BGH, Urteil v. 30.4.2014 Aktenzeichen: I ZR 245/12 – Zur Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über das Verbot der Abwerbung von Mitarbeitern

 

Sachverhalt:

Die Parteien waren ursprünglich Angehörige derselben Firmengruppe, später änderten sich jedoch die Inhaberschaften. Im Rahmen eines Kooperationsvertrages zum Zwecke der Organisation des gemeinsamen Vertriebs wurde u.a. vereinbart, dass während der Laufzeit des Vertrages und bis zu drei Jahre nach dessen Ende wechselseitig die Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei unterbleiben solle. Für den Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbeverbot wurde eine Vertragsstrafe vereinbart. In der Folge wurde jedoch im dritten Jahr nach Ende der vertraglichen Beziehungen von einem Unternehmen dem Abwerbeverbot zuwider gehandelt. Die auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe erhobene Klage wurde schließlich vom BGH abgewiesen.

 

Begründung:

Der BGH bewertete das Abwerbeverbot als Sperrabrede nach § 75f HGB. Er hat dabei klargestellt, dass nicht nur Einstellungsverbote, sondern grundsätzlich auch ein Verbot des aktiven Abwerbens gerichtlich nicht durchsetzbar sind. Ob die Vorschrift des § 75f HGB auf Abwerbeverbote anwendbar ist war bislang umstritten, nun hat sich der BGH positioniert. Gleichzeitig hat er aber auch angemerkt, dass es Konstellationen gäbe, in denen ein Abwerbeverbot ausnahmsweise zulässig und Ansprüche daraus einklagbar sein können.

Bemerkenswert ist, dass der BGH auch gleich Fallgruppen gebildet hat, die seiner Ansicht nach eine solche Abweichung rechtfertigen würden. In jedem Fall aber – so der BGH weiter – soll es nach Ansicht des BGH selbst bei den zulässigen Fällen eine zeitliche Höchstgrenze von 2 Jahren ab Beendigung der Zusammenarbeit geben. Der BGH hat offen gelassen, ob in besonderen Ausnahmefällen auch ein längerer Zeitraum möglich sein soll. Ebenfalls unklar geblieben ist, ob die Vereinbarung eines längeren Zeitraums das gesamte Abwerbeverbot in dessen Wirksamkeit berührt oder ob dies nur zu einer Undurchsetzbarkeit nach Ablauf der zwei Jährigen Höchstfrist führt.