des Arbeitgebers teilte das BAG aber nicht sondern gab der Klage in letzter Instanz statt. Das Mindestentgelt auf das §2 PflegeArbbV abstelle sei ausdrücklich je Stunde bemessen. Auch das Argument, es handele sich nur um bloße Bereitschaftsdienste – ganz oder teilweise – war nach Ansicht des BAG unerheblich. Allein der Umstand, dass die Klägerin an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort sich aufhalten musste und sich zudem ständig bereit zu halten hatte die Arbeit aufzunehmen genügte nach Ansicht des Gerichts um eine Betrachtungsweise wie sie der Arbeitgeber zeigte abzulehnen. Dabei verkannte das BAG nicht, dass es eine Grundsätzliche Möglichkeit gäbe Bereitschaftsdienste anders als normale Vollarbeit zu vergüten – allerdings bedürfe es dazu einer gesetzlichen Regelung die die Lohnuntergrenze des §2 PflegeArbbV aufweichen würde. Eine solche Regelung könne vom Gesetzgeber erlassen werden – aktuell sei dies aber noch nicht der Fall. Regelungen im Arbeitsvertrag die einen unterhalb des Mindestlohn liegenden Vergütungssatz zum Gegenstand hätten seien daher unwirksam.