Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob eine Schadensersatzpflicht des Mieters besteht, wenn er eine bei Mietvertragsbeginn  in neutralen Farben gestrichene Wohnung während der Mietzeit mit einem farbigen Anstrich versieht und bei Beendigung des Mietvertrages so an den Vermieter zurückgibt.

Die Beklagten waren Mieter einer der Klägerin gehörenden Doppelhaushälfte. Die Beklagten hatten zu Beginn des Mietverhältnisses die Mietsache frisch in weißer Farbe renoviert übernommen. Sie strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ in der Folge die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen.

Die Klägerin hat mit den für die Renovierung aufgewendeten Kosten die von den Beklagten bei Mietvertragsbeginn geleistete Mietkaution verrechnet. Den verbleibenden Teilbetrag der aufgewendeten Renovierungskosten hat sie gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagten haben ihrerseits im Rahmen einer Widerklage die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst aufgelaufenen Zinsen geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung eines Teilbetrages nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hinsichtlich der abgewiesenen Widerklage hat es vollumfänglich zurückgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter einer Wohnung zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine zu Beginn des Mietverhältnisses in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem derart ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung in dem vom Mieter zurückgegebenen Zustand praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters bestehe – so der BGH –  darin, dass er um eine Weitervermietung zu ermöglichen, die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen müsse.