Weicht die Beschaffenheit einer Mietwohnung von der vertraglich vereinbarten ab, so können dem Mieter Gewährleistungsrechte zustehen. Dabei kann es sein, dass die Miete aufgrund dieser Mängel gemindert wird. Diese kraft Gesetzes eintretende Mietminderung ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

In dem vom Amtsgericht Wedding entschiedenen Fall verlangte die Mieterin einer Wohnung von der Vermieterin, diese solle den Außenanstrich der zur Wohnung gehörenden Fenster erneuern. Die Farbe des vorhandenen Anstrichs sei mittlerweile stark verwittert und blättere ab. Die Mieterin setzte eine Frist zur Abhilfe des gerügten Zustandes und kündigte an, die Miete hinsichtlich eines auf die Minderung entfallenden Anteils nur unter Vorbehalt zu leisten.

Nachdem die Vermieterin der Aufforderung der Mieterin nicht nachkam  erhob die Mieterin Klage und verlangte die Vermieterin zur Mangelbeseitigung zur verurteilen. Dabei führte sie u.a. aus, neben der optischen Beeinträchtigung durch den verwitterten Farbanstrich seien auch Gebrauchsbeeinträchtigungen gegeben, da sie z.b. bei der Reinigung der Fenster an dem bröckeligen Farbanstrich hängenbliebe.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies mit der Erheblichkeitsschwelle des § 536 Absatz 1 Satz 3 BGB. Dieser Erheblichkeitsschwelle würde vorliegend die rein optische Beeinträchtigung nicht genügen. Auch die behauptete Gebrauchsbeeinträchtigung durch abblätternde Farbe beim Reinigen sah das Gericht als nicht erheblich an. Ohne einen über der Erheblichkeitsschwelle liegenden Mangel sah das Gericht aber auch keinen Raum für mietrechtliche Gewährleistungsansprüche. Die Klage wurde daher abgewiesen.