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	<title>Verkehrsrecht Archive - Rechtsanwalt Sebastian Barth</title>
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	<description>Rechtsanwalt in Berlin</description>
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	<title>Verkehrsrecht Archive - Rechtsanwalt Sebastian Barth</title>
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	<item>
		<title>Urteil des AG München v. 05.02.15 &#8211; 343 C 28512/12 &#8211; Unfall auf einem Parkplatz</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/urteil-des-ag-muenchen-v-05-02-15-343-c-2851212-unfall-auf-einem-parkplatz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Feb 2015 11:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Münchner Amtsgericht musste einen Fall entscheiden, bei dem es zu einem Unfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes gekommen war. Der Beklagte stellte sein Fahrzeug auf dem leicht abschüssigen Supermarktparkplatz ab und lud leere Getränkekisten auf einen direkt neben seinem Fahrzeug stehenden Einkaufswagen. Dabei kam der Einkaufswagen ins Rollen und kollidierte gegen das ebenfalls auf  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/urteil-des-ag-muenchen-v-05-02-15-343-c-2851212-unfall-auf-einem-parkplatz/">Urteil des AG München v. 05.02.15 &#8211; 343 C 28512/12 &#8211; Unfall auf einem Parkplatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Münchner Amtsgericht musste einen Fall entscheiden, bei dem es zu einem Unfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes gekommen war. Der Beklagte stellte sein Fahrzeug auf dem leicht abschüssigen Supermarktparkplatz ab und lud leere Getränkekisten auf einen direkt neben seinem Fahrzeug stehenden Einkaufswagen. Dabei kam der Einkaufswagen ins Rollen und kollidierte gegen das ebenfalls auf dem Parkplatz abgestellte Fahrzeug der Klägerin.<span id="more-412"></span> Den durch den Zusammenstoß des Einkaufswagens mit ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden in Höhe von über Euro 1.500,00 verlangte die Klägerin vom Beklagten und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt. Das Amtsgericht wies die gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung gerichtete Klage ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nach allgemeiner Auffassung nur dann eintrittspflichtig sei, wenn der Schaden durch die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs typischerweise innewohnenden Gefahren verursacht werde und sich die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei der Schadensentstehung niedergeschlagen hätten. Dies kannte das Amtsgericht hier nicht feststellen, da der Schaden nicht auf der Gefahrgeneigtheit des Fahrzeugbetriebes beruhte sondern auf einer Unachtsamkeit des Beklagten, dieser hätte den Einkaufswagen gegen das ungewollte Wegrollen sichern müssen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Unfall auf dem Parkplatz &#8211; Saarländisches OLG, Urteil v. 09.10.2014, 4 U 46/14</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/unfall-auf-dem-parkplatz-saarlaendisches-olg-urteil-v-09-10-2014-4-u-4614/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 31 Jan 2015 20:13:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Folgenden Fall hatte zunächst das LG Saarbrücken und in der Berufungsinstanz schließlich  das Saarländische OLG zu entscheiden: Die Beklagt parkte rückwärts aus einer quer zur Mittelgasse des Parkplatzes angeordneten Parkbucht aus. Während sie ausparkte stieß sie mit dem Fahrzeug der späteren Klägerin zusammen.Die Beklagte meinte, sie habe mit der Klägerin Blickkontakt hergestellt und habe sich  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/unfall-auf-dem-parkplatz-saarlaendisches-olg-urteil-v-09-10-2014-4-u-4614/">Unfall auf dem Parkplatz &#8211; Saarländisches OLG, Urteil v. 09.10.2014, 4 U 46/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Folgenden Fall hatte zunächst das LG Saarbrücken und in der Berufungsinstanz schließlich  das Saarländische OLG zu entscheiden:</p>
<p>Die Beklagt parkte rückwärts aus einer quer zur Mittelgasse des Parkplatzes angeordneten Parkbucht aus. Während sie ausparkte stieß sie mit dem Fahrzeug der späteren Klägerin zusammen.Die Beklagte meinte, sie habe mit der Klägerin Blickkontakt hergestellt und habe sich so mit ihr darauf verständigt, dass die Klägerin stehenbleiben und sie &#8211; die Beklagte &#8211; zunächst ausparken lassen solle. Als sie dann aus der Parkbucht herausgefahren sei wäre die Klägerin plötzlich losgefahren und nur deswegen sei es zum Zusammenstoß gekommen.<span id="more-402"></span></p>
<p>Während das Landgericht dem Vortrag der Beklagten nachging und mit Verweis auf § 1 Abs. 2 StVO einen Verstoß der Klägerin gegen die Verpflichtung zur allgemeinen Rücksichtnahme bejahte und damit den klägerischen Anspruch um einen Mitverschuldensanteil kürzte, kam das OLG des Saarlandes zu einem anderen Ergebnis. Die Richter der Berufungsinstanz sahen die ausschließliche Verantwortlichkeit hier bei der Beklagten, da sie sich rückwärts quer zur Fahrtrichtung bewegt habe und daher mit ihrem verhalten derart entscheidend den Unfall verursacht habe, dass die allgemeine Betriebsgefahr die auch auf Seiten der Klägerin lag dadurch verdrängt werde. Denjenigen, der sich quer oder entgegen der Fahrtrichtung oder wie hier in Kombination dieser Varianten bewegt, trifft eine höhere Sorgfaltspflicht. Da gegen den Rückwärtsfahrenden zudem bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht, muss dieser im Rahmen eines Verfahrens diesen Beweis durch substantiierten Vortrag zu solchen Vorgängen die den typischerweise zugrundeliegenden Kausalverlauf erschüttern können zu Fall bringen, Dies war der Beklagten hier nach Ansicht der Richter aber nicht gelungen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nutzungsausfall während der Reparatur eines Kfz nach Unfall &#8211; auch bei Eigenreparatur OLG München, Urteil v. 13.09.14, Az: 10 U 859/13</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/nutzungsausfall-waehrend-der-reparatur-eines-kfz-nach-unfall-auch-bei-eigenreparatur-olg-muenchen-urteil-v-13-09-14-az-10-u-85913/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Oct 2014 13:44:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn nach einem Verkehrsunfall das Fahrzeug repariert wird kann der Eigentümer des Fahrzeugs für die Zeit der Reparaturdauer unter bestimmten Voraussetzungen den Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Er kann dabei entweder einen ähnlichen Mietwagen für die Reparaturdauer anmieten oder den Nutzungsausfallschaden ersetzt verlangen. Dabei erhält er die Kosten von der eintrittspflichtigen Versicherung ersetzt, die anderenfalls für die  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/nutzungsausfall-waehrend-der-reparatur-eines-kfz-nach-unfall-auch-bei-eigenreparatur-olg-muenchen-urteil-v-13-09-14-az-10-u-85913/">Nutzungsausfall während der Reparatur eines Kfz nach Unfall &#8211; auch bei Eigenreparatur OLG München, Urteil v. 13.09.14, Az: 10 U 859/13</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn nach einem Verkehrsunfall das Fahrzeug repariert wird kann der Eigentümer des Fahrzeugs für die Zeit der Reparaturdauer unter bestimmten Voraussetzungen den Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Er kann dabei entweder einen ähnlichen Mietwagen für die Reparaturdauer anmieten oder den Nutzungsausfallschaden ersetzt verlangen. Dabei erhält er die Kosten von der eintrittspflichtigen Versicherung ersetzt, die anderenfalls für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angefallen wären.</p>
<p>Entscheidet sich der Geschädigte dazu den Unfallschaden fiktiv &#8211; also auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens abzurechnen kann er den Nutzungsausfall/die Mietwagenkosten regelmäßig nicht ersetzt verlangen.</p>
<p>Anders ist dies aber wenn &#8211; wie das OLG München entschied &#8211; wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung des Schadensfalles eine Eigenreparatur durchführt. Dann kann eine Erstattung des Nutzungsausfallschadens verlangt werden. Voraussetzung ist dabei neben einer Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach jedoch, dass u.a. eine Reparaturbestätigung vorliegt, die bestätigt, dass die Reparatur in Eigenarbeit der in dem Sachverständigengutachten kalkulierten genügt. Der Nutzungsausfall kann aber nur dann erstattet werden, wenn dem Geschädigten gelingt darzulegen und im Bestreitensfalle durch die Gegenseite auch zu beweisen, dass das Fahrzeug an den einzelnen Tagen der Reparatur bei bestehendem Nutzungswillen und einer grundsätzlichen Nutzungsmöglichkeit(wobei die unfallbedingte Unmöglichkeit außer Betracht zu bleiben hat) aufgrund der Reparatur nicht nutzbar war.</p>
<p>In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall gelang dem Kläger dieser Nachweis, so dass das OLG ihm den begehrten Nutzungsausfallschaden zusprach.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflicht zur Erkundigung des Beifahrers nach Fahrerwechsel? &#8211; OLG Hamm, Beschluss v. 18.06.14 &#8211; AZ 1 RBs 89/14</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/pflicht-zur-erkundigung-des-beifahrers-nach-fahrerwechsel-olg-hamm-beschluss-v-18-06-14-az-1-rbs-8914/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Sep 2014 09:42:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einen zugegeben etwas speziell gelagerten Fall hatte das Amtsgericht Olpe - und nach eingelegter Beschwerde - auch das OLG Hamm zu entscheiden. Im September des Jahres 2013 befuhr der Betroffene und Beschwerdeführer in dem von seiner Frau geführten Fahrzeug die Landstraße. Auf dem Rücksitz des Wagens befand sich das gemeinsame Kind der Eheleute. Nachdem sie  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/pflicht-zur-erkundigung-des-beifahrers-nach-fahrerwechsel-olg-hamm-beschluss-v-18-06-14-az-1-rbs-8914/">Pflicht zur Erkundigung des Beifahrers nach Fahrerwechsel? &#8211; OLG Hamm, Beschluss v. 18.06.14 &#8211; AZ 1 RBs 89/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Einen zugegeben etwas speziell gelagerten Fall hatte das Amtsgericht Olpe &#8211; und nach eingelegter Beschwerde &#8211; auch das OLG Hamm zu entscheiden.</p>
<p>Im September des Jahres 2013 befuhr der Betroffene und Beschwerdeführer in dem von seiner Frau geführten Fahrzeug die Landstraße. Auf dem Rücksitz des Wagens befand sich das gemeinsame Kind der Eheleute. Nachdem sie auf einem Parkplatz der Landstraße eine Rast eingelegt hatten, setzte sich die Ehefrau auf den Rücksitz zum Kind und der Beschwerdeführer übernahm die Führung des Fahrzeuges. Unter einer Außerachtlassung eines bereits vor der Auffahrt auf den Parkplatz angeordneten Überholverbotes überholte der Beschwerdeführer ein anderes Fahrzeug.</p>
<p>Das Amtsgericht Olpe verurteilte den Ehemann daraufhin wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des angeordneten Überholverbotes zur Zahlung einer Geldbuße von Euro 87,50. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Betroffene während seiner Zeit als Beifahrer nicht verpflichtet gewesen sei auf angebrachte Verkehrsschilder zu achten. Beim Fahrerwechsel hätte er  sich allerdings bei seiner Ehefrau erkundigen müssen, ob und welche Verkehrszeichen aktuell Geltung beanspruchen würden.</p>
<p>Hiergegen legte der Ehemann Beschwerde beim OLG Hamm ein. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Es hat das Urteil des AG Olpe aufgehoben und den Fall zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Olpe zurückverwiesen.</p>
<p>Begründet hat das OLG Hamm seine von der Ansicht des Amtsgerichts Olpe abweichende Auffassung damit, dass es zunächst mit dem Amtsgericht Olpe eine Verpflichtung des Beschwerdeführers während seiner Zeit als Beifahrer zur Beachtung von Verkehrszeichen ablehnte. Entgegen dem Amtsgericht hat das OLG dann aber auch eine Verpflichtung zur Erkundigung über geltende Verkehrszeichen aus dem bisherigen Streckenverlauf nach dem erfolgten Fahrerwechsel abgelehnt. Hierfür fehle jegliche rechtliche Grundlage, so das OLG Hamm weiter, überdies gäbe es ja keine Gewähr für die Richtigkeit einer so erhaltenen Auskunft, wenn sie denn erteilt würde. Eine so geschaffene Entlastungsmöglichkeit wäre dann aber geeignet, dass der Fahrer die im Verkehr geforderte Aufmerksamkeit im Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft vermissen ließe. Dies könne nicht Ziel des Gesetzgebers sein.</p>
<p>Da das Amtsgericht jedoch keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen hatte, ob dem Ehemann das Überholverbot &#8211; z.b. aufgrund von Ortskenntnis oder aufgrund der speziellen örtlichen Gegebenheiten eventuell anderweitig bekannt sei &#8211; getroffen hatte, wurde die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>OLG Hamm, Beschluss v. 18.06.14 &#8211; AZ 1 RBs 89/14</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/pflicht-zur-erkundigung-des-beifahrers-nach-fahrerwechsel-olg-hamm-beschluss-v-18-06-14-az-1-rbs-8914/">Pflicht zur Erkundigung des Beifahrers nach Fahrerwechsel? &#8211; OLG Hamm, Beschluss v. 18.06.14 &#8211; AZ 1 RBs 89/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Sachverständigen nach Verkehrsunfall (Bagatellschaden) &#8211; AG München, Urteil v. 08.04.14 &#8211; AZ: 331 C 34366/13</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/erstattungsfaehigkeit-der-kosten-eines-sachverstaendigen-nach-verkehrsunfall-bagatellschaden-ag-muenchen-urteil-v-08-04-14-az-331-c-3436613/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Aug 2014 11:27:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bei Bagatellschäden an einem Kfz hatte sich das Amtsgericht München zu befassen. Die Klägerin begehrte die Erstattung der Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von Euro 940,00 wobei die reine Schadenshöhe lediglich Euro 840,00 an Reparaturkosten ausmachte. Die Klägerin hatte das  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/erstattungsfaehigkeit-der-kosten-eines-sachverstaendigen-nach-verkehrsunfall-bagatellschaden-ag-muenchen-urteil-v-08-04-14-az-331-c-3436613/">Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Sachverständigen nach Verkehrsunfall (Bagatellschaden) &#8211; AG München, Urteil v. 08.04.14 &#8211; AZ: 331 C 34366/13</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bei Bagatellschäden an einem Kfz hatte sich das Amtsgericht München zu befassen. Die Klägerin begehrte die Erstattung der Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von Euro 940,00 wobei die reine Schadenshöhe lediglich Euro 840,00 an Reparaturkosten ausmachte. Die Klägerin hatte das Fahrzeug geleast, zum Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug der Klägerin ca. 2,5 Jahre alt.</p>
<p>Schadenshergang und auch Verschuldensfrage für den Unfallschaden ist zwischen den Parteien nicht streitig, die in Anspruch genommene Versicherung hatte den Sachschaden bereits reguliert, die Erstattung der Kosten für das von der Klägerin in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten weigerte sie sich jedoch zu übernehmen.</p>
<p>Zu recht wie das daraufhin von der Klägerin angerufene Amtsgericht München nunmehr urteilte.</p>
<p>Zwar sei es zutreffend, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadensfeststellung bei einem Verkehrsunfall regelmäßig zu den erstattungsfähigen Kosten zähle. Im Falle eines reinen Bagatellschadens sei dies jedoch anders zu beurteilen.  Dies ergäbe sich jedenfalls auch aus der Rechtsprechung des BGH. Dieser hat nämlich entschieden, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens dann erstattungsfähig sind, wenn ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Beauftragung eines Sachverständigen für erforderlich halten durfte. Anderenfalls ist der Geschädigte gehalten einen wesentlich kostengünstigeren Kostenvoranschlag einzuholen.</p>
<p>So habe der Fall auch hier gelegen, da es sich lediglich um einen Blechschaden ohne Beschädigung wesentlicher oder tragender Teile gehandelt habe.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm zum Mitverschulden bei Verkehrsunfall nach Geisterfahrt</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/olg-hamm-zum-mitverschulden-bei-verkehrsunfall-nach-geisterfahrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Jul 2014 09:40:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat sich mit Urteil vom 06.06.14 zu dem AZ 26 U 60/13 mit der Frage des Mitverschuldens im Rahmen eines Verkehrsunfalls geäußert. Eine 59-jährige Frau (die spätere Klägerin) befuhr mit ihrem Fahrrad den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Im Kreuzungsbereich mit einer vorfahrtspflichtigen Straße - welche zudem als verkehrsberuhigter  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/olg-hamm-zum-mitverschulden-bei-verkehrsunfall-nach-geisterfahrt/">OLG Hamm zum Mitverschulden bei Verkehrsunfall nach Geisterfahrt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat sich mit Urteil vom 06.06.14 zu dem AZ 26 U 60/13 mit der Frage des Mitverschuldens im Rahmen eines Verkehrsunfalls geäußert.</p>
<p>Eine 59-jährige Frau (die spätere Klägerin) befuhr mit ihrem Fahrrad den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Im Kreuzungsbereich mit einer vorfahrtspflichtigen Straße &#8211; welche zudem als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen war &#8211; kam es zu einem Zusammenstoß zwischen der Klägerin und einem 14 Jahre alten Jungen, der ebenfalls fahrradfahrend aus der vorfahrtspflichtigen Straße nach rechts auf den Radweg einbiegen wollte. Aufgrund des Zusammenstoßes der beiden Radfahrer stürzte die Frau und zog sich dabei einen Schien- und Wadenbeinbruch zu, der eine stationäre Behandlung mit anschließender Reha erforderlich machte. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 13.000,00 und den Ersatz ihrer weiteren unfallbedingten materiellen Schäden. Nachdem die Zahlung verweigert wurde, wurde Klage vor dem Landgericht erhoben.</p>
<p>Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt und entschied auf eine Mitschuld der Klägerin in Höhe von 50%, wodurch der Anspruch dem Mitverschuldensanteil entsprechend gemindert sei. Dabei stellte das Landgericht maßgeblich darauf ab, dass das Fahren entgegen der Fahrtrichtung für den späteren Unfall mindestens ebenso ursächlich und damit gleichermaßen hoch zu gewichten sei wie die Missachtung der Vorfahrt durch den Jungen.</p>
<p>Die hiergegen eingelegte Berufung zum OLG Hamm führte zu einem anderen Ergebnis, da dort die Haftungsfrage anders bewertet wurde. Es sah eine Mitschuld der Klägerin ebenfalls als gegeben an, jedoch nur in Höhe eines Drittels. Die abweichende Beurteilung der Haftungsfrage begründete das OLG im Wesentlichen damit, dass der Junge gegen seine Sorgfaltspflichten in besonders schwerer Weise verstoßen habe. § 10 StVO begründe eine grundsätzliche Pflicht, den bevorrechtigten Querverkehr vor dem Einfahren passieren zu lassen. Dabei sei es für die Verpflichtung zur Gewährung der Vorfahrt unerheblich, aus welcher Richtung der Querverkehr komme und ob dieser entgegen der Fahrtrichtung unterwegs ist, wie das Gericht weiter ausführte. Das Mitverschulden der Klägerin ergäbe sich aber daraus, dass sie nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass man ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachten würde, wenn sie wie hier entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sei und sie ihre Fahrweise nicht entsprechend gewählt habe.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/olg-hamm-zum-mitverschulden-bei-verkehrsunfall-nach-geisterfahrt/">OLG Hamm zum Mitverschulden bei Verkehrsunfall nach Geisterfahrt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
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