Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12

Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Die Kläger sind vier Tonträgerproduzenten aus Deutschland. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz für illegale Filesharing Aktionen in Anspruch, die über diesen Internetanschluss begangen wurden. Legitimen Zugriff auf diesen Internetanschluss hatten zum fraglichen Zeitpunkt der Beklagte, dessen Ehefrau sowie der im Haushalt lebende volljährige Sohn der Ehefrau. Der Beklagte wurde durch von den Klägern beauftragte Rechtsanwälte abgemahnt, zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und zur Zahlung der Abmahnkosten i.H.v. Euro 3.454,60 aufgefordert. Der Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, zahlte jedoch die Abmahnkosten nicht.

Der Stiefsohn des Beklagten gab i. R. der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu, die Filesharing Handlungen über das Tauschbörsenprogramm „BearShare“ vorgenommen zu haben.  Der Beklagte war daher der Ansicht, er könne nicht für das Verhalten seines Stiefsohnes verantwortlich gemacht werden.  Dieser sei zum Zeitpunkt der urheberrechtlich relevanten Maßnahme volljährig gewesen und zuvor habe es keine Anhaltspunkte für Ihn als Anschlussinhaber gegeben, dass über seinen Anschluss durch den Stiefsohn Filesharing betrieben werde.

Dem ist das Landgericht nicht gefolgt und hat den Beklagten als aufgrund der Störerhaftung Verantwortlichen zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt. Das als Berufungsgericht angerufene OLG hat den Beklagten zur Zahlung von Euro 2.841,00 und im übrigen abgewiesen.  Zur Begründung hat es dabei darauf abgestellt, der Beklagte habe die Gefahrenquelle geschaffen, dass sein Stiefsohn überhaupt erst das Tauschbörsenprogramm habe nutzen können. Ihn als Anschlussinhaber träfen dann auch die Überwachungspflichten um sicherzustellen, dass keine Rechtsverletzenden Handlungen über diesen Anschluss von anderen Nutzern aus geschehen.

Die gegen die Entscheidung des OLG eingelegte Revision des Beklagten hatte Erfolg, der BGH hat die Klage insgesamt abgewiesen. Da hier die Überlassung des Internetanschlusses im Rahmen des familiären Zusammenlebens geschehen sei und der Stiefsohn als volljähriger auch in dem Bewusstsein handelte, dass sein Verhalten urheberrechtlich relevant war, demgegenüber der Beklagte aber mangels vorhergehender Abmahnungen keinen Anlass gehabt habe dem Stiefsohn ein derartiges Verhalten zuzutrauen seien hier die Grundlagen der Störerhaftung zu modifizieren. In diesen Fällen brauche der Anschlussinhaber den die urheberrechtsverletzende Handlung begehenden Familienangehörigen daher auch nicht vorher über die Rechtswidrigkeit von Filesharingdiensten zu informieren und deren Nutzung gesondert zu untersagen. Dies folge – so der BGH weiter – aus dem familiären Vertrauensverhältnis.