Wenn nach einem Verkehrsunfall das Fahrzeug repariert wird kann der Eigentümer des Fahrzeugs für die Zeit der Reparaturdauer unter bestimmten Voraussetzungen den Nutzungsausfall ersetzt verlangen. Er kann dabei entweder einen ähnlichen Mietwagen für die Reparaturdauer anmieten oder den Nutzungsausfallschaden ersetzt verlangen. Dabei erhält er die Kosten von der eintrittspflichtigen Versicherung ersetzt, die anderenfalls für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges angefallen wären.

Entscheidet sich der Geschädigte dazu den Unfallschaden fiktiv – also auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens abzurechnen kann er den Nutzungsausfall/die Mietwagenkosten regelmäßig nicht ersetzt verlangen.

Anders ist dies aber wenn – wie das OLG München entschied – wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung des Schadensfalles eine Eigenreparatur durchführt. Dann kann eine Erstattung des Nutzungsausfallschadens verlangt werden. Voraussetzung ist dabei neben einer Haftung des Unfallgegners dem Grunde nach jedoch, dass u.a. eine Reparaturbestätigung vorliegt, die bestätigt, dass die Reparatur in Eigenarbeit der in dem Sachverständigengutachten kalkulierten genügt. Der Nutzungsausfall kann aber nur dann erstattet werden, wenn dem Geschädigten gelingt darzulegen und im Bestreitensfalle durch die Gegenseite auch zu beweisen, dass das Fahrzeug an den einzelnen Tagen der Reparatur bei bestehendem Nutzungswillen und einer grundsätzlichen Nutzungsmöglichkeit(wobei die unfallbedingte Unmöglichkeit außer Betracht zu bleiben hat) aufgrund der Reparatur nicht nutzbar war.

In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall gelang dem Kläger dieser Nachweis, so dass das OLG ihm den begehrten Nutzungsausfallschaden zusprach.