Die für Kreditnehmer wichtigen Entscheidungen des BGH reißen nicht ab. Im Mai 2014 befasste der BGH sich im Urteil zum AZ. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 mit der grundsätzlichen Frage der Wirksamkeit der Erhebung von sog. Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen durch die Kreditgewährenden Banken.

Mit den am 28.10.14 ergangenen Entscheidungen (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) hat der BGH dieses Thema erneut aufzugreifen gehabt. Diese Entscheidungen setzen die Linie aus dem Frühjahr 2014 fort – Glück für die Verbraucher, Pech für die Kreditinstitute.

Die Entscheidungen des BGH können nur im Zusammenhang gesehen richtig bewertet werden.

Die Entscheidungen aus dem Mai dieses Jahres befassten sich wie bereits angedeutet mit der Frage, ob diese Bearbeitungsgebühren von den Banken verlangt werden durften. Der BGH hat dabei sich der Ansicht eines Teils der Vorinstanzen angeschlossen und seine bis zu diesem Zeitpunkt etablierte Meinung geändert. Den Klagen der Kreditnehmer wurde stattgegeben und die Banken zur Rückzahlung verurteilt, da die in Formularverträgen geregelten Bearbeitungsentgelte nach den in den beiden Entscheidungen aus dem Mai 2014 zum tragen kommenden Ansichten des BGH unwirksam waren.

Vor diesem Hintergrund sind auch die beiden jüngeren Entscheidungen des BGH vom 28.10.14 zu sehen. Von Interesse war in diesen Entscheidungen nicht so sehr die Frage, ob die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren unwirksam und die Kreditinstitute daher zur Rückzahlung verpflichtet waren sondern die Frage der Verjährung.

Die Ansprüche auf Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsgebühren resultieren aus dem Bereicherungsrecht – die dort geregelten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen, drei jährigen Verjährungsfrist. Daran hat auch der BGH in den beiden hier zu behandelnden Entscheidungen keinen Zweifel gelassen. Allerdings hat er entschieden, dass die Vorschrift des § 199 Abs. 4 BGB Anwendung finden müsse. Diese Vorschrift beinhaltet eine weitere Verjährungsfrist. Diese beträgt 10 Jahre und ist unabhängig von einer Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.

Grundsätzlich ist im Bereicherungsrecht auf die dreijährige Verjährungsfrist abzustellen. Danach beginnt die Verjährungsfrist(nach § 199 Absatz 1 BGB) mit dem Ende des Jahres zu laufen,

  • in dem der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste.

Nicht erforderlich hingegen ist, das der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Umständen auch die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen zieht. Konkret bedeutet das, dass es genügt, wenn der Kreditnehmer Kenntnis von der erfolgten Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes hat – ab diesem Zeitpunkt gilt die Frist des § 199 Abs. 1 BGB. Ob der Anspruchsberechtigte diese Umstände zutreffend rechtlich würdigt oder nicht ist dagegen irrelevant. Das würde bedeuten, dass die Kreditverträge bei denen der Vertragsschluss und die Zahlung der Bearbeitungsgebühr mehr als drei Jahre zurückliegt verjährt wären.

Es gibt aber Situationen die eine andere Bewertung rechtfertigen, so der BGH in den beiden Entscheidungen aus dem Oktober. Ausnahmsweise soll es eben doch auf eine Rechtskenntnis bzw. Rechtsunkenntnis des Anspruchsberechtigten ankommen, nämlich dann wenn eine Rechtsverfolgung (ggf. im Wege der Klageerhebung) dem Betroffenen unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit soll dann gegeben sein, wenn eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für eine Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Eine derartige Unsicherheit soll jedenfalls dann gegeben sein, wenn es Entscheidungen der Oberlandesgerichte gibt, die im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH stehen. Diese Unsicherheit/Unzumutbarkeit soll es nach Ansicht des BGH rechtfertigen statt auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB auf die Frist des § 199 Abs. 4 BGB abzustellen. Auch in den beiden Entscheidungen vom Oktober hat der BGH daher den Klagen stattgegeben.