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	<title>Rechtsanwalt Sebastian Barth</title>
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	<description>Rechtsanwalt in Berlin</description>
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	<title>Rechtsanwalt Sebastian Barth</title>
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		<title>Unsere Kanzlei ist umgezogen!</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/unsere-kanzlei-ist-umgezogen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jun 2024 12:15:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[neue Adresse]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwälte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei ab sofort an einem neuen Standort für Sie da ist. Sie finden uns nun unter der folgenden Adresse: Rechtsanwälte Grzymala &amp; Barth - Haynauer Str. 60 in 12249 Berlin. Unsere neue Kanzlei bietet Ihnen eine moderne und komfortable Umgebung für Ihre rechtlichen Anliegen. Wir sind  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass unsere Kanzlei ab sofort an einem neuen Standort für Sie da ist. Sie finden uns nun unter der folgenden Adresse:</p>
<p><strong>Rechtsanwälte Grzymala &amp; Barth &#8211; Haynauer Str. 60 in 12249 Berlin.</strong></p>
<p>Unsere neue Kanzlei bietet Ihnen eine moderne und komfortable Umgebung für Ihre rechtlichen Anliegen. Wir sind stolz darauf, Ihnen an diesem neuen Standort weiterhin erstklassige rechtliche Beratung und Unterstützung in den Bereichen Zivilrecht und Verkehrsrecht anzubieten.</p>
<p>Bitte beachten Sie, dass unsere bisherigen Räumlichkeiten nicht mehr verfügbar sind und alle Kanzleitermine und Beratungen ausschließlich an der neuen Adresse stattfinden. Wir bitten Sie, dies bei Ihrer Planung zu berücksichtigen.</p>
<p>Für weitere Informationen und zur Kontaktaufnahme besuchen Sie bitte unsere Website: <a href="https://www.rae-gb.de/" target="_new" rel="noreferrer noopener">www.rae-gb.de</a></p>
<p>Wir freuen uns darauf, Sie in unseren neuen Räumlichkeiten begrüßen zu dürfen und stehen Ihnen für alle Fragen und Anliegen gerne zur Verfügung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH positioniert sich zur rechtlichen Einordnung eines Mischmietverhältnisses</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/bgh-positioniert-sich-zur-rechtlichen-einordnung-eines-mischmietverhaeltnisses/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Jul 2014 13:51:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH positioniert sich zur rechtlichen Einordnung eines Mischmietverhältnisses - BGH, Urt. v. 09.07.14 - VIII ZR 376/13 Der BGH hatte sich mit einem Fall zur Einordnung eines Mietverhältnisses als Wohn- oder als Geschäftsraum zu befassen. Was zunächst einfach klingt kann in der Praxis durchaus Schwierigkeiten bereiten und auch weitreichende Konsequenzen mit sich bringen. Die Kläger  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>BGH positioniert sich zur rechtlichen Einordnung eines Mischmietverhältnisses &#8211; BGH, Urt. v. 09.07.14 &#8211; VIII ZR 376/13</p>
<p>Der BGH hatte sich mit einem Fall zur Einordnung eines Mietverhältnisses als Wohn- oder als Geschäftsraum zu befassen. Was zunächst einfach klingt kann in der Praxis durchaus Schwierigkeiten bereiten und auch weitreichende Konsequenzen mit sich bringen.</p>
<p>Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter eines in Berlin gelegenen mehrstöckigen Hauses. Im Mietvertrag wurde festgehalten, dass die im Erdgeschoss gelegenen Räume des Hauses von den Mietern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zum Betrieb einer Hypnosepraxis genutzt werden dürfen. Das verwendete Vertragsformular ist auf Wohnraum zugeschnitten, diese Nutzung wurde in den im Obergeschossgelegenen Räumlichkeiten auch umgesetzt. Die Vermietung erfolgt ohne zeitliche Befristung und ohne den separaten Ausweis der Umsatzsteuer. Im Februar 2012 wurde das Mietverhältnis durch die Vermieterseite ordentlich gekündigt, eine Angabe von Gründen erfolgte nicht. Die Mieter haben der Kündigung widersprochen, da nach ihrer Auffassung ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliege und daher ein Kündigungsgrund erforderlich sei. Ohne einen solchen sei die Kündigung unwirksam.</p>
<p>Zu Recht wie der BGH nun entschied. Zwar liege ein sogenanntes Mischmietverhältnis vor, dieses sei hier aber insgesamt als Mietverhältnis über Wohnraum zu behandeln, die Kündigung eines solchen setze aber einen Kündigungsgrund voraus. An diesem fehle es hier.</p>
<p>Der BGH hat in der Entscheidung deutlich darauf abgestellt, was nach dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss beabsichtigt war. Hier lag ein einheitliches Mietverhältnis über den zu Wohnzwecken und den zu Gewerbezwecken genutzten Teil der Mietsache vor. Wie das Mietverhältnis insgesamt zu beurteilen ist richtet sich nach Ansicht des BGH nach dem überwiegenden Vertragszweck bei Vertragsschluss. Wenn die Parteien &#8211; wie hier &#8211; ein einheitliches Vertragsformular für den Wohn- und den Gewerbeteil verwendet habenscheidet eine Aufteilung aus, da dies dem erkennbaren Parteiwillen einer einheitlichen Behandlung beider Teile der Nutzung widerspräche.</p>
<p>Maßgebliche Kriterien zur Beantwortung der Frage wie das Mietverhältnis einzuordnen ist können dabei nach der Auffassung der Richter sein:</p>
<ul>
<li>das verwendete Vertragsformular,</li>
<li>das Verhältnis der für die jeweilige Nutzungsart vorgesehenen Flächen,</li>
<li>ob die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und</li>
<li>die Verteilung der Gesamtmiete auf die Nutzungsanteile</li>
</ul>
<p>als Anhaltspunkte dienen.</p>
<p>Interessant ist die Überlegung des BGH für den Fall, dass keines dieser Kriterien weiterführt. In diesem Fall sei nach Ansicht des VIII. Zivilsenats immer auf das Wohnraummietrecht zurückzugreifen, da sonst die Gefahr bestehe, dass die Mieterschutzvorschriften des Wohnraummietrechts unterlaufen würden.</p>
<p>Damit war nach Ansicht des BGH hier das Wohnraummietrecht anzuwenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm zum Mitverschulden bei Verkehrsunfall nach Geisterfahrt</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/olg-hamm-zum-mitverschulden-bei-verkehrsunfall-nach-geisterfahrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Jul 2014 09:40:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat sich mit Urteil vom 06.06.14 zu dem AZ 26 U 60/13 mit der Frage des Mitverschuldens im Rahmen eines Verkehrsunfalls geäußert. Eine 59-jährige Frau (die spätere Klägerin) befuhr mit ihrem Fahrrad den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Im Kreuzungsbereich mit einer vorfahrtspflichtigen Straße - welche zudem als verkehrsberuhigter  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat sich mit Urteil vom 06.06.14 zu dem AZ 26 U 60/13 mit der Frage des Mitverschuldens im Rahmen eines Verkehrsunfalls geäußert.</p>
<p>Eine 59-jährige Frau (die spätere Klägerin) befuhr mit ihrem Fahrrad den Radweg einer vorfahrtsberechtigten Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Im Kreuzungsbereich mit einer vorfahrtspflichtigen Straße &#8211; welche zudem als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen war &#8211; kam es zu einem Zusammenstoß zwischen der Klägerin und einem 14 Jahre alten Jungen, der ebenfalls fahrradfahrend aus der vorfahrtspflichtigen Straße nach rechts auf den Radweg einbiegen wollte. Aufgrund des Zusammenstoßes der beiden Radfahrer stürzte die Frau und zog sich dabei einen Schien- und Wadenbeinbruch zu, der eine stationäre Behandlung mit anschließender Reha erforderlich machte. Sie verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 13.000,00 und den Ersatz ihrer weiteren unfallbedingten materiellen Schäden. Nachdem die Zahlung verweigert wurde, wurde Klage vor dem Landgericht erhoben.</p>
<p>Das Landgericht gab der Klage nur teilweise statt und entschied auf eine Mitschuld der Klägerin in Höhe von 50%, wodurch der Anspruch dem Mitverschuldensanteil entsprechend gemindert sei. Dabei stellte das Landgericht maßgeblich darauf ab, dass das Fahren entgegen der Fahrtrichtung für den späteren Unfall mindestens ebenso ursächlich und damit gleichermaßen hoch zu gewichten sei wie die Missachtung der Vorfahrt durch den Jungen.</p>
<p>Die hiergegen eingelegte Berufung zum OLG Hamm führte zu einem anderen Ergebnis, da dort die Haftungsfrage anders bewertet wurde. Es sah eine Mitschuld der Klägerin ebenfalls als gegeben an, jedoch nur in Höhe eines Drittels. Die abweichende Beurteilung der Haftungsfrage begründete das OLG im Wesentlichen damit, dass der Junge gegen seine Sorgfaltspflichten in besonders schwerer Weise verstoßen habe. § 10 StVO begründe eine grundsätzliche Pflicht, den bevorrechtigten Querverkehr vor dem Einfahren passieren zu lassen. Dabei sei es für die Verpflichtung zur Gewährung der Vorfahrt unerheblich, aus welcher Richtung der Querverkehr komme und ob dieser entgegen der Fahrtrichtung unterwegs ist, wie das Gericht weiter ausführte. Das Mitverschulden der Klägerin ergäbe sich aber daraus, dass sie nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass man ihr grundsätzliches Vorfahrtsrecht beachten würde, wenn sie wie hier entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sei und sie ihre Fahrweise nicht entsprechend gewählt habe.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mitverschuldensanteil bei Unfall im Straßenverkehr</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/mitverschuldensanteil-bei-unfall-im-strassenverkehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 08 Feb 2014 12:12:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Mitverschulden]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 26.03.2013 zu dem Aktenzeichen 332 C 32357/12 hat das Amtsgericht München über folgenden Fall entschieden: Im Jahre 2009 kam es im Münchner Stadtgebiet zu einem Unfall. Ein LKW parkte ordnungswidrig in zweiter Reihe und blockierte dadurch die rechte Fahrspur der Straße. Teile des Fahrzeugs ragten sogar über die Begrenzung der rechten Fahrspur  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 26.03.2013 zu dem Aktenzeichen 332 C 32357/12 hat das Amtsgericht München über folgenden Fall entschieden:<br />
Im Jahre 2009 kam es im Münchner Stadtgebiet zu einem Unfall. Ein LKW parkte ordnungswidrig in zweiter Reihe und blockierte dadurch die rechte Fahrspur der Straße. Teile des Fahrzeugs ragten sogar über die Begrenzung der rechten Fahrspur in die linke Fahrspur hinein. Der Führer eines weiteren LKW versuchte das parkende Fahrzeug zu passieren. Da der vorhandene Platz nicht ausreichte kam es jedoch zu Beschädigungen an den in die linke Fahrspur hineinragenden Fahrzeugteilen des abgestellten LKW. An dem abgestellten Fahrzeug entstand ein Sachschaden von fast Euro 4.000,00. <span id="more-281"></span><br />
Der Schädiger war bereit, 75% des entstandenen Schadens zu ersetzen, die weiteren 25% war er jedoch nicht bereit zu zahlen. Nach seiner Auffassung sei schließlich der auf der rechten Fahrspur abgestellte LKW dort ordnungswidrig abgestellt worden, der Schadensersatzanspruch sei daher um den Mitverschuldensanteil des anderen LKW-Fahrers zu kürzen. Dieser Mitverschuldensanteil sei mit 25 % anzusetzen. Dabei sei nach Ansicht des Schädigers zu berücksichtigen, dass gerade an der fraglichen Stelle die linke Fahrspur auf ihrer linken Seite durch einen Bordstein und Straßenbahnschienen verengt sei &#8211; eine Verengung der Blockade der rechten Fahrspur und Verengung der linken Fahrspur wirke sich daher derartig mitverschuldensbegründend aus.<br />
Damit gab sich der Eigentümer des beschädigten LKW nicht zufrieden, sondern wollte den vollen Schadensbetrag ersetzt haben und erhob Klage beim Amtsgericht München.<br />
Die Klage blieb erfolglos, das Amtsgericht wies die Klage ab. Zur Begründung verwies das Amtsgericht darauf, dass sich die Betriebsgefahr verwirklicht habe und der Kläger den vom Beklagten nicht gezahlten Anteil des Sachschadens selbst zu tragen habe. Der Kläger habe, so das Gericht weiter, durch die von ihm verursachte Verengung der linken Fahrspur an einer Stelle an der ein weiteres Ausweichen nach links nicht möglich war, den Verkehr beeinflusst. Dass sein Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts parkte sei hingegen unerheblich, wichtig sei nur, dass eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf der linken Fahrspur gegeben gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der LKW des Klägers unzulässigerweise die rechte Fahrspur blockiert habe &#8211; auch dies sei mitursächlich für den Unfall gewesen, insbesondere an einer durch Fahrbahnbegrenzungen und angrenzende Installationen zusätzlich beengten Stelle.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Tippfehler-Domains &#8211; Urteil vom 22. Januar 2014</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/tippfehler-domains-urteil-vom-22-januar-2014/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jan 2014 15:10:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12 Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Verwendung sogenannter Tippfehler-Domains unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten rechtlich zu beanstanden ist. Bei den sog. Tippfehler-Domains handelt es sich um im Internet abrufbare Webseiten deren Domainname mit bekannten und etablierten Domains nahezu identisch ist, so dass  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/tippfehler-domains-urteil-vom-22-januar-2014/">Tippfehler-Domains &#8211; Urteil vom 22. Januar 2014</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 &#8211; I ZR 164/12</p>
<p>Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Verwendung sogenannter Tippfehler-Domains unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten rechtlich zu beanstanden ist. Bei den sog. Tippfehler-Domains handelt es sich um im Internet abrufbare Webseiten deren Domainname mit bekannten und etablierten Domains nahezu identisch ist, so dass die vom Benutzer erfolgte Eingabe &#8211; wenn sie einen schlichten Tippfehler aufweist &#8211; anstatt auf die bekannte Domain auf die bewusst ähnlich geschriebene verweist.</p>
<p>Konkret ging es um die von der Klägerseite betriebene Internetseite www.wetteronline.de. Die Klägerin betreibt unter dieser Domain einen Wetterdienst. Die Beklagte hingegen ist Inhaberin der Internetseite www.wetteronlin.de. Benutzer, die die Internetseite der Klägerin aufrufen wollen, aber aufgrund eines Tippfehlers auf die Webseite der Beklagten gelangen, sehen dort Werbung für eine private Krankenversicherung. Für jeden Aufruf dieser die Werbung zeigende Webseite erhält die Beklagte ein Entgelt.<span id="more-274"></span></p>
<p>Nach Auffassung der Klägerin ist das Verhalten der Beklagten rechtswidrig, sie (die Klägerin) werde durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten in unlauterer Weise behindert und gleichzeitig in ihrem Namensrecht verletzt. Die Klägerin nahm daher die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der Domain www.wetteronlin.de und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens in Anspruch. Im Klagewege begehrte die Klägerin zudem die Beklagte zur Auskunfterteilung über die erzielten Gewinne und Feststellung der Schadensersatzpflicht zu verurteilen.</p>
<p>Das zuständige Landgericht verurteilte nahezu vollständig antragsgemäß, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Die Handlungen der Beklagten wurden als wettbewerbswidrig und das Namensrecht der Klägerin verletzend eingestuft. Die eingelegte Revision zum BGH hat unter Aufhebung des Berufungsurteils die Klage teilweise abgewiesen.</p>
<p>In namensrechtlicher Hinsicht seien keine Verletzungshandlungen der Beklagten gegeben, da nach Auffassung des BGH der Klägerin keine namensmäßige Unterscheidungskraft bezüglich der Domain www.wetteronline.de zubilligte. Diese ist aber zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Namensschutzes. Aus diesem Grunde wurden die Anträge der Klägerin &#8211; soweit sie auf den Namensschutz gestützt waren &#8211; abgewiesen.</p>
<p>Die Praxis der Beklagten, Benutzeranfragen durch die Verwendung von Tippfehler Domains abzufangen und auf eigene Webseiten umzuleiten, sei hingegen ein Verstoß gegen das Verbot der unlauteren Behinderung und daher mit § 4 Nr. 10 UWG nicht vereinbar, sofern der Nutzer nicht unmissverständlich und unübersehbar auf den unterlaufenen Fehler hingewiesen werde. Die diesbezüglich geltend gemachten Ansprüche hat der BGH bestätigt, lediglich den Antrag auf Zustimmung zur Löschung hat er abgewiesen, denn eine zulässige Nutzung sei denkbar und möglich, die bloße Registrierung der Domain stelle keine Behinderung der Klägerin dar, so der BGH.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/tippfehler-domains-urteil-vom-22-januar-2014/">Tippfehler-Domains &#8211; Urteil vom 22. Januar 2014</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Untervermietung einer Wohnung als Ferienwohnung &#8211; Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch Vermieter gerechtfertigt?</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/ist-die-untervermietung-einer-wohnung-durch-den-hauptmieter-den-vermieter-zur-kuendigung-des-mietverhaeltnisses-mit-dem-hauptmieter-berechtigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 11 Jan 2014 12:18:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untervermietung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil vom 08.01.2014 – VIII ZR 210/13 Der BGH hat sich kürzlich mit der Frage zu befassen gehabt, ob die Untervermietung einer Wohnung durch den Hauptmieter den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter berechtigt. Der BGH hatte dabei folgenden Fall zu entscheiden: Der Beklagte ist seit dem Jahre 2003 Mieter einer ca. 40m2 großen  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil vom 08.01.2014 &#8211; VIII ZR 210/13</p>
<p>Der BGH hat sich kürzlich mit der Frage zu befassen gehabt, ob die Untervermietung einer Wohnung durch den Hauptmieter den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Hauptmieter berechtigt.</p>
<p>Der BGH hatte dabei folgenden Fall zu entscheiden:<span id="more-269"></span></p>
<p>Der Beklagte ist seit dem Jahre 2003 Mieter einer ca. 40m<sup>2</sup> großen Zwei-Zimmer-Wohnung in Berlin. Im Jahre 2011 traten die jetzigen Vermieter und Kläger in den Mietvertrag ein. Von den Rechtsvorgängern der Kläger hatte der Beklagte die Erlaubnis zur Untervermietung der Wohnung begehrt, da er die Wohnung lediglich ca. alle 14 Tage über die Wochenenden anlässlich v. Besuchen bei seiner Tochter nutzen wolle. Die damalige Vermieterin stimmte der begehrten Untervermieterlaubnis zu und erlaubte die Untervermietung ohne vorherige Prüfung der jeweiligen Untermieter. Allerdings wurde der Beklagte verpflichtet, den Untermietern eine Postvollmacht zuerteilen, so dass Sendungen als dem Beklagten zugestellt galten, sobald sie in den Wohnungsbriefkasten eingelegt wurden und zwar auch wenn aktuell die Wohnung untervermietet war.</p>
<p>Die Kläger erfuhren, dass der Beklagte die Wohnung über das Internet zur Vermietung an Berlintouristen anbot. Nach Ansicht der Kläger war diese Nutzung vertragswidrig, sie mahnten den Beklagten ab und forderten ihn auf, dieses Verhalten künftig zu unterlassen. Dem kam der Beklagte nicht nach, er war der Auffassung, die ihm erteilte Erlaubnis zur Untervermietung würde sein Verhalten erlauben. Nachdem die Kläger erneut die Wohnung im Internet zur Anmietung durch Berlinbesucher angeboten fanden, kündigten sie das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Beklagte sah die ausgesprochenen Kündigungen als ungerechtfertigt an und verweigerte die Herausgabe der Wohnung.</p>
<p>Auf die zum Amtsgericht Berlin -Tempelhof erhobene Räumungsklage der Kläger hin gab das erstinstanzlich zuständige Gericht der Klage statt. Das in der Berufung zuständige Landgericht hat auf die Berufung des Beklagten hingegen die Klage abgewiesen. Mit der Revision zum BGH verfolgten die Kläger ihren Räumungsanspruch weiter.</p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass die erteilte Untermieterlaubnis die erfolgte Untervermietung Feriengäste nicht abdecke. Bei der Erteilung der Erlaubnis sei eine auf Dauer angelegte Nutzung durch die Untermieter abgestellt worden und nicht auf die stets nur kurzfristige Nutzung durch wechselnde Feriengäste. Dies ergäbe sich &#8211; so der BGH in seiner Begründung weiter &#8211; aus der Verpflichtung zur Erteilung von Postvollmacht &#8211; diese könnten eine den Beklagten vertretende Funktion nicht wahrnehmen.</p>
<p>Da die Sache nicht entscheidungsreif war, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Urteil im Zusammenhang mit Haftung für illegales Filesharing</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/urteil-im-zusammenhang-mit-haftung-fuer-illegales-filesharing/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Jan 2014 12:16:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abnahmung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-barth.net/?p=267</guid>

					<description><![CDATA[<p>Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Kläger sind vier Tonträgerproduzenten aus Deutschland. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz für illegale Filesharing Aktionen in Anspruch, die über diesen Internetanschluss begangen wurden. Legitimen Zugriff auf diesen Internetanschluss hatten zum fraglichen Zeitpunkt der Beklagte, dessen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/urteil-im-zusammenhang-mit-haftung-fuer-illegales-filesharing/">Urteil im Zusammenhang mit Haftung für illegales Filesharing</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil vom 08.01.2014 &#8211; I ZR 169/12</strong></p>
<p>Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden:</p>
<p>Die Kläger sind vier Tonträgerproduzenten aus Deutschland. Sie nehmen den Beklagten als Inhaber eines Internetanschlusses auf Schadensersatz für illegale Filesharing Aktionen in Anspruch, die über diesen Internetanschluss begangen wurden. Legitimen Zugriff auf diesen Internetanschluss hatten zum fraglichen Zeitpunkt der Beklagte, dessen Ehefrau sowie der im Haushalt lebende volljährige Sohn der Ehefrau. Der Beklagte wurde durch von den Klägern beauftragte Rechtsanwälte abgemahnt, zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und zur Zahlung der Abmahnkosten i.H.v. Euro 3.454,60 aufgefordert. Der Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, zahlte jedoch die Abmahnkosten nicht.<span id="more-267"></span></p>
<p>Der Stiefsohn des Beklagten gab i. R. der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu, die Filesharing Handlungen über das Tauschbörsenprogramm &#8222;BearShare&#8220; vorgenommen zu haben.  Der Beklagte war daher der Ansicht, er könne nicht für das Verhalten seines Stiefsohnes verantwortlich gemacht werden.  Dieser sei zum Zeitpunkt der urheberrechtlich relevanten Maßnahme volljährig gewesen und zuvor habe es keine Anhaltspunkte für Ihn als Anschlussinhaber gegeben, dass über seinen Anschluss durch den Stiefsohn Filesharing betrieben werde.</p>
<p>Dem ist das Landgericht nicht gefolgt und hat den Beklagten als aufgrund der Störerhaftung Verantwortlichen zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt. Das als Berufungsgericht angerufene OLG hat den Beklagten zur Zahlung von Euro 2.841,00 und im übrigen abgewiesen.  Zur Begründung hat es dabei darauf abgestellt, der Beklagte habe die Gefahrenquelle geschaffen, dass sein Stiefsohn überhaupt erst das Tauschbörsenprogramm habe nutzen können. Ihn als Anschlussinhaber träfen dann auch die Überwachungspflichten um sicherzustellen, dass keine Rechtsverletzenden Handlungen über diesen Anschluss von anderen Nutzern aus geschehen.</p>
<p>Die gegen die Entscheidung des OLG eingelegte Revision des Beklagten hatte Erfolg, der BGH hat die Klage insgesamt abgewiesen. Da hier die Überlassung des Internetanschlusses im Rahmen des familiären Zusammenlebens geschehen sei und der Stiefsohn als volljähriger auch in dem Bewusstsein handelte, dass sein Verhalten urheberrechtlich relevant war, demgegenüber der Beklagte aber mangels vorhergehender Abmahnungen keinen Anlass gehabt habe dem Stiefsohn ein derartiges Verhalten zuzutrauen seien hier die Grundlagen der Störerhaftung zu modifizieren. In diesen Fällen brauche der Anschlussinhaber den die urheberrechtsverletzende Handlung begehenden Familienangehörigen daher auch nicht vorher über die Rechtswidrigkeit von Filesharingdiensten zu informieren und deren Nutzung gesondert zu untersagen. Dies folge &#8211; so der BGH weiter &#8211; aus dem familiären Vertrauensverhältnis.</p>
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		<title>Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe einer neutral dekoriert übernommenen Wohnung mit einem farbigen Anstrich</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/schadensersatzpflicht-des-mieters-bei-rueckgabe-einer-neutral-dekoriert-uebernommenen-wohnung-mit-einem-farbigen-anstrich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Nov 2013 09:53:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Renovierung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12 Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob eine Schadensersatzpflicht des Mieters besteht, wenn er eine bei Mietvertragsbeginn  in neutralen Farben gestrichene Wohnung während der Mietzeit mit einem farbigen Anstrich versieht und bei Beendigung des Mietvertrages so an den Vermieter zurückgibt. Die Beklagten waren  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Urteil vom 6. November 2013 &#8211; VIII ZR 416/12</strong></p>
<p style="text-align: left;">Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob eine Schadensersatzpflicht des Mieters besteht, wenn er eine bei Mietvertragsbeginn  in neutralen Farben gestrichene Wohnung während der Mietzeit mit einem farbigen Anstrich versieht und bei Beendigung des Mietvertrages so an den Vermieter zurückgibt.<span id="more-252"></span></p>
<p style="text-align: left;">Die Beklagten waren Mieter einer der Klägerin gehörenden Doppelhaushälfte. Die Beklagten hatten zu Beginn des Mietverhältnisses die Mietsache frisch in weißer Farbe renoviert übernommen. Sie strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ in der Folge die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen.</p>
<p style="text-align: left;">Die Klägerin hat mit den für die Renovierung aufgewendeten Kosten die von den Beklagten bei Mietvertragsbeginn geleistete Mietkaution verrechnet. Den verbleibenden Teilbetrag der aufgewendeten Renovierungskosten hat sie gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagten haben ihrerseits im Rahmen einer Widerklage die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst aufgelaufenen Zinsen geltend gemacht.</p>
<p style="text-align: left;">Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung eines Teilbetrages nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hinsichtlich der abgewiesenen Widerklage hat es vollumfänglich zurückgewiesen.</p>
<p style="text-align: left;">Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter einer Wohnung zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine zu Beginn des Mietverhältnisses in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem derart ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung in dem vom Mieter zurückgegebenen Zustand praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters bestehe &#8211; so der BGH &#8211;  darin, dass er um eine Weitervermietung zu ermöglichen, die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen müsse.</p>
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		<title>Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Möbelversandhandel</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/inhaltskontrolle-allgemeiner-geschaeftsbedingungen-im-moebelversandhandel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 Nov 2013 09:50:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 353/12 Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit von Regelungen in den AGB eines Möbelversandhandels befasst. Gegenstand der Entscheidung waren Klauseln für über den vom Versandunternehmen betriebenen Online-Shop. Die von ihr verwendeten AGB enthielten u.a. zur Frage des Gefahrübergangs folgende Regelung:  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Urteil vom 6. November 2013 &#8211; VIII ZR 353/12</strong></p>
<p style="text-align: left;">Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit von Regelungen in den AGB eines Möbelversandhandels befasst. Gegenstand der Entscheidung waren Klauseln für über den vom Versandunternehmen betriebenen Online-Shop. Die von ihr verwendeten AGB enthielten u.a. zur Frage des Gefahrübergangs folgende Regelung:</p>
<p style="text-align: left;">&#8222;Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.&#8220;<span id="more-248"></span></p>
<p style="text-align: left;">Diese Klausel wurde vom klagenden Verbraucherschutzverband für unwirksam gehalten und nahm den Möbelversandhandel auf Unterlassung in Anspruch.</p>
<p style="text-align: left;">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat das zuständige Oberlandesgericht auf die Berufung hin die Klage insoweit abgewiesen.</p>
<p style="text-align: left;">Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dies nicht im Einklang mit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB steht. Die Beklagte verwendet die angegriffene AGB-Klausel auch für Kaufverträge, in denen sie sich zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet.</p>
<p style="text-align: left;">Bei einem Möbelkaufvertrag, der auch die Verpflichtung des Verkäufers zum Aufbau der bestellten Möbel beim Kunden umfasst, handelt es sich um eine sogenannte Bringschuld. Der Verkäufer schuldet also in diesen Fällen nicht nur die Übergabe an ein Transportunternehmen, sondern eben auch die Lieferung und den Aufbau beim Kunden. Denn &#8211; so der BGH in der Entscheidung weiter &#8211; erst wenn der Aufbau beim Kunden erfolgt sei, könne dieser überprüfen, ob die Leistung vollständig und vertragsgemäß erfolgt ist.</p>
<p style="text-align: left;">Die angegriffene Klausel benachteiligt den Kunden eines solchen Vertrages unan-gemessen, weil ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abgewichen und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verschiebt. Da gleichzeitig eine Übernahme der Haftung für die vom Verkäufer eingeschalteten Transport- und Montagedienstleister verweigert wird, obwohl dies Gehilfen sind, die Aufgaben des Verkäufers erfüllen, verstößt auch dieser Teil gegen AGB-Bestimmungen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>File-Hosting-Dienste</title>
		<link>https://www.ra-barth.net/file-hosting-dienste/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Sebastian Barth]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Sep 2013 13:24:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gerichtsentscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[File-Hosting-Dienste]]></category>
		<category><![CDATA[Hosting]]></category>
		<category><![CDATA[Linksammlungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH, Urteil v.: 15.08.2013, AZ: I ZR 80/12 Der BGH hat entschieden, dass sog. File-Hosting-Dienste im Rahmen einer umfassenden und regelmäßigen Kontrolle verpflichtet sein können zu überprüfen, ob die von ihnen gesammelten Verlinkungen (sog. Linksammlungen) auf urheberrechtlich geschütztes Material verweisen. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn wie in dem nun entschiedenen Fall das vom  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.ra-barth.net/file-hosting-dienste/">File-Hosting-Dienste</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.ra-barth.net">Rechtsanwalt Sebastian Barth</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH, Urteil v.: 15.08.2013, AZ: I ZR 80/12</strong></p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass sog. File-Hosting-Dienste im Rahmen einer umfassenden und regelmäßigen Kontrolle verpflichtet sein können zu überprüfen, ob die von ihnen gesammelten Verlinkungen (sog. Linksammlungen) auf urheberrechtlich geschütztes Material verweisen.</p>
<p>Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn wie in dem nun entschiedenen Fall das vom File-Hosting-Dienst betriebene Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in einem nicht unerheblichen Maße Vorschub leistet.<span id="more-238"></span></p>
<p>Die jetzige Entscheidung setzt die bereits aus dem letzten Jahr stammende Auffassung des BGH fort. Dort hatte der BGH bereits entschieden, dass File-Hosting-Dienste als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie nach einem Hinweis auf eine von einem ihrer Nutzer begangene Urheberrechtsverletzung den ihnen obliegenden Prüfpflichten nicht nachkommen und dies dazu führt, dass es zu weiteren gleichgearteten Urheberrechtsverletzungen kommt. Zwar seien File-Hosting-Dienste nicht von vornherein unzulässig, da es zahlreiche legitime Nutzungsmöglichkeiten gäbe.</p>
<p>Zu berücksichtigen sei aber, dass hier die Beklagte eigene Maßnahmen ergriffen habe um Urheberrechtsverletzende Handlungen der Nutzer zu fördern. Dieser Umstand rechtfertige es die in der im vergangenen Jahr ergangenen Entscheidung aufgestellten Grundsätze  erneut zu konkretisieren und zu verschärfen. Dabei hat der BGH seine Sichtweise bezüglich der Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Beklagten damit begründet, dass &#8211; anders als beim Cloud Computing &#8211; die Beklagte keinerlei Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz verlangt hat. Einzig der Verkauf von sog. Premiumkonten führt zu einem Umsatz bei der Beklagten.</p>
<p>Die Leistungsmerkmale dieser Premiumkonten seien jedoch &#8211; so der BGH weiter- gerade auf die Begünstigung von urheberrechtsverletzenden Handlungen ausgelegt. Damit führe das Geschäftsmodell dazu, Anreize für die illegale Nutzung zu schaffen und zwar umso mehr als es den Nutzern auch möglich sei den Dienst anonym zu nutzen.</p>
<p>Wegen dieser Maßnahmen sei auch eine gesteigerte Prüfpflicht zu bejahen. Allein der Umstand, dass es eine Vielzahl an Daten gäbe die die Beklagte dann zu überprüfen habe privilegiert sie dabei nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
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