Das Münchner Amtsgericht musste einen Fall entscheiden, bei dem es zu einem Unfall auf dem Parkplatz eines Supermarktes gekommen war. Der Beklagte stellte sein Fahrzeug auf dem leicht abschüssigen Supermarktparkplatz ab und lud leere Getränkekisten auf einen direkt neben seinem Fahrzeug stehenden Einkaufswagen. Dabei kam der Einkaufswagen ins Rollen und kollidierte gegen das ebenfalls auf dem Parkplatz abgestellte Fahrzeug der Klägerin. Den durch den Zusammenstoß des Einkaufswagens mit ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden in Höhe von über Euro 1.500,00 verlangte die Klägerin vom Beklagten und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt. Das Amtsgericht wies die gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung gerichtete Klage ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung. Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nach allgemeiner Auffassung nur dann eintrittspflichtig sei, wenn der Schaden durch die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs typischerweise innewohnenden Gefahren verursacht werde und sich die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei der Schadensentstehung niedergeschlagen hätten. Dies kannte das Amtsgericht hier nicht feststellen, da der Schaden nicht auf der Gefahrgeneigtheit des Fahrzeugbetriebes beruhte sondern auf einer Unachtsamkeit des Beklagten, dieser hätte den Einkaufswagen gegen das ungewollte Wegrollen sichern müssen.