Das AG Düsseldorf hat in seiner oben genannten Entscheidung die außerordentliche Kündigung eines Mieters durch den Vermieter bestätigt. Folgender Sachverhalt war zu entscheiden:

Der seit mehreren Jahrzehnten in der gegenständlichen Wohnung lebende Beklagte ist starker Raucher. Das Rauchen in der gemieteten Wohnung gehört – das wurde auch seitens des AG Düsseldorf nicht in Zweifel gezogen – zur persönlichen Lebensgestaltung und zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Der Vermieter (und die übrigen Mieter) müssen es aber nicht dulden, dass Zigarettenrauch aus einer Wohnung herausdringt und auf Flächen vordringt, die von allen oder vielen Mietern  genutzt werden (hier: Treppenhaus). Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der anderen Mieter Vorrang vor dem Rechtsgut der allgemeinen Handlungsfreiheit des rauchenden Mieters genieße.

Vorangegangen waren mehrere erfolglose Abmahnungen des Mieters durch den Vermieter und die Aufforderung, das Eindringen von Zigarettenrauch in den Treppenhausbereich zu verhindern, indem z.B. regelmäßig über die Fenster der Wohnung gelüftet werde. Sein Lüftungsverhalten habe der Beklagte – nach dem Vortrag der Klägerseite – nach dem Tode seiner Frau dahingehend verändert, dass er (seit mindestens 1 1/2 Jahren) gar nicht mehr gelüftet habe. Durch diese Änderung des Lüftungsverhaltens ziehe der Zigarettenrauch aus der Mietwohnung hinaus und führe dort, so das AG Düsseldorf in seiner Begründung weiter, sowie im gesamten Haus zu einer unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Geruchsbelästigung.

Die Begründung,  mit der die außerordentliche Kündigung bestätigt wurde, stützt sich damit nicht auf das Rauchen an sich, sondern auf das Rauchen in Kombination mit dem geänderten Lüftungsverhalten und dem stetigen Eindringen von Zigarettenqualm in gemeinsam genutzte Bereiche des Miethauses sowie die ständige Zuwiderhandlung gegen erfolgte Abmahnungen.

Amtsgericht Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2013 –  24 C 1355/13 – Rauchen in der Mietwohnung