Mit Urteil vom 26.03.2013 zu dem Aktenzeichen 332 C 32357/12 hat das Amtsgericht München über folgenden Fall entschieden:
Im Jahre 2009 kam es im Münchner Stadtgebiet zu einem Unfall. Ein LKW parkte ordnungswidrig in zweiter Reihe und blockierte dadurch die rechte Fahrspur der Straße. Teile des Fahrzeugs ragten sogar über die Begrenzung der rechten Fahrspur in die linke Fahrspur hinein. Der Führer eines weiteren LKW versuchte das parkende Fahrzeug zu passieren. Da der vorhandene Platz nicht ausreichte kam es jedoch zu Beschädigungen an den in die linke Fahrspur hineinragenden Fahrzeugteilen des abgestellten LKW. An dem abgestellten Fahrzeug entstand ein Sachschaden von fast Euro 4.000,00.
Der Schädiger war bereit, 75% des entstandenen Schadens zu ersetzen, die weiteren 25% war er jedoch nicht bereit zu zahlen. Nach seiner Auffassung sei schließlich der auf der rechten Fahrspur abgestellte LKW dort ordnungswidrig abgestellt worden, der Schadensersatzanspruch sei daher um den Mitverschuldensanteil des anderen LKW-Fahrers zu kürzen. Dieser Mitverschuldensanteil sei mit 25 % anzusetzen. Dabei sei nach Ansicht des Schädigers zu berücksichtigen, dass gerade an der fraglichen Stelle die linke Fahrspur auf ihrer linken Seite durch einen Bordstein und Straßenbahnschienen verengt sei – eine Verengung der Blockade der rechten Fahrspur und Verengung der linken Fahrspur wirke sich daher derartig mitverschuldensbegründend aus.
Damit gab sich der Eigentümer des beschädigten LKW nicht zufrieden, sondern wollte den vollen Schadensbetrag ersetzt haben und erhob Klage beim Amtsgericht München.
Die Klage blieb erfolglos, das Amtsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung verwies das Amtsgericht darauf, dass sich die Betriebsgefahr verwirklicht habe und der Kläger den vom Beklagten nicht gezahlten Anteil des Sachschadens selbst zu tragen habe. Der Kläger habe, so das Gericht weiter, durch die von ihm verursachte Verengung der linken Fahrspur an einer Stelle an der ein weiteres Ausweichen nach links nicht möglich war, den Verkehr beeinflusst. Dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts parkte sei hingegen unerheblich, wichtig sei nur, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf der linken Fahrspur gegeben gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der LKW des Klägers unzulässigerweise die rechte Fahrspur blockiert habe – auch dies sei mitursächlich für den Unfall gewesen, insbesondere an einer durch Fahrbahnbegrenzungen und angrenzende Installationen zusätzlich beengten Stelle.