Eine Kündigung kann erfolgen, wenn einer Partei Vertragsverletzungen zur Last fallen. Sind diese Vertragsverletzungen extrem schwerwiegend, dann können sie sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.  Grundsätzlich können dabei nur Pflichten gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner bestehen und auch nur zwischen den Vertragsparteien verletzt werden – beim Mietvertrag also nur zwischen Vermieter und Mieter. Allerdings besteht im Mietrecht auch die Pflicht des einzelnen Mieters den Hausfrieden zu wahren – also andere Mieter nicht zu belästigen oder sie in ihrem Mietgebrauch zu beeinträchtigen. Diese Verpflichtung nimmt gewissermaßen eine Zwitterstellung ein, da sie zum einen das Verhalten der Mieter untereinander betrifft, gleichzeitig aber eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Vermieter darstellt.

Das musste auch ein Mieter eines Mehrparteienmietshauses erfahren. Er hatte durch eindeutige Gesten dem Nachbarsjungen einer im gleichen Haus wohnenden anderen Mietpartei gedroht dessen Genitalien abzuschneiden. Die Mutter des Jungen erstattete Anzeige bei der Polizei. Als die Vermieterin von dem Vorfall erfuhr beantragte sie die Gewährung von Einsicht in die Ermittlungsakte. Nachdem ihr die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass Anklage gegen den Mieter erhoben werde kündigte die Vermieterin den Mieter kurze Zeit später fristlos. Zur Begründung führte sie an, der der Hausfrieden sei derart nachhaltig gestört worden, dass ein Abwarten bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zumutbar sei.

Nachdem der Mieter auf die Kündigung nicht reagierte und die Wohnung nicht räumte erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht gab der Klage statt, die außerordentliche Kündigung war nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.

Insbesondere sei die Kündigung auch nicht deswegen unwirksam weil die Vermietern nicht sofort gekündigt habe sondern sich zuerst weitere Informationen beschaffte. Dies sei gerade der Sinn der bei der fristlosen Kündigung einzuhaltenden Überlegungsfrist – diese zu nutzen könne also nicht zum Verlust der Kündigungsmöglichkeit führen, so die Erwägungen des Gerichts.