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	<title>Allgemein Archive - Rechtsanwalt Sebastian Barth</title>
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	<description>Rechtsanwalt in Berlin</description>
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	<title>Allgemein Archive - Rechtsanwalt Sebastian Barth</title>
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	<item>
		<title>Unsere Kanzlei ist umgezogen!</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/unsere-kanzlei-ist-umgezogen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jun 2024 12:15:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[neue Adresse]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei ab sofort an einem neuen Standort für Sie da ist. Sie finden uns nun unter der folgenden Adresse: Rechtsanwälte Grzymala &amp; Barth - Haynauer Str. 60 in 12249 Berlin. Unsere neue Kanzlei bietet Ihnen eine moderne und komfortable Umgebung für Ihre rechtlichen Anliegen. Wir sind  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/unsere-kanzlei-ist-umgezogen/">Unsere Kanzlei ist umgezogen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei ab sofort an einem neuen Standort für Sie da ist. Sie finden uns nun unter der folgenden Adresse:</p>
<p><strong>Rechtsanwälte Grzymala &amp; Barth &#8211; Haynauer Str. 60 in 12249 Berlin.</strong></p>
<p>Unsere neue Kanzlei bietet Ihnen eine moderne und komfortable Umgebung für Ihre rechtlichen Anliegen. Wir sind stolz darauf, Ihnen an diesem neuen Standort weiterhin erstklassige rechtliche Beratung und Unterstützung in den Bereichen Zivilrecht und Verkehrsrecht anzubieten.</p>
<p>Bitte beachten Sie, dass unsere bisherigen Räumlichkeiten nicht mehr verfügbar sind und alle Kanzleitermine und Beratungen ausschließlich an der neuen Adresse stattfinden. Wir bitten Sie, dies bei Ihrer Planung zu berücksichtigen.</p>
<p>Für weitere Informationen und zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Website: <a href="https://www.rae-gb.de/" target="_new" rel="noreferrer noopener">www.rae-gb.de</a></p>
<p>Wir freuen uns darauf, Sie in unseren neuen Räumlichkeiten begrüßen zu dürfen und stehen Ihnen für alle Fragen und Anliegen gerne zur Verfügung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/unsere-kanzlei-ist-umgezogen/">Unsere Kanzlei ist umgezogen!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum kann auch auf ältere Miet-rückstände gestützt werden &#8211; Urt. Des BGH v.  13.07.2016, VIII ZR 296/15</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/die-kuendigung-eines-mietverhaeltnisses-ueber-wohnraum-kann-auch-auf-aeltere-miet-rueckstaende-gestuetzt-werden-urt-des-bgh-v-13-07-2016-viii-zr-29615/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Jul 2016 11:21:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der BGH hat erneut ein wegweisendes Urteil im Bereich des Wohnraummietrechts gefällt. Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis gegenüber dem Mieter auch dann außerordentlich kündigen kann, wenn die Mietrückstände auf die die Kündigung gestützt wird bereits längere Zeit bestehen. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Mieterin  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/die-kuendigung-eines-mietverhaeltnisses-ueber-wohnraum-kann-auch-auf-aeltere-miet-rueckstaende-gestuetzt-werden-urt-des-bgh-v-13-07-2016-viii-zr-29615/">Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum kann auch auf ältere Miet-rückstände gestützt werden &#8211; Urt. Des BGH v.  13.07.2016, VIII ZR 296/15</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der BGH hat erneut ein wegweisendes Urteil im Bereich des Wohnraummietrechts gefällt. Der BGH hatte die Frage zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis gegenüber dem Mieter auch dann außerordentlich kündigen kann, wenn die Mietrückstände auf die die Kündigung gestützt wird bereits längere Zeit bestehen. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Mieterin einer Wohnung zwei Monatsmieten nicht gezahlt und erhielt aufgrund dieser noch immer bestehenden Rückstände nach sieben Monaten die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kündigungsmöglichkeit ergibt sich in diesen Fällen aus den Vorschriften der §§ 543, 569 BGB. Diese Vorschriften sehen u.a. vor, dass der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten im Zahlungsrückstand ist. Interessant ist die Entscheidung des BGH nun deshalb, weil die Vorschrift des § 314 BGB vorsieht, dass fristlose/außerordentliche Kündigungen nur dann möglich sein sollen, wenn diese innerhalb einer angemessenen &#8211; den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragenden &#8211; Frist durch den Berechtigten erklärt werden. Eine feste Frist gibt es somit nicht &#8211; dem Berechtigten soll das Recht eingeräumt werden zu überlegen, ob er kündigen will oder nicht, auf der anderen Seite soll aber auch der andere Teil nicht ewig mit der Ungewissheit leben müssen, ob eine fristlose Kündigung erfolgt oder nicht. Der BGH hat nun entschieden, dass im Bereich der §§ 543, 569 BGB diese Vorschrift und die sie tragenden Erwägungen des Gesetzgebers nicht greifen sollen. Die Vorschrift des § 314 BGB soll also insoweit keine Wirkung entfalten. Dies ergäbe sich &#8211; so der BGH &#8211; daraus, dass in den mietrechtlichen Vorschriften zur Kündigung eine solche zeitliche Komponente fehle und dies auch durch den Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung von 2001 und der Mietrechtsreform nicht geändert worden sei. Der Gesetzgeber hatte dies damals damit begründet, dass eine solche zeitliche Komponente im Bereich des Mietrechts kaum praktikabel sei und daher auf eine entsprechende Regelung verzichtet. Es blieben somit allenfalls allgemeine Rechtsgedanken wie z.B. der der Verwirkung des Rechts die Kündigung zu erklären &#8211; hierfür fehlten im vorliegenden Fall jedoch die Anzeichen, so dass die Kündigung rechtmäßig war.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>AG Berlin Spandau &#8211; Urteil v. 04.04.15, Az 3 C 576/13</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/ag-berlin-spandau-urteil-v-04-04-15-az-3-c-57613/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Apr 2015 13:57:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Häufig kommt es im Rahmen eines Mietverhältnisses zum Streit über die Berechtigung einer Mietminderung.  Regelmäßig sind dabei  - letztlich durch Gerichte die Fragen zu klären ob eine Mietminderung in Frage kommt, und, wenn ja, wie hoch der zu mindernde Betrag ist. So hatte auch das Amtsgericht Spandau einen solchen Fall zu entscheiden. Der Mieter fühlt  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/ag-berlin-spandau-urteil-v-04-04-15-az-3-c-57613/">AG Berlin Spandau &#8211; Urteil v. 04.04.15, Az 3 C 576/13</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Häufig kommt es im Rahmen eines Mietverhältnisses zum Streit über die Berechtigung einer Mietminderung.  Regelmäßig sind dabei  &#8211; letztlich durch Gerichte die Fragen zu klären ob eine Mietminderung in Frage kommt, und, wenn ja, wie hoch der zu mindernde Betrag ist. So hatte auch das Amtsgericht Spandau einen solchen Fall zu entscheiden. Der Mieter fühlt sich durch Geräusche einer in der Wand verlaufenden Wasserleitung gestört. Zwischen dem von ihm als Schlafzimmer genutzten Raum und dem Badezimmer seiner Wohnung befindet sich eine Wand von ca. 6 cm Dicke. Wird im Badezimmer die Toilettenspülung benutzt oder Wasser aus der Armatur des Waschbeckens entnommen hört der Mieter diese durch das fließende Wasser hervorgerufenen Geräusche in seinem Schlafzimmer. Die Vorgaben der DIN 4109 mit max. 35 dB als Schalldämmung f. Wohn- oder Schlafräume werden dabei nicht eingehalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Mieter minderte daraufhin die Miete und verlangt vom Vermieter diesen als Mangel der Mietsache empfundenen Zustand zu beseitigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht hat die Klage abgewiesen &#8211; weder hat es eine Mietminderung als berechtigt angesehen, noch einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Bereits die Vorlage eines Mangels hat das Gericht verneint. Die Vorgaben der DIN 4109 werden vorliegend zwar nicht eingehalten, dies sei aber auch nicht erforderlich, so das Gericht. Diese Vorgaben seien nämlich nach Auffassung des Gerichts nicht für die Schallisolierung der Innenwände anwendbar. Zudem sei auch die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Absatz 1 BGB nicht erreicht. die Bewohnbarkeit der Wohnung ist nicht gefährdet, die Geräuschursache liegt innerhalb der Wohnung und nicht außerhalb, wo sie sich einer Einflussnahme durch den klagenden Mieter entzogen wäre.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/ag-berlin-spandau-urteil-v-04-04-15-az-3-c-57613/">AG Berlin Spandau &#8211; Urteil v. 04.04.15, Az 3 C 576/13</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kündigung durch den Vermieter  nachdem Mieter mit Straftat drohte &#8211; AG Frankfurt am Main, Urteil v. 26.03.15, Az 33 C 3506/14</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/kuendigung-durch-den-vermieter-nachdem-mieter-mit-straftat-drohte-ag-frankfurt-am-main-urteil-v-26-03-15-az-33-c-350614/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Apr 2015 13:45:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Kündigung kann erfolgen, wenn einer Partei Vertragsverletzungen zur Last fallen. Sind diese Vertragsverletzungen extrem schwerwiegend, dann können sie sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.  Grundsätzlich können dabei nur Pflichten gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner bestehen und auch nur zwischen den Vertragsparteien verletzt werden - beim Mietvertrag also nur zwischen Vermieter und Mieter. Allerdings besteht im Mietrecht  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/kuendigung-durch-den-vermieter-nachdem-mieter-mit-straftat-drohte-ag-frankfurt-am-main-urteil-v-26-03-15-az-33-c-350614/">Kündigung durch den Vermieter  nachdem Mieter mit Straftat drohte &#8211; AG Frankfurt am Main, Urteil v. 26.03.15, Az 33 C 3506/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Kündigung kann erfolgen, wenn einer Partei Vertragsverletzungen zur Last fallen. Sind diese Vertragsverletzungen extrem schwerwiegend, dann können sie sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.  Grundsätzlich können dabei nur Pflichten gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner bestehen und auch nur zwischen den Vertragsparteien verletzt werden &#8211; beim Mietvertrag also nur zwischen Vermieter und Mieter. Allerdings besteht im Mietrecht auch die Pflicht des einzelnen Mieters den Hausfrieden zu wahren &#8211; also andere Mieter nicht zu belästigen oder sie in ihrem Mietgebrauch zu beeinträchtigen. Diese Verpflichtung nimmt gewissermaßen eine Zwitterstellung ein, da sie zum einen das Verhalten der Mieter untereinander betrifft, gleichzeitig aber eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Vermieter darstellt.</p>
<p>Das musste auch ein Mieter eines Mehrparteienmietshauses erfahren. Er hatte durch eindeutige Gesten dem Nachbarsjungen einer im gleichen Haus wohnenden anderen Mietpartei gedroht dessen Genitalien abzuschneiden. Die Mutter des Jungen erstattete Anzeige bei der Polizei. Als die Vermieterin von dem Vorfall erfuhr beantragte sie die Gewährung von Einsicht in die Ermittlungsakte. Nachdem ihr die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass Anklage gegen den Mieter erhoben werde kündigte die Vermieterin den Mieter kurze Zeit später fristlos. Zur Begründung führte sie an, der der Hausfrieden sei derart nachhaltig gestört worden, dass ein Abwarten bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zumutbar sei.</p>
<p>Nachdem der Mieter auf die Kündigung nicht reagierte und die Wohnung nicht räumte erhob die Vermieterin Räumungsklage. Das Amtsgericht gab der Klage statt, die außerordentliche Kündigung war nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig.</p>
<p>Insbesondere sei die Kündigung auch nicht deswegen unwirksam weil die Vermietern nicht sofort gekündigt habe sondern sich zuerst weitere Informationen beschaffte. Dies sei gerade der Sinn der bei der fristlosen Kündigung einzuhaltenden Überlegungsfrist &#8211; diese zu nutzen könne also nicht zum Verlust der Kündigungsmöglichkeit führen, so die Erwägungen des Gerichts.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/kuendigung-durch-den-vermieter-nachdem-mieter-mit-straftat-drohte-ag-frankfurt-am-main-urteil-v-26-03-15-az-33-c-350614/">Kündigung durch den Vermieter  nachdem Mieter mit Straftat drohte &#8211; AG Frankfurt am Main, Urteil v. 26.03.15, Az 33 C 3506/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH entscheidet zur Kündigung wegen Verweigerung der Möglichkeit zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten &#8211; BGH, Urteil v. 15.4.2015, VIII ZR 281/13</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/bgh-entscheidet-zur-kuendigung-wegen-verweigerung-der-moeglichkeit-zur-durchfuehrung-von-instandsetzungsarbeiten-bgh-urteil-v-15-4-2015-viii-zr-28113/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Apr 2015 11:44:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der BGH mußte sich mit einem eher ungewöhnlichen Fall auseinandersetzen. Für gewöhnlich weigert sich der Vermieter bestimmte Arbeiten auszuführen um angebliche oder tatsächliche Mängel der Mietsache zu beheben und deshalb vom Mieter auf die Durchführung dieser Arbeiten klageweise in Anspruch genommen wird. Nicht so dieses Mal. Der Vermieter einer in Berlin gelegenen Wohnung kündigte den   [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/bgh-entscheidet-zur-kuendigung-wegen-verweigerung-der-moeglichkeit-zur-durchfuehrung-von-instandsetzungsarbeiten-bgh-urteil-v-15-4-2015-viii-zr-28113/">BGH entscheidet zur Kündigung wegen Verweigerung der Möglichkeit zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten &#8211; BGH, Urteil v. 15.4.2015, VIII ZR 281/13</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH mußte sich mit einem eher ungewöhnlichen Fall auseinandersetzen. Für gewöhnlich weigert sich der Vermieter bestimmte Arbeiten auszuführen um angebliche oder tatsächliche Mängel der Mietsache zu beheben und deshalb vom Mieter auf die Durchführung dieser Arbeiten klageweise in Anspruch genommen wird.</p>
<p>Nicht so dieses Mal. Der Vermieter einer in Berlin gelegenen Wohnung kündigte den  Mietvertrag, weil ihm der Mieter den Zutritt zur Mietsache zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten verweigert hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im Jahre 2010 wurde in dem Gebäude ein Befall mit Hausschwamm festgestellt. Während der umfangreichen Notmaßnahmen zogen u.a. auch die späteren Beklagten in ein Hotel. In der Folgezeit kehrten die Mieter in die Wohnung zurück. Im Frühjahr 2011 wurden weitere Arbeiten zur Beseitigung des Hausschwammbefalls notwendig, die späteren Beklagten verweigerten zunächst die Gewährung des Zutritts. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen Verstoß gegen die vertraglichen Duldungspflichten. Nachdem die Vermieterin eine einstweilige Verfügung auf Zutrittsgewährung gegen die Mieter erwirkt hatte legten die Mieter Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung ein. Das zuständige Amtsgericht bestätigte die einstweilige Verfügung. In Erfüllung des im Eilrechtsschutz  erwirkten Duldungstitels wurde der Vermieterin schließlich im Oktober 2011 Zutritt gewährt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als dann im November 2011 erneut der Zutritt zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten &#8211; diesmal in dem zur Mietsache gehörenden Kellerraum &#8211; durch die Beklagten verweigert wurde kündigten die Vermieter erneut außerordentlich und erhoben nachdem die Mieter die Herausgabe der Wohnung verweigerten Räumungsklage vor dem Amtsgericht. Dieses wies die Klage zunächst ab. Auch die durch die Vermieterin eingelegte Berufung zum Landgericht blieb erfolglos. Das Landgericht führte zur dabei u.a. zur Begründung seiner Entscheidung aus, der Vermieterin sei vor der Kündigung die Erhebung einer Klage auf Duldung des Zutritts zur Durchführung der Arbeiten zumutbar gewesen. Eine Kündigung, die die Vermieterin darauf stütze, die Mieter würden ihr den Zutritt zur Wohnung verweigern könne erst dann in Betracht kommen, wenn ein Duldungstitel erstritten worden sei und dann dieser nicht erfüllt werde. Die Beendigung des Mietverhältnisses durch eine Kündigung sei gewissermaßen nur als letzte Möglichkeit eine Option der Vermieterseite. Demgegenüber sei das Verhalten der Mieter nicht als derartig schwerwiegende Pflichtverletzung zu werten die eine Kündigung rechtfertigen könnte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Diesem Rechtsverständnis schloss sich der BGH in der eingelegten Revision gegen die landgerichtliche Entscheidung jedoch nicht an. Diese Abstufung der Reaktionsmöglichkeiten des Vermieters  finde sich im Gesetz nicht wieder. Es ist daher keinesfalls so, dass dem Vermieter stets vor der Erklärung der Kündigung die Erhebung der Duldungsklage zugemutet werden müße. Es sei vielmehr erforderlich, dass jeweils festgestellt werden müße, welche Instandhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten im jeweiligen Fall betroffen sein und wie hoch das Interesse der Vermieterseite an der zeitnahen Umsetzung bzw. Durchführung der jeweiligen Maßnahmen sei. Dabei begründete der BGH seine Entscheidung damit, dass derartige Maßnahemen unter Umständen von maßgeblicher u.U. sogar existenzieller Bedeutung sein könnten, wenn es um den Erhalt oder die Wertsteigerung des Mietobjektes und damit des vom Art. 14 GG geschützten Eigentum des Vermieters gehe. Dieser Interessenlage könne aber durch eine derart schematische Darstellung wie sie zuletzt in der Berufungsentscheidung sich wiedergefunden habe nicht stattfinden, so der BGH weiter. Da die notwendigen Feststellungen nicht getroffen waren und die Sache daher nicht zur Sachentscheidung reif war hat der BGH die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung durch das LG zurückverwiesen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/bgh-entscheidet-zur-kuendigung-wegen-verweigerung-der-moeglichkeit-zur-durchfuehrung-von-instandsetzungsarbeiten-bgh-urteil-v-15-4-2015-viii-zr-28113/">BGH entscheidet zur Kündigung wegen Verweigerung der Möglichkeit zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten &#8211; BGH, Urteil v. 15.4.2015, VIII ZR 281/13</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BAG, Urteil vom 19. November 2014, 5 AZR 1101/12 &#8211; Mindestlohn in der Pflegebranche auch bei Bereitschaftsdienst</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/bag-urteil-vom-19-november-2014-5-azr-110112-mindestlohn-in-der-pflegebranche-auch-bei-bereitschaftsdienst/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Dec 2014 13:46:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob der in §2 PflegeArbbV auch als Stundenlohn für Bereitschaftsdienste zu entrichten ist. Geklagt hatte eine bei einem privaten Pflegedienst als Pflegehelferin beschäftigte Frau aus Baden-Württemberg. Die Klägerin betreute in jeweils zwei Wochen dauernden Diensten 24 Stunden am Tag und wohnte in dieser Zeit auch mit diesen zusammen. Nachdem  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/bag-urteil-vom-19-november-2014-5-azr-110112-mindestlohn-in-der-pflegebranche-auch-bei-bereitschaftsdienst/">BAG, Urteil vom 19. November 2014, 5 AZR 1101/12 &#8211; Mindestlohn in der Pflegebranche auch bei Bereitschaftsdienst</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob der in §2 PflegeArbbV auch als Stundenlohn für Bereitschaftsdienste zu entrichten ist. Geklagt hatte eine bei einem privaten Pflegedienst als Pflegehelferin beschäftigte Frau aus Baden-Württemberg.</p>
<p>Die Klägerin betreute in jeweils zwei Wochen dauernden Diensten 24 Stunden am Tag und wohnte in dieser Zeit auch mit diesen zusammen.<span id="more-396"></span></p>
<p>Nachdem die Klägerin von ihrem Arbeitgeber abzüglich geleisteter Zahlungen und unbezahlter Pausen den Mindestlohn in Höhe von Euro 8,50 verlangte und dieser sich weigerte klagte sie. Der Arbeitgeber meinte, dass die Klägerin ja nicht tatsächlich rund um die Uhr gearbeitet hätte sondern zwischendurch auch bloße Bereitschaftsdienste angefallen seien. Diese Bereitschaftsdienste seien aber aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung mit einem geringeren Stundensatz zu vergüten.</p>
<p>Die Ansicht des Arbeitgebers teilte das BAG aber nicht sondern gab der Klage in letzter Instanz statt. Das Mindestentgelt auf das §2 PflegeArbbV abstelle sei ausdrücklich je Stunde bemessen. Auch das Argument, es handele sich nur um bloße Bereitschaftsdienste &#8211; ganz oder teilweise &#8211; war nach Ansicht des BAG unerheblich. Allein der Umstand, dass die Klägerin an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort sich aufhalten musste und sich zudem ständig bereit zu halten hatte die Arbeit aufzunehmen genügte nach Ansicht des Gerichts um eine Betrachtungsweise wie sie der Arbeitgeber zeigte abzulehnen. Dabei verkannte das BAG nicht, dass es eine Grundsätzliche Möglichkeit gäbe Bereitschaftsdienste anders als normale Vollarbeit zu vergüten &#8211; allerdings bedürfe es dazu einer gesetzlichen Regelung die die Lohnuntergrenze des §2 PflegeArbbV aufweichen würde. Eine solche Regelung könne vom Gesetzgeber erlassen werden &#8211; aktuell sei dies aber noch nicht der Fall. Regelungen im Arbeitsvertrag die einen unterhalb des Mindestlohn liegenden Vergütungssatz zum Gegenstand hätten seien daher unwirksam.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/bag-urteil-vom-19-november-2014-5-azr-110112-mindestlohn-in-der-pflegebranche-auch-bei-bereitschaftsdienst/">BAG, Urteil vom 19. November 2014, 5 AZR 1101/12 &#8211; Mindestlohn in der Pflegebranche auch bei Bereitschaftsdienst</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>AG Schöneberg mit Urteil v. 30.07.14 &#8211; Az. 103 C 160/14 zum Anbringen von Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/ag-schoeneberg-mit-urteil-v-30-07-14-az-103-c-16014-zum-anbringen-von-kamera-attrappen-im-hauseingangsbereich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Nov 2014 14:29:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-barth.net/?p=391</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Berlin Schöneberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Vermieter den Eingangsbereich eines Hauses mit Attrappen von Überwachungskameras ausstatten darf oder ob dies gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter verstößt.   Sachverhalt Der Vermieter einer Wohnung hatte im Hauseingangsbereich Kameraattrappen montieren lassen umso in der Vergangenheit aufgetretene Fälle von Vandalismus künftig zu  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/ag-schoeneberg-mit-urteil-v-30-07-14-az-103-c-16014-zum-anbringen-von-kamera-attrappen-im-hauseingangsbereich/">AG Schöneberg mit Urteil v. 30.07.14 &#8211; Az. 103 C 160/14 zum Anbringen von Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Berlin Schöneberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Vermieter den Eingangsbereich eines Hauses mit Attrappen von Überwachungskameras ausstatten darf oder ob dies gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter verstößt.<span id="more-391"></span></p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Vermieter einer Wohnung hatte im Hauseingangsbereich Kameraattrappen montieren lassen umso in der Vergangenheit aufgetretene Fälle von Vandalismus künftig zu verhindern.</p>
<p>Alle Mieter wurden darüber informiert, dass es sich bei den im Eingangsbereich installierten Geräten um Attrappen handelte. Dennoch beantragte einer der Mieter, dem Vermieter per einstweiliger Verfügung den Betrieb einer Überwachungsanlage im Eingangsbereich des Hauses zu untersagen. Die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung war Gegenstand des vom Vermieter eingelegten Widerspruchs.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Entscheidung des Gerichts</strong></p>
<p>Auf den Widerspruch des Vermieters hin hob das Gericht die erlassene einstweilige Verfügung auf. Das Gericht entschied, dass der Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung in der begehrten Form habe. Zwar sah auch dass Amtsgericht das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse des Vermieters Vandalismus zu verhindern einerseits und das gefährdete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters andererseits &#8211; eine Beeinträchtigung der Interessen des Mieters hat das Gericht aber nicht gesehen, da es dem Mieter bekannt war, dass die eingebauten Geräte lediglich Attrappen waren.</p>
<p>Das Argument des Mieters, die installierten Attrappen würden ein subjektives Gefühl des Überwachtwerdens beim Mieter entstehen lassen und durch diesen empfundenen Überwachungsdruck einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen hat das Amtsgericht gewürdigt. Da der Mieter aber Kenntnis davon hatte, dass der Vermieter lediglich Attrappen installierte sei ihm bewusst, dass von den Geräten keine Überwachungsfunktion ausgehe, sondern lediglich eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Unkundigen.</p>
<p>Schließlich wurde auch die Begründung des Mieters, er befürchte, der Vermieter könne eines Tages echte Kameras einbauen, nicht für ausreichend erachtet. Es fanden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter einen derartigen Austausch plane. Eine bloße abstrakte Befürchtung ohne jeglichen konkreten Anlass kann aber nicht genügen, um einen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen &#8211; zumindest nicht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, da hier die Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Interessen überwiegen muss &#8211; dies kann sie aber nicht, wenn kein Anhaltspunkt für eine gegenwärtige oder bevorstehende Verletzung dieser Interessen vorliegt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/ag-schoeneberg-mit-urteil-v-30-07-14-az-103-c-16014-zum-anbringen-von-kamera-attrappen-im-hauseingangsbereich/">AG Schöneberg mit Urteil v. 30.07.14 &#8211; Az. 103 C 160/14 zum Anbringen von Kamera-Attrappen im Hauseingangsbereich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
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		<title>Rückforderbarkeit von Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen und Verjährungsfrist BGH Entscheidungen v. 28.10.14 zu AZ XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/rueckforderbarkeit-von-bearbeitungsgebuehren-bei-kreditvertraegen-und-verjaehrungsfrist-bgh-entscheidungen-v-28-10-14-zu-az-xi-zr-34813-und-xi-zr-1714/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2014 14:21:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die für Kreditnehmer wichtigen Entscheidungen des BGH reißen nicht ab. Im Mai 2014 befasste der BGH sich im Urteil zum AZ. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 mit der grundsätzlichen Frage der Wirksamkeit der Erhebung von sog. Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen durch die Kreditgewährenden Banken. Mit den am 28.10.14 ergangenen Entscheidungen (XI ZR 348/13 und  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/rueckforderbarkeit-von-bearbeitungsgebuehren-bei-kreditvertraegen-und-verjaehrungsfrist-bgh-entscheidungen-v-28-10-14-zu-az-xi-zr-34813-und-xi-zr-1714/">Rückforderbarkeit von Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen und Verjährungsfrist BGH Entscheidungen v. 28.10.14 zu AZ XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die für Kreditnehmer wichtigen Entscheidungen des BGH reißen nicht ab. Im Mai 2014 befasste der BGH sich im Urteil zum AZ. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 mit der grundsätzlichen Frage der Wirksamkeit der Erhebung von sog. Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen durch die Kreditgewährenden Banken.<span id="more-388"></span></p>
<p>Mit den am 28.10.14 ergangenen Entscheidungen (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) hat der BGH dieses Thema erneut aufzugreifen gehabt. Diese Entscheidungen setzen die Linie aus dem Frühjahr 2014 fort &#8211; Glück für die Verbraucher, Pech für die Kreditinstitute.</p>
<p>Die Entscheidungen des BGH können nur im Zusammenhang gesehen richtig bewertet werden.</p>
<p>Die Entscheidungen aus dem Mai dieses Jahres befassten sich wie bereits angedeutet mit der Frage, ob diese Bearbeitungsgebühren von den Banken verlangt werden durften. Der BGH hat dabei sich der Ansicht eines Teils der Vorinstanzen angeschlossen und seine bis zu diesem Zeitpunkt etablierte Meinung geändert. Den Klagen der Kreditnehmer wurde stattgegeben und die Banken zur Rückzahlung verurteilt, da die in Formularverträgen geregelten Bearbeitungsentgelte nach den in den beiden Entscheidungen aus dem Mai 2014 zum tragen kommenden Ansichten des BGH unwirksam waren.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund sind auch die beiden jüngeren Entscheidungen des BGH vom 28.10.14 zu sehen. Von Interesse war in diesen Entscheidungen nicht so sehr die Frage, ob die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren unwirksam und die Kreditinstitute daher zur Rückzahlung verpflichtet waren sondern die Frage der Verjährung.</p>
<p>Die Ansprüche auf Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsgebühren resultieren aus dem Bereicherungsrecht &#8211; die dort geregelten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen, drei jährigen Verjährungsfrist. Daran hat auch der BGH in den beiden hier zu behandelnden Entscheidungen keinen Zweifel gelassen. Allerdings hat er entschieden, dass die Vorschrift des § 199 Abs. 4 BGB Anwendung finden müsse. Diese Vorschrift beinhaltet eine weitere Verjährungsfrist. Diese beträgt 10 Jahre und ist unabhängig von einer Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.</p>
<p>Grundsätzlich ist im Bereicherungsrecht auf die dreijährige Verjährungsfrist abzustellen. Danach beginnt die Verjährungsfrist(nach § 199 Absatz 1 BGB) mit dem Ende des Jahres zu laufen,</p>
<ul>
<li>in dem der Anspruch entstanden ist und</li>
<li>der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste.</li>
</ul>
<p>Nicht erforderlich hingegen ist, das der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Umständen auch die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen zieht. Konkret bedeutet das, dass es genügt, wenn der Kreditnehmer Kenntnis von der erfolgten Leistung und dem Fehlen des Rechtsgrundes hat &#8211; ab diesem Zeitpunkt gilt die Frist des § 199 Abs. 1 BGB. Ob der Anspruchsberechtigte diese Umstände zutreffend rechtlich würdigt oder nicht ist dagegen irrelevant. Das würde bedeuten, dass die Kreditverträge bei denen der Vertragsschluss und die Zahlung der Bearbeitungsgebühr mehr als drei Jahre zurückliegt verjährt wären.</p>
<p>Es gibt aber Situationen die eine andere Bewertung rechtfertigen, so der BGH in den beiden Entscheidungen aus dem Oktober. Ausnahmsweise soll es eben doch auf eine Rechtskenntnis bzw. Rechtsunkenntnis des Anspruchsberechtigten ankommen, nämlich dann wenn eine Rechtsverfolgung (ggf. im Wege der Klageerhebung) dem Betroffenen unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit soll dann gegeben sein, wenn eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für eine Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Eine derartige Unsicherheit soll jedenfalls dann gegeben sein, wenn es Entscheidungen der Oberlandesgerichte gibt, die im Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH stehen. Diese Unsicherheit/Unzumutbarkeit soll es nach Ansicht des BGH rechtfertigen statt auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB auf die Frist des § 199 Abs. 4 BGB abzustellen. Auch in den beiden Entscheidungen vom Oktober hat der BGH daher den Klagen stattgegeben.</p>
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		<title>LAG Hamm, Urteil vom 17.10.2014, Az. 1 Sa 664/14 &#8211; keine Vergütung für Praktikantin in einem Bochumer Supermarkt</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/lag-hamm-urteil-vom-17-10-2014-az-1-sa-66414-keine-verguetung-fuer-praktikantin-in-einem-bochumer-supermarkt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Oct 2014 12:51:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sachverhalt Zwischen Oktober 2012 und Juli 2013 war die spätere Klägerin in einem Bochumer Supermarkt tätig – allerdings ohne eine Bezahlung dafür erhalten zu haben. Insgesamt verlangte die Klägerin etwas über 1.700 Stunden vergütet – was bei Anlehnung an den tariflichen Stundenlohn in NRW von Euro 10,00 brutto etwas mehr als Euro 17.000,00 entsprach. Die  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/lag-hamm-urteil-vom-17-10-2014-az-1-sa-66414-keine-verguetung-fuer-praktikantin-in-einem-bochumer-supermarkt/">LAG Hamm, Urteil vom 17.10.2014, Az. 1 Sa 664/14 &#8211; keine Vergütung für Praktikantin in einem Bochumer Supermarkt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sachverhalt</p>
<p>Zwischen Oktober 2012 und Juli 2013 war die spätere Klägerin in einem Bochumer Supermarkt tätig &#8211; allerdings ohne eine Bezahlung dafür erhalten zu haben. Insgesamt verlangte die Klägerin etwas über 1.700 Stunden vergütet &#8211; was bei Anlehnung an den tariflichen Stundenlohn in NRW von Euro 10,00 brutto etwas mehr als Euro 17.000,00 entsprach.<span id="more-384"></span> Die Klägerin bewarb sich ursprünglich um einen Ausbildungsplatz als Verkäuferin in dem Bochumer Supermarkt. Stattdessen wurde zunächst die Ableistung eines einmonatigen, unentgeltlichen Praktikums vereinbart. Im gegenseitigen Einvernehmen wurde dieses Praktikum dann mehrfach verlängert. Die Klägerin wurde dabei in Tätigkeitsbereiche eingeführt und durch Mitarbeiter der Beklagten instruiert. Zudem erhielt die Klägerin im Wege einer Fördermaßnahme Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit dem ÖPNV sowie die Teilnahme an einer achttägigen Unterrichtseinheit. Schließlich bezog sie für die Dauer der Tätigkeit während der acht Monate von der Bundesagentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe. Nachdem mit der Klägerin für September 2013 der Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses vereinbart war, beendete diese die Zusammenarbeit Anfang Juli 2013 und verlangte von der Beklagten den Lohn für die bislang geleistete Arbeit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Die Klage vor dem Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 25.3. 2014, Az. 2 Ca 1482/13 war für die Klägerin zunächst von Erfolg gekrönt, die Berufung vor dem LAG Hamm führte jedoch zur Klageabweisung. Das LAG stellte darauf ab, dass die Klägerin zwar z.T. reguläre Arbeitstätigkeiten verrichtet habe, dennoch sei aber zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden. Bei der Tätigkeit habe es sich um ein sozialversicherungsrechtlich geprägtes Praktikum gehandelt, welches Teil einer berufsvorbereitenden Maßnahme gewesen sei, so das LAG weiter. Dabei ging das LAG entgegen dem Arbeitsgericht davon aus, dass der Ausbildungszweck bzw. der berufsvorbereitende Charakter im Vordergrund gestanden habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da das LAG die Revision nicht zugelassen hat, bleibt der Klägerin nur die Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG zu erheben, wenn sie den Rechtsstreit fortsetzen will.</p>
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		<title>BGH positioniert sich zur rechtlichen Einordnung eines Mischmietverhältnisses</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/bgh-positioniert-sich-zur-rechtlichen-einordnung-eines-mischmietverhaeltnisses/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Jul 2014 13:51:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH positioniert sich zur rechtlichen Einordnung eines Mischmietverhältnisses - BGH, Urt. v. 09.07.14 - VIII ZR 376/13 Der BGH hatte sich mit einem Fall zur Einordnung eines Mietverhältnisses als Wohn- oder als Geschäftsraum zu befassen. Was zunächst einfach klingt kann in der Praxis durchaus Schwierigkeiten bereiten und auch weitreichende Konsequenzen mit sich bringen. Die Kläger  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/bgh-positioniert-sich-zur-rechtlichen-einordnung-eines-mischmietverhaeltnisses/">BGH positioniert sich zur rechtlichen Einordnung eines Mischmietverhältnisses</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>BGH positioniert sich zur rechtlichen Einordnung eines Mischmietverhältnisses &#8211; BGH, Urt. v. 09.07.14 &#8211; VIII ZR 376/13</p>
<p>Der BGH hatte sich mit einem Fall zur Einordnung eines Mietverhältnisses als Wohn- oder als Geschäftsraum zu befassen. Was zunächst einfach klingt kann in der Praxis durchaus Schwierigkeiten bereiten und auch weitreichende Konsequenzen mit sich bringen.</p>
<p>Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter eines in Berlin gelegenen mehrstöckigen Hauses. Im Mietvertrag wurde festgehalten, dass die im Erdgeschoss gelegenen Räume des Hauses von den Mietern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zum Betrieb einer Hypnosepraxis genutzt werden dürfen. Das verwendete Vertragsformular ist auf Wohnraum zugeschnitten, diese Nutzung wurde in den im Obergeschossgelegenen Räumlichkeiten auch umgesetzt. Die Vermietung erfolgt ohne zeitliche Befristung und ohne den separaten Ausweis der Umsatzsteuer. Im Februar 2012 wurde das Mietverhältnis durch die Vermieterseite ordentlich gekündigt, eine Angabe von Gründen erfolgte nicht. Die Mieter haben der Kündigung widersprochen, da nach ihrer Auffassung ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliege und daher ein Kündigungsgrund erforderlich sei. Ohne einen solchen sei die Kündigung unwirksam.</p>
<p>Zu Recht wie der BGH nun entschied. Zwar liege ein sogenanntes Mischmietverhältnis vor, dieses sei hier aber insgesamt als Mietverhältnis über Wohnraum zu behandeln, die Kündigung eines solchen setze aber einen Kündigungsgrund voraus. An diesem fehle es hier.</p>
<p>Der BGH hat in der Entscheidung deutlich darauf abgestellt, was nach dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss beabsichtigt war. Hier lag ein einheitliches Mietverhältnis über den zu Wohnzwecken und den zu Gewerbezwecken genutzten Teil der Mietsache vor. Wie das Mietverhältnis insgesamt zu beurteilen ist richtet sich nach Ansicht des BGH nach dem überwiegenden Vertragszweck bei Vertragsschluss. Wenn die Parteien &#8211; wie hier &#8211; ein einheitliches Vertragsformular für den Wohn- und den Gewerbeteil verwendet habenscheidet eine Aufteilung aus, da dies dem erkennbaren Parteiwillen einer einheitlichen Behandlung beider Teile der Nutzung widerspräche.</p>
<p>Maßgebliche Kriterien zur Beantwortung der Frage wie das Mietverhältnis einzuordnen ist können dabei nach der Auffassung der Richter sein:</p>
<ul>
<li>das verwendete Vertragsformular,</li>
<li>das Verhältnis der für die jeweilige Nutzungsart vorgesehenen Flächen,</li>
<li>ob die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und</li>
<li>die Verteilung der Gesamtmiete auf die Nutzungsanteile</li>
</ul>
<p>als Anhaltspunkte dienen.</p>
<p>Interessant ist die Überlegung des BGH für den Fall, dass keines dieser Kriterien weiterführt. In diesem Fall sei nach Ansicht des VIII. Zivilsenats immer auf das Wohnraummietrecht zurückzugreifen, da sonst die Gefahr bestehe, dass die Mieterschutzvorschriften des Wohnraummietrechts unterlaufen würden.</p>
<p>Damit war nach Ansicht des BGH hier das Wohnraummietrecht anzuwenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/bgh-positioniert-sich-zur-rechtlichen-einordnung-eines-mischmietverhaeltnisses/">BGH positioniert sich zur rechtlichen Einordnung eines Mischmietverhältnisses</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
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