Fragen zum Mietrecht?

Mieter oder Vermieter?

Sie sind Mieter einer Wohnung oder einer Gewerbefläche in Berlin:

  • Sie sind Mieter und wollen Mietminderungen oder die Beseitigung von Mietmängeln durchsetzen?
  • Sie haben eine Mieterhöhung erhalten?
  • Ihr Vermieter möchte Sie auf Schadenersatz verklagen oder hat Ihnen gekündigt?

 

Sie sind Vermieter einer Immobilie in Berlin:

  • Der Mieter zahlt die vereinbarte Miete nicht oder nicht in voller Höhe?
  • Ihr Mieter weigert sich Schönheitsreparaturen durchzuführen?
  • Sie wollen Ihren Mieter außerordentlich oder ordentlich kündigen, wissen aber nicht wie das geht?

 

Wir beraten Sie zuverlässig und umfassend. Fragen Sie uns.Ihr Rechtsanwalt für Mietrecht in Berlin: Telefon 030 – 32 50 47 31

Rechtsanwalt Sebastian Barth - Ihr Ansprechpartner für Fragen im Mietrecht
  • Rechtsanwalt Sebastian Barth
    Haynauer Str. 60
    12249 Berlin

  • 030 32504731
  • mail(at)ra-barth.net
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Rechtsanwalt Sebastian Barth ist Ihr Ansprechpartner im Fragen Mietrecht

Ob Sie Vermieter oder Eigentümer, Mieter oder Makler sind, wir sind Ihr Ansprechpartner. Egal ob bei Modernisierung, Mieterhöhung, Mietminderung, Schönheitsreparaturen oder Kündigungen. Fragen Sie uns, wir helfen Probleme zu lösen und Fragen möglichst effizient, praktikabel und kostengünstig zu klären.

Als Rechtsanwalt in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf bieten sich in der Mieterhauptstadt Berlin immer wieder mietrechtliche Fragestellungen. Die Kenntnis der Rechtsprechung sowohl der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als aber auch der Entscheidungen der Berliner Gerichte ist zur Beantwortung dieser Fragen unerlässlich. Berlin liegt immer mehr im Trend, immer mehr Menschen ziehen nach Berlin. Dies stellt den Wohnungsmarkt Berlins vor immer neue Herausforderungen.

Da jeder Bezirk, jeder Stadtteil Berlins mit einer eigenen Mischung und eigenen Problemen aufwartet, verbietet es sich, eine pauschale Lösung zu suchen. Mindestens ebenso unterschiedlich sind auch die Probleme die Mieter und Vermieter in Berlin haben können. Individuelle Probleme erfordern individuelle Lösungen durch zugeschnittene Beratung.

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Hier finden Sie wichtige Informationen zu den Rechts-Themen:

Zu Beginn des Mietverhältnisses kann der Vermieter vom Mieter die Leistung einer Mietsicherheit (Kaution) verlangen. Häufig – aber nicht immer – wird es sich dabei um eine sogenannte Barkaution handeln, allerdings kann auch eine Bürgschaft vereinbart werden. Probleme gibt es wenn beispielsweise Barkaution und Bürgschaft in Kombination auftreten oder ein gewisser Betrag überschritten wird.

Ebenso Problematisch kann es aber sein, wenn bei einem lange Zeit währenden Mietverhältnis die Vertragsparteien auf Vermieterseite gewechselt haben und der Verbleib der  Mietsicherheit nicht geklärt ist. Selbst wenn diese Probleme nicht gegeben sind, kommt es bei der Beendigung des Mietverhältnisses und der anstehenden Auszahlung der Kaution bzw. der Inanspruchnahme der Mietsicherheit zu Problemen.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Das Thema Schönheitsreparaturen wird – ähnlich wie die Frage der Mietsicherheit – häufig erst zum Ende eines Mietverhältnisses interessant. Muss der Mieter die Wohnung vor deren Rückgabe an den Vermieter noch renovieren? Wenn ja – was genau muss er machen? Oder kann er die Wohnung – so wie sie ist – einfach zurückgeben?

Die Rechtsprechung  – nicht zuletzt des BGH – zum Thema Schönheitsreparaturen hat viele Klauseln die in der Vergangenheit in Verträgen genutzt wurden für unwirksam erklärt. Eine Aussage dazu ob die Klausel in Ihrem Mietvertrag davon betroffen ist kann nur durch Überprüfung der geltenden vertraglichen Vereinbarung getroffen werden.

Für die Vereinbarung eines Termins stehen wir Ihnen telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Eine Kündigung kann entweder außerordentlich oder ordentlich erfolgen. Während eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich keine Frist besteht die einzuhalten ist (das Verhalten der gekündigten Partei ist derart vertragswidrig gewesen, dass es der kündigenden Vertragspartei nicht zugemutet werden kann länger an dem Vertrag festzuhalten) ist die ordentliche Kündigung an eine Kündigungsfrist gebunden.

Es können dabei je nach Ausgestaltung des Mietvertrages und Dauer des Mietverhältnisses unterschiedliche Fristen für Vermieter und Mieter gelten.

Während die außerordentliche Kündigung jeweils einen besonderen Grund erfordert, der als Rechtfertigung dieser Kündigung geeignet ist, bedarf es bei der ordentlichen Kündigung nur dann eines Kündigungsgrundes wenn der Vermieter kündigt – die ordentliche Kündigung des Mieters ist dagegen grundsätzlich ohne Vorlage eines Kündigungsgrundes möglich.

Bitte nutzen Sie für Nachfragen das untenstehende E-Mailkontakt-Formular oder rufen Sie uns an.

Häufig kommt es während des Mietverhältnisses zu Störungen die dazu führen können, dass die Nutzbarkeit der Mietsache eingeschränkt ist. Sofern diese Beeinträchtigung nicht eine bloße Bagatelle ist, kann die Miete von Gesetzeswegen gemindert sein. Dies kann z.B. bei auftretendem Schimmel oder Lärmbelästigung der Fall sein.

Eine Mietminderung scheidet jedoch immer dann aus, wenn der Mieter den Mangel der zur Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit geführt hat selbst herbeigeführt hat oder aber er  den Umstand der zur Mietminderung berechtigt dem Vermieter nicht angezeigt hat.

Da sich im Falle der berechtigten Minderung die Miete von Gesetzeswegen mindert kann der Mieter die monatlichen Zahlungen um einen der Minderung entsprechenden Betrag kürzen. Empfehlenswert ist dies aber nicht unbedingt, denn ist die Minderung unberechtigt kann der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzen was ggf. eine Kündigung seitens des Vermieters rechtfertigt.

Parallel zur Mietminderung können dem Mieter unter Umständen Ansprüche insbesondere auf Schadensersatz und/oder Ersatz getätigter Aufwendungen zustehen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Strebt der Vermieter eine Modernisierung der vermieteten Sache an, geht dies fast immer  mit einer nach Abschluss der Arbeiten folgenden Mieterhöhung einher. Auch wenn der Mieter normalerweise gegen die Modernisierung an sich nichts einzuwenden hat, gibt es regelmäßig Konfliktpotential was die spätere Mieterhöhung angeht.

Wichtig ist, dass während der Modernisierungsarbeiten der Mieter berechtigt sein kann die Mietminderung geltend zu machen (s.o.). Diese Minderung der Einnahmen muss der Vermieter bei der Berechnung seiner zur Verfügung stehenden Mittel mit berücksichtigen, andererseits kann es dem Mieter aber auch verwehrt sein – unter bestimmten Voraussetzungen – die Mietminderung geltend zu machen. Gleichzeitig muss dem Vermieter immer bewusst sein, dass er die Kosten die er für eine Instandhaltung hätte ausgeben müssen und die er sich durch die Modernisierung nunmehr erspart anrechnen lassen muss.

Zudem ist inzwischen die Berechtigung des Vermieters die Modernisierungsmaßnahme umzusetzen von der Zustimmung des Mieters zur späteren Mieterhöhung entkoppelt worden, während es bis zur Gesetzesreform so war dass beide Elemente eine Einheit bildeten. Nachfragen können Sie telefonisch oder per E-Mail an uns richten.

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Nehmen Sie Kontakt mit uns auf! Wir helfen Ihnen bei Fragen rund um: Mietsicherheit (Mietkaution), Mietminderung / Schadensersatz, Schönheitsreparaturen / Sanierung / Renovierung, Kündigung (außerordentlich oder ordentlich), Modernisierung / Modernisierungsarbeiten, Mieterhöhungen, Fragen zum allgemeinen Mietrecht, Mietvertrag.

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Neben Rechtsgebieten wie z.B. dem Mietrecht oder dem Arbeitsrecht sowie dem Verkehrsrecht gilt dabei ein besonderes Augenmerk  dem Bereich des Rechts der Informationstechnologien und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch und gerade aus dem Bereich von Software- und/oder IT-Verträgen. Schließlich ist auch das Gebiet der gewerblichen Schutzrechte nicht zuletzt aufgrund der großen Sachnähe zu Bereichen der wirtschaftlichen Fragestellungen, die mit Teilen der vorgenannten Rechtsgebiete einhergehen, ein weiteres Tätigkeitsfeld.